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title: "Laufbahnreglement für die Volksschule"
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# Laufbahnreglement für die Volksschule

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen,
die Schullaufbahnentscheide sowie die Bedingungen und das Verfahren
für den Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.

## § 2 {#par_2}

Bildungszyklen (§ 19 Abs. 2 VSG)
1 Die Volksschule besteht aus drei Zyklen. Die Zyklen umfassen:
a) 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der
Primarschule;
b) 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule;
c) 3. Zyklus: erste bis dritte Klasse der Sekundarstufe I.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze und Funktionen der Beurteilung
1 Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und
beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernverhalten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz).
2 Jeder Leistungsbeurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen
voraus. Mündliche, schriftliche und praktische Leistungen sind Bestandteil
der Beurteilung.
3 Die Beurteilung hat folgende Funktionen:
a) Die formative Beurteilung steuert den Unterricht und den individuellen Lernprozess;
b) Die summative Beurteilung ermittelt den Lernstand am Ende einer
Lernsequenz abschliessend;
c) Die prognostische Beurteilung ermöglicht Voraussagen zur weiteren
Laufbahn.

## § 4 {#par_4}

Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen
1 Instrumente zur Beobachtung und Beurteilung sind:
a) Schriftliche Beurteilung;
1) BGS 413.111.
GS 2023, 35
b) Lernbericht;
c) Standortgespräch;
d) Einschätzungsbogen;
e) Zwischenbericht.

## § 5 {#par_5}

Schriftliche Beurteilung im 1. Zyklus
1 Im Kindergarten und in der ersten Klasse der Primarschule wird der Schulbesuch bestätigt und die Absenzen werden ausgewiesen.
2 In der zweiten Klasse der Primarschule werden die Fachleistungen gemäss
Anhang beurteilt und die Absenzen ausgewiesen.
3 Die Fachleistungen gemäss Anhang werden mit "teilweise übertroffen",
"erreicht" oder "teilweise erreicht" beurteilt. Die Beurteilung bezieht sich
auf den Grad der Lernzielerreichung.
4 Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden mit "entwicklungsgemäss" und "Förderbedarf" beurteilt.

## § 6 {#par_6}

Schriftliche Beurteilung im 2. und 3. Zyklus
1 Im 2. und 3. Zyklus wird ein Zeugnis ausgestellt, welches über die Fachleistungen, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen Auskunft
gibt.
2 Die Beurteilung der Fachleistungen gemäss Anhang bezieht sich auf den
Grad der Zielerreichung. Die Fachleistungen werden mit den Noten 6 bis 1
beurteilt (6 = sehr gut; 5 = gut, 4 = genügend; 3 = ungenügend, 2 =
schwach; 1 = sehr schwach). Als Zwischenstufen gelten die Noten 5-6, 4-5,
3-4, 2-3, 1-2.
3 Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden lernzielorientiert beurteilt. Die überfachlichen Kompetenzen werden mit "trifft in hohem Masse zu", "trifft zu", "trifft teilweise zu" und "trifft nicht zu" beurteilt. Die Beurteilung "trifft zu" entspricht der Grundnorm.

## § 7 {#par_7}

Lernbericht
1 Der Lernbericht gibt Auskunft über Leistungen in Fächern, in denen individuelle oder erweiterte individuelle Lernziele gemäss §§ 51-56 festgelegt
worden sind.
2 Der Lernbericht bildet Bestandteil der schriftlichen Beurteilung.

## § 8 {#par_8}

Unterschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1 Die schriftliche Beurteilung ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen diese, dass sie vom
Inhalt Kenntnis genommen haben.

## § 9 {#par_9}

Leistungsbelege
1 Für die Beurteilung der Fachleistungen müssen mindestens so viele
schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für
das beurteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionentafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Leistungsbelege vorliegen.
2 Die Lehrperson führt für jeden Schüler und jede Schülerin ein Dossier mit
den Leistungsbelegen. Die Leistungsbelege werden den Schülerinnen und
Schülern spätestens nach Abschluss der Beurteilungsperiode ausgehändigt.

## § 10 {#par_10}

Standortgespräch
1 Im Standortgespräch bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin:
a) im 1. Zyklus die entwicklungsorientierten Zugänge, die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen;
b) im 2. und 3. Zyklus die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen.
2 Im 1. Zyklus werden die Beobachtungs- und Beurteilungsergebnisse des
Standortgesprächs im Kurzprotokoll festgehalten.
3 Im 2. und 3. Zyklus gelten für die Standortgespräche die Bestimmungen
in den §§ 26, 27 und 44.

## § 11 {#par_11}

Einschätzungsbogen
1 Der Einschätzungsbogen
a) enthält die Beobachtungsergebnisse zur Leistungsentwicklung der
Schüler und Schülerinnen;
b) bildet Grundlage für die Gespräche im Übertrittsverfahren von der
Primarstufe in die Sekundarstufe I;
c) orientiert sich an den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I.

## § 12 {#par_12}

Zwischenbericht
1 Der Zwischenbericht in der Sekundarstufe I gibt Auskunft über den Leistungsstand in den Promotionsfächern gemäss Anhang und enthält Aussagen zu den überfachlichen Kompetenzen.

## § 13 {#par_13}

Form der Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente
1 Für die Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente gemäss § 4 sind die
von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Vorlagen zu verwenden.
2. Primarstufe

## § 14 {#par_14}

Standortgespräche
1 Die Klassenlehrperson führt in jedem Schuljahr mindestens ein
Standortgespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch.
2 Die Standortgespräche finden statt:
a) im 1. Zyklus: zwischen November und Mitte Mai;
b) im 2. Zyklus in der dritten und vierten Klasse der Primarschule: zwischen Dezember und Februar;
c) im 2. Zyklus in der fünften Klasse der Primarschule: zwischen Januar
und März;
d) im 2. Zyklus in der sechsten Klasse der Primarschule: zwischen Oktober und Dezember.

## § 15 {#par_15}

Beförderung
1 Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschule in die nächsthöhere Klasse über.
2 In speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit,
schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, kann die
Schulleitung, auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und nach
Anhörung der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung
einer Klasse bewilligen.
3 Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist
einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn möglich. Die Schulleitung
entscheidet nach Anhörung der Lehr- und Fachlehrperson und der Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten.

## § 16 {#par_16}

Termine für die schriftlichen Beurteilungen
1 Im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule wird der Leistungsstand in den Fächern Deutsch und Mathematik gemäss Anhang ausgewiesen.
2 Im 2. Zyklus am Ende der dritten und vierten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen.
3 Im 2. Zyklus am Ende der fünften und sechsten Klasse der Primarschule
werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen.
3. Übertritt in die Sekundarstufe I
3.1. Übertrittsbedingungen

## § 17 {#par_17}

Zuteilung in die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I
1 Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E oder P der Sekundarstufe I werden
während des Übertrittsverfahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und gefördert.
2 Die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I
setzt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson
voraus.

## § 18 {#par_18}

Empfehlungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforderungsniveau bilden:
a) die Beurteilung der Fachleistungen: der ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/Mensch/Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der
Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10. Kalenderwoche des folgenden Kalenderjahres; die Fächer werden gleich gewichtet;
b) die Gesamteinschätzung der Leistungen und der Leistungsentwicklung in allen Fächern;
c) die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen
auf die Anforderungsprofile der Anforderungsniveaus B, E und P.
2 Die Klassenlehrperson hält die Zuteilungsempfehlung im Antragsformular
fest.

## § 19 {#par_19}

Notenwerte für die Anforderungsniveaus P, E und B
1 Für die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus gelten die folgenden
Notenwerte:
a) Anforderungsniveau P: 5,2 und höher;
b) Anforderungsniveau E: 4,6 und höher;
c) Anforderungsniveau B: tiefer als 4,6.

## § 20 {#par_20}

Spezielle Fälle
1 Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, von den Notenwerten für die Anforderungsniveaus E und P abweichen.

## § 21 {#par_21}

Planungsgrössen für die Zuteilung
1 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte:
a) Anforderungsniveau B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen;
b) Anforderungsniveau E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen;
c) Anforderungsniveau P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen,
2 Das Volksschulamt überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im
mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.
3.2. Verfahren

## § 22 {#par_22}

Schulleitungskonferenz
1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
Sie setzt sich zusammen aus
a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Leitung der Konferenz);
b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und
c) den Schulleitungen der Primarschulen.

## § 23 {#par_23}

Information der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften
Klasse der Primarschule stellen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu
Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Übertrittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.

## § 24 {#par_24}

Übertritts-Koordinationssitzung
1 Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordination und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Übertritts-Koordinationssitzung durch.
2 An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der
fünften und sechsten Klasse der Primarschule und die Schulleitungen der
Primarschule teil.
3 Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Einwohnergemeinde bestehen,
schliessen sich einem anderen Sekundarschulkreis an.

## § 25 {#par_25}

Regionale Vergleichstests
1 Die Schulen führen während der fünften Klasse der Primarschule mindestens einen regionalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch.
2 Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung
ihres Beurteilungsmassstabes.

## § 26 {#par_26}

Erstes Standortgespräch
1 Im Standortgespräch der fünften Klasse der Primarschule (erstes
Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen sowie die überfachlichen Kompetenzen.

## § 27 {#par_27}

Zweites Standortgespräch
1 Im Standortgespräch der sechsten Klasse der Primarschule (zweites
Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen, die Leistungsentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen der
fünften und sechsten Klasse der Primarschule.
2 Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt diese in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E
und P. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Zuteilungstendenz zu einem der Anforderungsniveaus.

## § 28 {#par_28}

Meldung der Zuteilungstendenz
1 Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufnehmenden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.

## § 29 {#par_29}

Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag
1 Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse der Primarschule (Anfang März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Zuteilungsempfehlung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe
I und stellt gestützt darauf einen Antrag.
2 Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an
die Schulleitungskonferenz weiter.
3 Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung
der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden.

## § 30 {#par_30}

Kontrollprüfung
1 In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerinnen und
Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft.
2 Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I
gelten die in § 19 Absatz 1 für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte.
3 Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung
an die Schulleitungskonferenz weiter.
4 Fällt das Ergebnis der Kontrollprüfung tiefer aus als die Zuteilungsempfehlung der Klassenlehrperson, geht die Zuteilungsempfehlung vor.
5 Die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben der kantonalen
Aufsichtsbehörde.

## § 31 {#par_31}

Übertrittsentscheid
1 Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid bis spätestens
15. Mai.

## § 32 {#par_32}

Zuzug und Übertritt aus Privatschulen
1 Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der sechsten Klasse der
Primarschule in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid.
2 Für Schüler und Schülerinnen, die aus einer Privatschule in die erste Klasse
einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitung der Sekundarschule
fällt den Übertrittsentscheid.

## § 33 {#par_33}

Meldung der definitiven Zuteilungen
1 Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach
dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E und P.

## § 34 {#par_34}

Erfahrungsaustausch
1 Die Schulleitung der Sekundarschule führt im zweiten Semester des Schuljahres einen Erfahrungsaustausch durch. Dieser dient der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren.
2 Am Erfahrungsaustausch nehmen die Schulleitungskonferenz, die Klassenlehrpersonen der Sekundarschule und die Klassenlehrpersonen der
sechsten Klasse der Primarschule teil.

## § 35 {#par_35}

Koordination und Kapazitätsausgleich
1 Die Koordination für die Sekundarschule P erfolgt durch die Konferenz
der Schulleitungen der Sekundarschule P.
2 Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den zuständigen
Schulleitungen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen
Standorten zuweisen.
4. Sekundarstufe I

## § 36 {#par_36}

Aufnahme in die Sekundarstufe I
1 Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für alle Anforderungsniveaus definitiv.
2 Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der ersten Klasse der Sekundarstufe I in den Kanton Solothurn ziehen, werden von der Schulleitung
dem entsprechenden Anforderungsniveau zugeteilt.

## § 37 {#par_37}

Umteilungsempfehlung
1 Die Klassenlehrperson kann Schüler und Schülerinnen, die offensichtlich
falsch zugeteilt sind, im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bis Ende November zur Umteilung in ein anderes Anforderungsniveau empfehlen. Der Entscheid über die Umteilung liegt bei der zuständigen Schulleitung.

## § 38 {#par_38}

Zuständigkeit bei Promotionsentscheiden
1 Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide betreffend die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums.
2 Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Versetzung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Wiederholung. Die
Schulleitung stützt sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw.
der Klassenkonferenz.
3 Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbedingungen abweichen.

## § 39 {#par_39}

Benotete Fächer und Zeugnistermine
1 In der Sekundarstufe I werden die Fachleistungen gemäss Anhang am Ende jedes Semesters im Zeugnis ausgewiesen.

## § 40 {#par_40}

Promotionsbedingungen in den Anforderungsniveaus B und E
1 Für die definitive Beförderung müssen in den Anforderungsniveaus B und
E kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern
gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0
ergeben. Für die Kernfächer gilt folgende Gewichtung: Deutsch
20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote
von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt)
40%, Natur und Technik, Geografie, Geschichte/Staatskunde (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%;
b) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und
Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von
4,0 ergeben.

## § 41 {#par_41}

Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P
1 Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben;
b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.
2 Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich
gewichtet.

## § 42 {#par_42}

Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P
1 Schüler und Schülerinnen der Anforderungsniveaus B, E und P, welche die
Promotionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv
befördert.
2 Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen am Ende
des Semesters nicht erfüllen, werden provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.
3 Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters
definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn
sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, erfolgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.
4 Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres vom Anforderungsniveau P in das Anforderungsniveau E und vom Anforderungsniveau
E in das Anforderungsniveau B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

## § 43 {#par_43}

Zwischenberichte in der Sekundarstufe I
1 Wenn die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist
oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht erstellt werden.
2 In der ersten und zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P
wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils
am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) zugestellt.
3 In der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Quartals (November) zugestellt.

## § 44 {#par_44}

Standortgespräche in der Sekundarstufe I
1 Die Klassenlehrperson lädt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und
die Schüler und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung
der Promotionsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder
wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt.
2 Die Klassenlehrperson führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarstufe I mit allen Schülerinnen und Schülern der Anforderungsniveaus B
und E und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch.
Dieses dient der Vereinbarung verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten
Klasse der Sekundarstufe I.
3 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.

## § 45 {#par_45}

Wiederholung in der Sekundarstufe I
1 In der Sekundarstufe I kann einmal eine Klasse wiederholt werden, wenn
eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetierende der Anforderungsniveaus E und P beginnen die Klasse im Provisorium.
2 Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus P,
welche die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P
bei günstiger Entwicklungsprognose wiederholen. Ist eine Wiederholung
nicht möglich, treten sie in das Anforderungsniveau E über.
3 Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw.
die Klassenkonferenz die Wiederholung empfiehlt.
4 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B, welche bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den
darauffolgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben im Anforderungsniveau B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf
besteht.

## § 46 {#par_46}

Freiwillige Wiederholung
1 Die freiwillige Wiederholung der ersten oder zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, möglich. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten reichen bei der
Schulleitung einen Antrag ein.
2 Die freiwillige Wiederholung der dritten Klasse der Anforderungsniveaus
B und E ist in speziellen Fällen, insbesondere bei starker Entwicklungsverzögerung, möglich. Die freiwillige Wiederholung kann jedoch nicht mit einem Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau verbunden werden.

## § 47 {#par_47}

Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
1 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung
der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen.
2 Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und
begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau
eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch.
3 Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

## § 48 {#par_48}

Empfehlung
1 Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der
Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen
erfüllen.
2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im
Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und
den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung
der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

## § 49 {#par_49}

Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau B in das Anforderungsniveau E
1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B können nach der
ersten und zweiten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau E
empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil
entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang
des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31
betragen;
b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in
hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

## § 50 {#par_50}

Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P
1 Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der
ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen
werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang
des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31
betragen;
b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in
hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3 In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die
Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in
das Anforderungsniveau P.
5. Spezielle Förderung

## § 51 {#par_51}

Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf werden in Fächern,
in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3
und 6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen
Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

## § 52 {#par_52}

Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
1 Für neu zugezogene fremdsprachige Schüler und Schülerinnen werden in
den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der
unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen
Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 In der Sekundarstufe I werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen
ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen
von der Promotion ausgenommen.

## § 53 {#par_53}

Zeitlich befristete Spezialangebote (§§ 30 - 33 VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeitlich befristeten Spezialangebot geschult werden, werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und
6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen
Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

## § 54 {#par_54}

Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)
1 Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende
Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehrperson bespricht die Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
2 Am Ende des 1. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 5 Absatz 3
beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt
worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag
"nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in
diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Am Ende des 2. und 3. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 6 Absatz 2 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der
Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
4 Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verantwortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt
werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.
6. Sonderschulische Angebote

## § 55 {#par_55}

Schüler und Schülerinnen in Sonderschulen (§ 34 Abs. 1 Bst. a
VSG)
1 Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, erhalten in allen Zyklen eine Bestätigung über den Schulbesuch.
2 Die Fachleistungen werden im Lernbericht dokumentiert.
3 Bei besonderen Verhältnissen werden die Fachleistungen nach den Lernzielen des Lehrplans gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.
4 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen
Lernzielen» angebracht.

## § 56 {#par_56}

Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen
Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG)
1 Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) werden gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird
im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und
3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen
Lernzielen» angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
7. Übergangsbestimmungen

## § 57 {#par_57}

Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten
Klasse der Primarschule
1 Schüler und Schülerinnen, welche im Schuljahr 2022/2023 am Ende der
ersten Klasse der Primarschule mit Noten beurteilt worden sind, werden im
Schuljahr 2023/2024 am Ende der zweiten Klasse der Primarschule nach
§ 15 Absatz 1 des Laufbahnreglements für die Volksschule vom 18. März
20161) beurteilt.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juli 2023.
1) BGS 413.412.
Anhang zum Laufbahnreglement1)
Überfachliche Kompetenzen 1. Zyklus
(§ 5 Absatz 4)
Personale, soziale und methodische Kompetenzen
Personale Kompetenzen
Selbstreflexion:
Eigene Ressourcen kennen und nutzen
Selbstständigkeit:
Schulalltag und Lernprozesse zunehmend selbständig bewältigen, Ausdauer entwickeln
Eigenständigkeit:
Eigene Ziele und Werte reflektieren und verfolgen
Soziale Kompetenzen
Dialog- und Kooperationsfähigkeit:
Sich mit Menschen austauschen, zusammenarbeiten
Konfliktfähigkeit:
Konflikte benennen, Lösungsvorschläge suchen, Konflikte lösen
Umgang mit Vielfalt:
Vielfalt als Bereicherung erfahren, Gleichberechtigung mittragen
Methodische Kompetenzen
Sprachfähigkeit:
Ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen entwickeln
Informationen nutzen:
Informationen suchen, bewerten, aufbereiten und präsentieren
Aufgaben/Probleme lösen:
Lernstrategien erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse planen, durchführen und reflektieren
1) Anhang Fassung vom 24. Juli 2023.
Überfachliche Kompetenzen 2. und 3. Zyklus
(§ 6 Absatz 3)
Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
Lernziele zum Arbeits- und Lernverhalten
Erscheint pünktlich und ordnungsgemäss zum Unterricht
Beteiligt sich aktiv am Unterricht
Arbeitet konzentriert und ausdauernd
Gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig
Kann mit anderen zusammenarbeiten
Schätzt die eigene Leistungsfähigkeit realistisch ein
Lernziele zum Sozialverhalten
Hält die Regeln des schulischen Zusammenlebens ein
Begegnet den Lehrpersonen respektvoll
Begegnet den Mitschülerinnen und Mitschülern respektvoll
Benotete Fächer Primarschule 1. Zyklus
(§ 5 Absatz 3 und § 16 Absatz 1)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 2.
Mathematik 2.
Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus
(§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 2)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 3./4.
Französisch 4.
Mathematik 3./4.
Natur, Mensch, Gesellschaft 3./4.
Gestalten 4.
Musik 4.
Bewegung und Sport 4.
Benotete Fächer Primarschule 2. Zyklus
(§ 6 Absatz 2 und § 16 Absatz 3)
Benotete Fächer Klasse
Deutsch 5./6.
Französisch 5./6.
Englisch 5./6.
Mathematik 5./6.
Natur, Mensch, Gesellschaft 5./6.
Gestalten 5./6.
Musik 5./6.
Bewegung und Sport 5./6.
Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveaus B
und E
(§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1)
Promotionsfächer
Kernfächer Klasse
Deutsch 1.-3.
Französisch 1.-3.
Englisch 1.-3.
Mathematik 1.-3.
Natur und Technik: Biologie, Chemie Physik 1.-3.
Geografie, Geschichte/Staatskunde 1.-3.
Erweiterungsfächer
Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2./3.
Informatische Bildung 1.-3.
Bildnerisches Gestalten 1./2.
Technisches Gestalten 1./2.
Musik 1.-3.
Bewegung und Sport 1.-3.
Keine Promotions-, aber benotete Fächer
(Wahlfächer/Wahlpflichtfächer)
Wahlfächer Klasse
Musik/Chor 1.-3.
Technisches Gestalten/Bildnerisches Gestalten 2./3.
Italienisch 2./3.
Wahlpflichtfächer Klasse
Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) 3.
Naturwissenschaften (Mathematik, Natur und Technik
mit Biologie, Physik, Chemie)
3.
Bildnerisches Gestalten 3.
Technisches Gestalten 3.
Im Zeugnis wird eine Note eingetragen.
Keine Promotionsfächer und nicht benotete
Fächer
Klasse
Berufliche Orientierung/Erweiterte Erziehungsanliegen 1./2.
Selbstgesteuertes Arbeiten/Projektarbeit 3.
Im Zeugnis wird der Vermerk „besucht“ eingetragen.
Fächer Sekundarstufe I 3. Zyklus, Anforderungsniveau P
(§ 12 Absatz 1, § 39 Absatz 1 und § 41 Absatz 1)
Promotionsfächer
Pflichtfächer Klasse
Deutsch 1./2.
Französisch 1./2.
Englisch 1./2.
Mathematik 1./2.
Biologie 1./2.
Chemie 1./2.
Geschichte/Staatskunde 1./2.
Geografie 1./2.
Hauswirtschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2.
Informatische Bildung 1./2.
Technisches Gestalten 1.
Bildnerisches Gestalten 1./2.
Musik 1./2.
Bewegung und Sport 1./2.
Wahlpflichtfächer
Latein 1./2.
Wissenschaft und Technik 1./2.
