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title: "Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen"
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provisions: 8
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# Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton Schaffhausen fördert, in Verbindung mit den Gemeinden, den
Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche
Familien in finanziell bescheidenen Verhältnissen.

## § 2 {#par_2}

1 Zur Verbilligung der Mietzinse der in Art. 1 erwähnten Wohnungen richtet
der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 / 20. März 19701) jährliche
Beiträge an die Kapitalverzinsung von bis zu 1% der Gesamtinvestitionen
aus, einschliesslich Landkosten.
2 Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert
werden.

## § 3 {#par_3}

1 Die Kantonshilfe setzt voraus, dass die Gemeinde, in der gebaut wird, den
gleich grossen Anteil übernimmt.
2 Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form als durch Kapitalzinszuschüsse erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die
Eigentümerlasten wenigstens im gleichen Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.
1) AS 1966 433 / 1970 891.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
842.110 Kanton Schaffhausen

## § 4 {#par_4}

1 Leistungen von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern,
Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantons- und
Gemeindeleistung angerechnet werden.

## § 5 {#par_5}

1 Für die Ausrichtung der Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse wird ein Kredit von Fr. 4'200'000.00 Millionen Franken gewährt.
2 Bei einem Ansteigen der Baukosten wird der Kredit erhöht. Zur Berechnung dient der Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1971.
3 Die Leistungen des Kantons werden aus den ordentlichen Staatsmitteln
gedeckt.

## § 6 {#par_6}

1 Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an allfälligen Verlusten.

## § 7 {#par_7}

1 Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung II vom 22. Februar 1966 / 15. Juli 19702). Dies betrifft insbesondere die
Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der
Mietzinse und die Sanktionen.

## § 8 {#par_8}

1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft3). Er ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Er wird durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.
2) AS 1966 456; 1967 1251 / 1970 895.
3) 20. August 1972.
Kanton Schaffhausen 842.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.1972 20.08.1972 Erlass Erstfassung Abl. 1972, S. 1246
842.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.1972 20.08.1972 Erstfassung Abl. 1972, S. 1246
