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title: "Gebührentarif für die Stiftungsaufsicht"
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# Gebührentarif für die Stiftungsaufsicht

## Art. 1 Seite 2/5 {#art_1}

Grundsatz
Für die Aufsichtstätigkeit, für die Prüfung der Rechnungen, für Entscheide
und für andere von der Stiftung veranlasste Verrichtungen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

## Art. 2 {#art_2}

Unterstellung oder Änderung der Stiftungsurkunde
Für die erstmalige Unterstellung einer Stiftung unter die Aufsicht des Stadtrates beträgt die Gebühr ungeachtet des Vermögens bzw. der sonstigen
veranlassten Verrichtungen pauschal Fr. 750.– (inkl. Ausfertigung). Dies
gilt auch für Änderungen der Stiftungsurkunde nach § 7 der kantonalen
Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. September 2001 3, für die
der Stadtrat als Aufsichtsbehörde zuständig ist.

## Art. 3 {#art_3}

4 Prüfung der Rechnungen
Die Gebühren für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen
richten sich nach den entsprechenden Gebührenansätzen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA). 5

## Art. 4 {#art_4}

6 Weitere Verrichtungen der Aufsichtsbehörde
Für alle weiteren Aufwendungen der Aufsichtsbehörde wird eine Gebühr
nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz richtet sich nach der
kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden 7.

## Art. 5 {#art_5}

Übergangsbestimmung
Dieser Gebührentarif ist für alle Prüfungen von Rechnungen anwendbar,
die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Genehmigung eingereicht
werden.
3 SRL Nr. 202
4 Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
5 Vgl. die geltenden Gebühren im Anhang zu diesem Tarif.
6 Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
7 SRL Nr. 687

## Art. 6 Seite 3/5 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif für die Prüfung von Stiftungsabrechnungen und für
sonstige von Stiftungen veranlasste Verrichtungen vom 15. Juli 1992 wird
aufgehoben.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Luzern, 1. Mai 2002
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Seite 4/5
Anhang
Jährliche Aufsichtsgebühr der ZBSA
(zu Art. 3)
Gemäss § 13 der Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die
Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (SRL Nr. 202a)
werden für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen folgende
Gebühren erhoben:
– Grundgebühr von Fr. 300.– zuzüglich 0,1 Promille des
Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken,
höchstens Fr. 3’800.–.
– Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf
die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
Seite 5/5
Tabelle der Änderungen des Gebührentarifs für die Stiftungsaufsicht
vom 1. Mai 2002
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 439 11.6.14 25.10.14
2981 Art. 3, Art. 4 geändert 1.1.15
