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title: "Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung
des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbstständigen Anstalten.
II. Nutzungsvorschriften
Inhaltliche

## § 2 Nutzungseinschränkungen {#par_2}

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen weder
angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen
nicht weiterverbreitet werden.
Technische

## § 3 Nutzungseinschränkungen {#par_3}

1 Unzulässig ist
a. der Versand von Kettenbriefen,
b. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe
E-Mail-Adressen,
c. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von
Audio- und Videodateien aus dem Internet.
2 Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von
Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
3 Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

## § 4 Private Nutzung {#par_4}

1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail
während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich
dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Untersagt ist zu privaten Zwecken
a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
Ergänzende
Bestimmungen

## § 5 der Direktionen {#par_5}

Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlassen und die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.
Bestätigung § 6.2 Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail
bestätigen, dass sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht
worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen
Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis
genommen haben.
III. Organisation

## § 7 Betreiberstelle {#par_7}

1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für
den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail
ermöglicht.

## § 8 Zentralstelle {#par_8}

1 Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zuständig, bezeichnet der Regierungsrat eine Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle
a. entscheidet über die Sperrung von Internetseiten,
b. ordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personenbezogene Auswertung an,
c. veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlangen einer Direktion.
3 Die Sperrung und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im
Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen.
4 Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich
für eine Direktion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zentralstelle.
Anonyme

## § 9 Berichte {#par_9}

1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion
direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und
Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.
Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail 177.115
IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

## § 10 Missbrauch {#par_10}

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem
Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
gemäss § 5.

## § 11 Abmahnung {#par_11}

Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass
fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen
protokolliert und ausgewertet werden, wenn
a. bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
b. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.
Personenbezogene

## § 12 Berichte {#par_12}

1 Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der
Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe
oder den E-Mail-Verkehr beantragen.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate
erstellt werden.
3 Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.

## § 13 b. Inhalt {#par_13}

1 Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten
a. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b. die angewählten Internet-Adressen,
c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragene Datenmenge.
2 Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
a. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b. die angewählten Adressen,
c. den Versandzeitpunkt,
d. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

## § 14 Administrativuntersuchung {#par_14}

1 Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
2 Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Prüfung und
Vernichtung

## § 15 der Unterlagen {#par_15}

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung
durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
a. Anordnung
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
V. Schlussbestimmung

## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
1 OS 58, 200.
2 Fassung gemäss RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 296; ABl 2025-10-17). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
