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title: "Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach"
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provisions: 8
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# Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Reglement ist dazu bestimmt, den Charakter des Schlachtfeldes von Sempach als
historischer Gedenkstätte des Kantons Luzern bei öffentlichen Veranstaltungen nach
Möglichkeit zu wahren.
§ 2 * Örtlicher Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für das Gebiet des Schlachtfeldes von Sempach, das von den
Grundstücken Nr. 938 (mit darauf stehender Schlachtkapelle), Nr. 296 (mit darauf stehendem Winkelried-Denkmal), Nr. 275 und Nr. 277 der Staatsdomäne Schlachtfeld in
Sempach gebildet wird.

## § 3 {#par_3}

Bewilligungspflicht, zuständige Behörde
1 Die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach (nachfolgend Schlachtfeld genannt)
zu öffentlichen Veranstaltungen bedarf der Bewilligung des Finanzdepartementes. *
2 Von der Bewilligungspflicht sind die Veranstaltungen ausgenommen, die vom Regierungsrat selber oder von der Schweizer Armee durchgeführt werden.
1 Gemäss Änderung vom 25. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 94), wurde die bis am
31. Mai 2010 gültige SRL Nr. 710b durch die Nummer 597a ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
V XVIII 838
2 Nr. 597a

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens 30 Tage vor dem Termin der geplanten Veranstaltung beim Finanzdepartement einzureichen. *
2 Dem Gesuch, das über den Sinn und Zweck der Veranstaltung genauen Aufschluss zu
geben hat, sind beizulegen:
a. eine Namensliste der Personen (Veranstalter), die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind;
b. eine Erklärung der Veranstalter, dass sie bereit sind, die Pflichten, die ihnen in diesem Reglement auferlegt sind, zu erfüllen.

## § 5 {#par_5}

Zulässige Veranstaltungen
1 Es sind nur solche Veranstaltungen zu bewilligen, die sich in ihrer Zielsetzung mit dem
Charakter des Schlachtfeldes als historischer Gedenkstätte vertragen, ferner nicht lärmig
sind oder sonstwie störend wirken.

## § 6 {#par_6}

Ruhe und Ordnung
1 Die Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Veranstaltung zu sorgen.
2 Sie haben das Schlachtfeld nach Schluss der Veranstaltung zu reinigen.
3 Wird diese Reinigungspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, so lässt das Finanzdepartement die Reinigung auf Kosten der Veranstalter durch Dritte vornehmen. *

## § 7 {#par_7}

Ersatz von Kultur- und Sachschäden
1 Die Veranstalter sind dem Inhaber des Pachtbetriebes des Schlachtfeldes und gegebenenfalls dem Kanton Luzern für Kultur- und Sachschäden, die von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht werden, ersatzpflichtig.

## § 8 {#par_8}

Kosten
1 Die Veranstalter haben für die Benützung des Schlachtfeldes je nach Grösse der Veranstaltung eine Bewilligungsgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 1000.– zu entrichten. *
2 Der Kostenaufwand, der dadurch entsteht, dass der Kanton und seine Organe, insbesondere die Luzerner Polizei2, bei der Durchführung der Veranstaltung in Anspruch genommen werden, ist von den Veranstaltern zu tragen.
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 597a 3
§ 8a * Strafbestimmung
1 Wer das Schlachtfeld ohne Bewilligung gemäss § 3 für eine öffentliche Veranstaltung
benützt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
§ 9 * Rechtspflege
1 Gegen die Entscheide des Finanzdepartementes kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 15. Februar 1974 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 597a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.02.1974 15.02.1974 Erstfassung V XVIII 838
§ 2 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 3 Abs. 1 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 4 Abs. 1 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 6 Abs. 3 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 8 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 439
§ 8a 14.05.2013 01.06.2013 eingefügt G 2013 281
§ 9 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
Nr. 597a 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.02.1974 15.02.1974 Erlass Erstfassung V XVIII 838
16.12.2003 01.01.2004 § 8 Abs. 1 geändert G 2003 439
25.05.2010 01.06.2010 § 2 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 3 Abs. 1 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 4 Abs. 1 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 6 Abs. 3 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 9 geändert G 2010 94
14.05.2013 01.06.2013 § 8a eingefügt G 2013 281
