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title: "Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten"
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# Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

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965.030
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
AGS 2013/7-33 1
Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den
Vollzug der Bundesgesetzgebung über das
Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Vom 4. Dezember 2013 / 13. November 2013
Der Kanton Aargau als Auftraggeber und der Kanton Bern als Auftragnehmer
vereinbaren:
Ziff. 1 Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Übernahme von Aufgaben des Auftraggebers im Vollzug
der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten durch den Kanton Bern.
2 Der Kanton Bern sichert dem Auftraggeber eine sorgfältige Erfüllung des Auftrags
zu. Er erbringt die Leistungen in der gleichen Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.
3 Der Auftragnehmer korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Auftraggebers.
Ziff. 2 Leistungen des Auftragnehmers
1 Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen
gemäss der Bundesgesetzgebung über das Berführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Art. 7 RiskG, Art. 14, 15, 20, 21 RiskV);
b) Eintragen und Bearbeiten von Daten im Verzeichnis des BASPO der Bewilligungen (Art. 17 RiskV);
c) Ergreifen von Massnahmen, wenn der Auftragnehmer feststellt, dass Vorschriften der Gesetzgebung nicht eingehalten werden. Setzen und Überwachen
von Fristen für die Behebung von Mängeln (Art. 18 Abs. 1 und 2 RiskV);
d) Untersagen von Aktivitäten und den Entzug von Bewilligungen (Art. 18
Abs. 3 RiskV). Er nimmt zu Beginn des Verfahrens Rücksprache mit dem
Auftraggeber und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab;
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e) Erstellen von Strafanzeigen, wenn der Auftragnehmer von möglichen Übertretungen Kenntnis erhält (Art. 15 RiskG). Anzeigen gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erstellt er, wenn die Widerhandlung auf dem Gebiet des
Kantons Bern erfolgte;
f) Bezug der mit diesen Aufgaben verbundenen Gebühren gemäss Art. 19
RiskV.
Ziff. 3 Leistung des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den ganzen Gebührenertrag.
2 Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für den tatsächlichen Aufwand
für Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 RiskV, soweit dieser nicht durch die Gebühren
abgedeckt ist. Massgebend sind die Ansätze der Gebührenverordnung des Kantons
Bern (Tarif nach Zeitaufwand).
Ziff. 4 Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Auftraggebers.
Ziff. 5 Berichterstattung und Controlling
1 Der Auftragnehmer orientiert den Auftraggeber jährlich bis spätestens Ende Januar
über den Vollzug der RiskV.
Ziff. 6 Haftung
1 Für die Haftung gilt Folgendes:
a) Für den Schaden, den Mitarbeitende des Auftragnehmers einem Dritten widerrechtlich zufügen, gilt das Haftungsrecht des Auftraggebers.
b) Für den Schaden (unter Einschluss von Forderungen aus Regress), den Mitarbeitende des Auftragnehmes dem Auftraggeber widerrechtlich zufügen, gilt
das Haftungsrecht des Auftragnehmers.
c) Für den Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Auftragnehmers gilt das Haftungsrecht des Auftragnehmers.
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Ziff. 7 Grundlagen
1 Grundlagen sind:
a) Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 1);
b) Verordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten
weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) 2);
c) Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg GebV) 3),
d) §§ 4, 89 Abs. 2 lit. d und 91 Abs. 2bis lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 4) und §§ 9 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 5);
e) Art. 88 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 6), Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der
Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL; OrV VOL) 7)und
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung
(Gebührenverordnung; GebV) 8).
Ziff. 8 Weitere Bestimmungen
1 Die Parteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag
möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bieten Hand zu notwendigen
Anpassungen des Vertrags.
2 Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2014. Er kann mit einer Kündigungsfrist von
einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
3 Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
1) SR 935.91
2) SR 935.911
3) SR 172.041.1
4) SAR 110.000
5) SAR 153.100
6) BSG 101.1
7) BSG 152.221.111
8) BSG 154.21
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Aarau, 4. Dezember 2013 Kanton Aargau
Departement Bildung, Kultur und Sport
Alex Hürzeler, Landammann
Bern, 13. November 2013 Kanton Bern
Amt für Berner Wirtschaft (beco)
Adrian Studer, Vorsitzender der Geschäftsleitung
