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title: "Verordnung über den Finanzausgleich"
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provisions: 20
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# Verordnung über den Finanzausgleich

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Amt für Gemeinden (Amt) ist für den Vollzug des Finanzausgleichs zuständig,
soweit nicht eine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
2 Die Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten, sorgen für das
fristgerechte Bereitstellen der benötigten Daten und für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Angaben.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben des Amtes
1 Das Amt koordiniert die Arbeiten mit jenen Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten. Es erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen für das Departement und für die Regierung.
2 Es nimmt die Auszahlungen der Beiträge vor. Davon ausgenommen sind die Beiträge des Lastenausgleichs Soziales. Es stellt den ressourcenstarken Gemeinden die
Finanzierungsbeiträge für den Ressourcenausgleich in Rechnung. *
3 Es prüft die Wirksamkeit des Finanzausgleichs und erstellt den Wirksamkeitsbericht. Es beauftragt die Gemeinden mit der Zustellung der benötigten Gemeindedaten und orientiert sie in geeigneter Form über die Funktionsweise und Wirkungen
des Finanzausgleichs.
4 Es fördert Gemeindezusammenschlüsse und bereitet die Beschlüsse für Förderbeiträge vor.
1) BR 110.100

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Ausgleichs- und Bemessungsjahre
1 Das Ausgleichsjahr ist das Vollzugsjahr für den Ressourcen- und Lastenausgleich.
Im Ausgleichsjahr werden die Ausstattungsbeiträge für den Ressourcenausgleich
(RA) sowie die Beiträge für den Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA) ausgerichtet und die Finanzierungsbeiträge sind an den RA zu entrichten. Die Beiträge für
den Lastenausgleich Soziales (SLA) werden im Folgejahr ausgerichtet.
2 Die Bemessungsjahre sind jene Jahre, welche als Grundlage für die Datenermittlung dienen. Die massgebenden Ressourcen basieren auf dem Durchschnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre einschliesslich der Nachträge. Die massgebenden Stichtagsdaten basieren auf der letztverfügbaren Erhebung.
3 Bei Gemeindezusammenschlüssen, welche auf den Januar eines Ausgleichsjahres
in Kraft treten, werden die Bemessungsgrundlagen der betroffenen Gemeinden aggregiert.

## Art. 4 {#art_4}

Termine
1 Die Regierung legt das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenindex, die Finanzierungs- und Ausstattungsbeiträge für den RA sowie die Beiträge für den GLA jeweils
bis spätestens Ende August des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres fest und
teilt diese den Gemeinden mit.
2 Die vom Amt anzuweisenden Beiträge für den RA und für den GLA erfolgen jeweils in zwei gleich grossen Teilzahlungen mit Fälligkeiten 20. Juni und 20. Dezember. Fällt diese Valuta auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den
folgenden Montag. Die Rechnungen für die RA-Finanzierungsbeträge sind den
betroffenen Gemeinden in der Regel zwei Monate vor der Fälligkeit zuzustellen.
3 Das Gesuch der Gemeinden um einen Beitrag aus dem SLA ist jeweils bis spätestens Ende April des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

Einsichtsrecht
1 Die Gemeinden erhalten auf Verlangen umfassende Einsicht in die für sie massgeblichen Berechnungsgrundlagen.

## Art. 6 {#art_6}

Datengrundlagen
1 Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistische Grundlagen
(in Klammern: zuständige Dienststelle für Datenlieferungen):
a) * Einkommens- und Vermögenssteuern, Liquidationsgewinnsteuern und Aufwandsteuern der natürlichen Personen sowie Quellensteuern 3 und 4 Jahre vor
dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
b) Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3 und 4 Jahre vor dem
Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
c) * …
d) * …
e) * Steuerwerte der Liegenschaften zum Ansatz von 1,5 Promille per Ende des
zweiten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Immobilienbewertung);
f) Wasserzinsen 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und
Verkehr);
g) Abgeltungsleistungen für Einbussen bei der Wasserkraftnutzung 2 und 3 Jahre
vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr);
h) * ständige Wohnbevölkerung gemäss der eidgenössischen Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
i) * massgebende Anzahl steuerpflichtiger Personen per Ende des dritten Jahres
vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
j) Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule gemäss eidgenössischer
Schülerstatistik und des Untergymnasiums nach Wohnort und Schulort für das
letzte abgelaufene Schuljahr vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Volksschule
und Sport);
k) Gesamtfläche abzüglich der Fläche für stehende und fliessende Gewässer und
der weiteren unproduktiven Fläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für
Statistik (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
l) eidgenössische Statistik über die Anzahl Einwohner in Streusiedlungen per
Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Landwirtschaft und
Geoinformation; GIS-Zentrale);
m) Strassenklassifizierung der Gemeindestrassen gemäss dem Bundesamt für
Landestopografie (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale);
n) Länge Kantonsstrasse innerorts (Tiefbauamt).
2 Die Daten sind so zu bereinigen, dass sie den definierten Bezugsgrössen des Finanzausgleichs entsprechen. Elemente, welche nicht dazu gehören, sind zu entfernen, offensichtliche Fehler zu korrigieren. Die entsprechenden Bereinigungen sind
so zu dokumentieren, dass der Nachvollzug der Änderungen auch für Dritte
gewährleistet ist.
3 Massgebend sind die jeweils Ende März letztverfügbaren Daten.
4 Die Dienststellen, welche Daten für die Berechnung des Ressourcenpotenzials und
den GLA verwalten, liefern dem Amt die erforderlichen Angaben pro Gemeinde und
im Total bis spätestens Ende April.

## Art. 7 {#art_7}

Ausserordentliche Verhältnisse
1 Wo die Datengrundlagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen, kann
die Regierung nach Anhören der Gemeinde Korrekturen vornehmen. Diese sind
zweckmässig zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 7a * Fehlerhafte Berechnungen
1 Übersteigen die Korrekturen die Erheblichkeitsgrenzen gemäss Artikel 15a des Finanzausgleichsgesetzes2), erfolgt ein korrigierter Beschluss der Regierung. Fehlerhafte Berechnungen sind unverzüglich zu korrigieren.
2 Die Korrekturen können mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Verrechnungsverbot
1 Die aus dem Finanzausgleich resultierenden Leistungen können nicht gegenseitig
verrechnet werden, dies auch nicht mit Forderungen unter anderen Rechtstiteln.
Ausgenommen sind korrigierte Werte gemäss Artikel 7a. *
2. Ressourcenausgleich (RA)

## Art. 9 {#art_9}

Berechnung der Beiträge
1 Die RA-Finanzierungsbeiträge und die RA-Ausstattungsbeiträge werden jährlich
im Vorjahr des Ausgleichsjahres aufgrund der dem Grossen Rat zu beantragenden
Ansätze berechnet.
2 Für Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 40 und 100 Punkten erfolgt
ein progressiv wirkender Ausgleich. Der Tarif für die Progression ist so festzulegen,
dass der Ausgleichssatz mit fallendem Ressourcenindex kontinuierlich steigt.
3. Lastenausgleich
3.1. GEBIRGS- UND SCHULLASTENAUSGLEICH (GLA)

## Art. 10 {#art_10}

Masszahlen
1 Zur Ermittlung von Sonderlasten aufgrund von Besiedlungsstruktur, Fläche und
Topografie sowie Schülerquote werden drei Masszahlen im Sinne von Lastenindikatoren verwendet.
2 Die Masszahl Besiedlungsstruktur erfasst einerseits die Anzahl Einwohner pro
Gemeinde, welche in dispersen Siedlungen bis 25, 50, 100 und 200 Einwohner leben
und andererseits die produktive Fläche pro Einwohner. Diese beiden Indikatoren
werden gleich stark gewichtet.
3 Die Masszahl Strassenlänge erfasst für jede Gemeinde Aufwandkategorien mit
Normkosten für die Werterhaltung und den Betrieb pro Kilometer und Jahr, unterschieden nach Gemeindestrassen, Quartierstrassen und Kantonsstrassen innerorts.
Pro Gemeinde werden die Normkosten pro Einwohner ermittelt.
2) BR 730.200
4 Die Masszahl Schülerquote bemisst sich aufgrund der Anzahl Volksschüler inklusive Untergymnasialschüler pro Einwohner.

## Art. 11 {#art_11}

Ermittlung Indexwerte
1 Die für die Verteilung der GLA-Mittel relevanten Masszahlen werden so in Indexzahlen umgerechnet, dass der jeweilige Index für sämtliche Gemeinden 100 Indexpunkte beträgt.
2 Die Teilindikatoren werden durch Standardisierung vergleichbar gemacht. Zur
Standardisierung werden Indexwerte über 200 Punkte wie folgt angerechnet:
a) Indexwerte von 200 bis 300 Punkten 75 Prozent;
b) Indexwerte von 300 bis 400 Punkten 50 Prozent;
c) Indexwerte von 400 bis 500 Punkten 25 Prozent;
d) Indexwerte über 500 Punkte 0 Prozent.
3 Der Totalindex entspricht der Summe der Teilindizes der drei Masszahlen.

## Art. 12 {#art_12}

Berechnung des Beitrags
1 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags bildet der Totalindex pro
Gemeinde. Massgebend ist jener Indexwert, welcher 300 Punkte übersteigt. Der Indexüberschuss wird mit der Einwohnerzahl gewichtet. Für die Verteilung der GLA-
Mittel auf die Gemeinden werden 10 Prozent des Ressourcenpotenzials multipliziert
mit dem Ressourcenindex jeder Gemeinde berücksichtigt.
2 … *

## Art. 13 {#art_13}

GLA bei Gemeindezusammenschluss
1 Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer substanziellen Einbusse an GLA-
Mitteln, kann die Regierung der neuen Gemeinde – soweit nicht im einmaligen Förderbeitrag abgegolten – während längstens zehn Jahren einen GLA-Beitrag gewähren. Der jährliche Beitrag entspricht maximal dem Total der vom Zusammenschluss
betroffenen Gemeinden im Jahr der Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt ein allfällig höherer Beitrag aufgrund der ordentlichen Neuberechnung.
3.2. LASTENAUSGLEICH SOZIALES (SLA)

## Art. 14 {#art_14}

Gesuch
1 Eine Gemeinde, welche einen Ausgleichsbeitrag beansprucht, reicht dem Amt für
Soziales bis spätestens Ende April des Folgejahres ein Gesuch ein.
2 Die Gemeinde hat die massgeblichen Aufwendungen und Erträge sowie die Höhe
des Ausgleichsbeitrags gemäss den Vorgaben des Amts für Soziales nachzuweisen.
3 Dem Gesuch sind ein entsprechender Auszug aus der Jahresrechnung sowie eine
Vollständigkeitserklärung beizulegen. Liegt die Jahresrechnung Ende April noch
nicht vor, müssen der Auszug und die Vollständigkeitserklärung bis zu einer vom
Amt für Soziales eingeräumten Frist nachgereicht werden.

## Art. 15 {#art_15}

Massgebliche Berechnungsgrössen
1 Massgeblich sind die tatsächlichen Ausgaben aufgrund von Unterstützungsleistungen und Alimentenbevorschussungen des Vorjahres gemäss den gesetzlichen Vorgaben.
2 Ansprüche auf Rückerstattungen des Bundes, anderer Kantone oder Dritter aus Unterstützungsleistungen, Alimentenbevorschussungen und Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend
zu machen. Diesbezügliche Einnahmen sind mit den massgeblichen Aufwendungen
zu verrechnen.
3 Das massgebliche Ressourcenpotenzial entspricht jenem, welches die Regierung
für den Ressourcenausgleich des Vorjahres festgelegt hat.
4 Entsteht aufgrund überjähriger Leistungen einmalig ein hoher Lastenausgleich
Soziales und wird dieser nicht jährlich abgerechnet, wird das massgebliche Ressourcenpotenzial für dieselbe Zeitdauer berechnet, für welche die Leistungen erbracht

## Art. 16 worden sind. * {#art_16}

Zuständigkeiten und Auszahlung
1 Die von der gesuchstellenden Gemeinde nachgewiesenen Nettoaufwendungen sowie der Ausgleichsbeitrag werden vom Amt für Soziales betreffend Anrechenbarkeit
nach Risikogesichtspunkten geprüft. Das Amt für Soziales stellt dem Amt für
Gemeinden bis spätestens Ende Juni die Unterlagen mit den Beitragsansprüchen der
Gemeinden zu.
2 Die Regierung legt den Ausgleichsbeitrag bis spätestens Ende August fest.
3 Ausgleichsbeiträge unter 500 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16a * Rückerstattung ungerechtfertigter Beiträge
1 Entdeckt das Amt für Soziales, dass eine frühere Abrechnung zu einer ungerechtfertigten höheren Beitragsleistung des Lastenausgleichs Soziales geführt hat, kann
die Differenz von der Gemeinde zurückgefordert werden.
2 Eine Rückforderung ist insbesondere dann angezeigt, wenn im Nachhinein unkorrekte Angaben entdeckt werden oder eine Rückzahlung an die Gemeinde die betroffene Abrechnungsperiode massgeblich beeinflusst hätte.
3 Liegt ein Fall von ungerechtfertigten Beiträgen vor, so verfügt das Amt für Soziales eine Korrektur.
3.3. INDIVIDUELLER HÄRTEAUSGLEICH FÜR BESONDERE

## Art. 17 LASTEN (ILA) {#art_17}

Gesuch
1 Eine Gemeinde kann dem Amt jederzeit ein Gesuch um einen ILA-Beitrag unterbreiten.
2 Das Gesuch hat alle zur Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen zu
enthalten. Es hat die ausserordentlichen und unbeeinflussbaren Lasten, die nachhaltige Störung des Haushaltsgleichgewichts sowie das Ausschöpfen der zumutbaren
Selbsthilfe im Detail nachzuweisen.

## Art. 18 {#art_18}

Beitragsgewährung und Zuständigkeit
1 Der ILA-Beitrag wird in der Regel als einmaliger Beitrag gewährt. Er ist so festzu -
legen, dass die Gemeinde dadurch wirksam und nachhaltig entlastet wird.
2 Das Amt prüft das Gesuch und führt die erforderlichen Erhebungen durch. Es prüft
insbesondere die Nachhaltigkeit der Beitragsverwendung.
3 Die Regierung entscheidet im Einzelfall über die Beitragsgewährung sowie über
die Dauer und Stufe der besonderen Finanzaufsicht. Vorbehalten ist der erforderliche Kredit des Grossen Rates.
4. Wirksamkeit

## Art. 19 {#art_19}

Wirksamkeitsbericht
1 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Bericht über den
Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der Bericht zeigt, wie sich die
Instrumente des Finanzausgleichs auswirken.
2 Der Bericht gibt jeweils für die analysierte Periode Auskunft über insbesondere:
a) die Veränderung in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen
Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden;
b) die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die
Erfüllung der notwendigen Aufgaben;
c) die Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen;
d) die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Steuerbelastungsunterschiede;
e) die Zweckmässigkeit der Bemessungsgrundlagen für die Erfassung der Ressourcenstärke und der Sonderlasten sowie die Angemessenheit der Dotierung
der Ausgleichsgefässe;
f) die jährliche Volatilität der Ausgleichsbeiträge sowie die bewilligten und abgelehnten Gesuche für ILA-Beiträge;
g) den Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
3 Der Bericht mit allfälligen Massnahmenvorschlägen kann dem Grossen Rat separat
oder im Rahmen der Botschaft zum Budget oder der Jahresrechnung unterbreitet
werden.
5. … *
Art. 20 * …
Art. 21 * …
Art. 22 * …

## Art. 20 A1 Anhang 1: Befristeter Ausgleich ( {#art_20}

Art. A1-1
1 Dieser Anhang basiert auf der FA-Globalbilanz aufgrund des vom Grossen Rat am
5. Dezember 2013 beschlossenen Mantelgesetzes über die FA-Reform.
2 Der befristete Ausgleich für die im Anhang zum Finanzausgleichsgesetz aufgeführten Gemeinden entspricht höchstens der Mehrbelastung durch die Einführung der
FA-Reform gemäss der FA-Globalbilanz. Massgebend sind die folgenden Beträge:
a) Fideris: Fr. 62'485.00
b) Küblis: Fr. 470'541.00
c) Masein: Fr. 140'220.00
d) Rhäzüns: Fr. 451'245.00
e) Sagogn: Fr. 142'454.00
f) Schmitten: Fr. 67'651.00
g) Trun: Fr. 793'694.00
h) Verdabbio: Fr. 60'042.00
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-021
09.02.2021 01.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, d) aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, e) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, h) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1, i) geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 7a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 16a eingefügt 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Titel 5. aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 21 aufgehoben 2021-006
09.02.2021 01.03.2021 Art. 22 aufgehoben 2021-006
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-021
Art. 2 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, c) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, d) 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 6 Abs. 1, e) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, h) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 6 Abs. 1, i) 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 7a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 8 Abs. 1 09.02.2021 01.03.2021 geändert 2021-006
Art. 12 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 15 Abs. 4 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Art. 16a 09.02.2021 01.03.2021 eingefügt 2021-006
Titel 5. 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 20 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 21 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 22 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
