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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald"
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provisions: 40
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Waldareal
1 Das Waldareal umfasst auch einen Waldsaum, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen
hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
2 Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.

## Art. 2 {#art_2}

Abgrenzung des Waldareals
1 Die Grenzzeichen der amtlichen Vermessung und der Grenzverlauf sind
durch den Eigentümer1) in geeigneter und dauerhafter Form kenntlich zu machen und zu unterhalten.
2 Der Bestockungsanteil der Weidwälder und der bestockten Weiden ist zu
erhalten. Die Anordnung der Bestockung kann auf Bewilligung des Oberforstamtes örtlich verlegt werden, sofern die Gesamtheit der Funktionen erhalten bleibt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Schutz des Waldes
II.1. Rodungen
Art. 3 * Rodungsbegehren
1 Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens, Planunterlagen
über das Vorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten.
2 Das Oberforstamt veröffentlicht das eingereichte Rodungsbegehren im
amtlichen Publikationsorgan und legt die Akten während 30 Tagen zur Einsicht auf.
3 Das Oberforstamt holt Mitberichte bei den zuständigen Amtsstellen für
Raumentwicklung, Umweltschutz, Jagd sowie Natur- und Landschaftsschutz
ein.
Art. 4 * Rodungsentscheid
1 Bei Rodungsgesuchen im Zuständigkeitsbereich des Kantons behandelt
das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Oberforstamtes über
das Rodungsgesuch.
2 Das Departement legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben
und Ausgleichszahlungen fest.
3 Das Oberforstamt sorgt für die Grundbuchanmeldung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes.

## Art. 5 {#art_5}

Rodungsersatz
1 Als Rodungsersatz soll nach Möglichkeit natürlicher Einwuchs, welcher
noch nicht Wald ist, anerkannt werden. Bei Aufforstungen sind standortsgerechte Pflanzen zu verwenden.

## Art. 6 {#art_6}

Ersatzabgabe
1 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten
eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung. Massgebend sind die Auslagen für Projektierung, Landerwerb, Anlage sowie Schutz und Pflege der Aufforstung während zehn Jahren.

## Art. 7 {#art_7}

Ausgleich von erheblichen Vorteilen
1 Als erheblicher Vorteil gilt eine Wertsteigerung über das Zehnfache des
bisherigen Bodenwertes hinaus.
2 Die Ausgleichszahlung beträgt die Hälfte des über das Zehnfache hinausgehenden, um die Kosten des Rodungsersatzes verminderten Betrages.
3 Sie wird in der Regel im Zeitpunkt der Rodung fällig.

## Art. 8 II.2. Waldfeststellungen {#art_8}

Waldfeststellung
1 In einem Waldfeststellungsgesuch ist die betroffene Parzelle zu bezeichnen und ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers nachzuweisen.
2 Das Oberforstamt gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen
Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche
Wald ist.
Art. 9 * Erlass und Revision von Nutzungsplänen
1 Das Amt für Raumentwicklung sorgt in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen für die Koordination
der Verfahren.
2 Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen stellt das Oberforstamt die Waldflächen innerhalb und angrenzend an die Bauzonen verbindlich in Form eines Planes fest.
3 Der Plan wird während 30 Tagen im Bezirk öffentlich aufgelegt.

## Art. 10 II.3. Wald und Raumplanung {#art_10}

Forstliche Bauten und Anlagen
1 Forstliche Bauten und Anlagen sind namentlich Waldstrassen, Maschinenwege, permanente Seilanlagen, forstliche Werkhöfe und Holzschöpfe. Darunter können auch Lawinen-, Steinschlag-, Bach-, Rutschhang- und Rüfenverbauungen sowie Erosionsschutz und Frühwarnsysteme fallen.
2 Forstliche Kleinbauten sind namentlich Begehungswege, Wildschutzzäune,
Verbauungen aus Holz und Stein und dergleichen.
3 Für temporäre Seilanlagen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt massgebend. *
4 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. *

## Art. 11 {#art_11}

Waldhütten
1 Die Errichtung von Waldhütten ist nur zulässig, wenn das zu bewirtschaftende Areal eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist.
2 Der Grundriss der Waldhütte darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für den
Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten.
3 Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu
erstellen. Sie muss eine einfache, unauffällige Holzkonstruktion aufweisen.
Die Errichtung eines gemauerten Kamins ist nicht gestattet. *
4 Aus Gründen der Bewirtschaftung und des Landschaftsschutzes sind
Forsthütten im Waldesinnern zu erstellen.
5 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. *

## Art. 12 II.4. Betreten und Befahren des Waldes {#art_12}

Zugänglichkeit
1 Als langfristige Einschränkungen gelten insbesondere Ruhezonen für Wild,
Naturschutzgebiete, Waldreservate, Quellschutzgebiete und dergleichen.
Kurzfristige Einschränkungen sind namentlich Absperrungen von Holzschlägen sowie Einzäunungen zum Schutz von Verjüngungen.
2 Als bewilligungspflichtige Veranstaltungen gelten alle organisierten Anlässe, bei welchen die Zahl der zu erwartenden Personen 200 überschreitet.
Veranstaltungen mit Tieren (ausgenommen die Jagd) sowie mit Fahrzeugen
aller Art sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
3 Sind Waldreservate oder Teile davon betroffen, so ist jede Veranstaltung
bewilligungspflichtig.
4 Über Bewilligungen von grossen Veranstaltungen im Walde im Sinne dieses Artikels entscheidet das Oberforstamt nach Anhörung der Grundeigentümer, des Bezirkes und der zuständigen Amtsstellen für Umweltschutz,
Raumentwicklung, Jagd und Natur- und Landschaftsschutz. *

## Art. 13 II.5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen {#art_13}

Nachteilige Nutzungen
1 Unzulässige Nutzungen sind innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntwerden
durch das Departement abzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

## Art. 14 {#art_14}

Leitungen
1 Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand
verbunden ist. *
2 Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen.
3 Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder
Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.

## Art. 15 {#art_15}

Erholungsanlagen
1 Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- oder Rastplätzen, Feuerstellen und
dergleichen im Wald ist eine Bewilligung durch das Oberforstamt erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht. *
2 Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 16 * Niederhaltung
1 Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können im öffentlichen Interesse erteilt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Kapprecht
1 Das Kapprecht ist auf Waldränder nur soweit anwendbar, als es den Waldbestand nicht gefährdet.

## Art. 18 {#art_18}

Trennung von Wald und Weide
1 Der Wald ist durch einen Zaun zu schützen, wenn Vieh die Funktion oder
Bewirtschaftung gefährdet oder beeinträchtigt. Nach Absprache mit dem
Oberforstamt können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.
Art. 19 * Umweltgefährdende Stoffe
1 Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald ist das Oberforstamt.
2 Das Departement erlässt Weisungen betreffend den Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe im Wald, am Waldrand sowie in forstlichen Pflanzgärten.

## Art. 20 III. Schutz von Naturereignissen {#art_20}

Sicherung von Gefahrengebieten
1 Sofern der Wald keine nachhaltige Schutzwirkung mehr zu gewährleisten
vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner
besonderen Schutzfunktion zu treffen.
IV. Pflege und Nutzung des Waldes

## Art. 21 IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung {#art_21}

Kantonale Waldplanung, Inhalt
1 Die kantonale Waldplanung beinhaltet insbesondere:
a) Standortgrundlagen und Waldzustand;
b) anzustrebende Waldentwicklung;
c) generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen;
d) Vorgaben für betriebliche Planungen;
e) Waldreservate;
f) Konzepte zur Wildschadenverhütung.
2 Sie zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf.
3 Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstlichen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Oberforstamt in
der kantonalen Richtplanung dargestellt.

## Art. 22 {#art_22}

Kantonale Waldplanung, Verfahren
1 Das Oberforstamt führt die kantonale Waldplanung durch. Es lädt die interessierten Kreise zur Mitwirkung ein.
2 Sie wird nach Abschluss der Bearbeitung öffentlich bekanntgemacht und
während 30 Tagen auf dem Oberforstamt zur Einsicht aufgelegt. Einwände
und Anträge sind innert dieser Frist an das Oberforstamt zu richten.
3 Nach spätestens 15 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen.

## Art. 23 {#art_23}

Kantonale Waldplanung, Umsetzung
1 Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder
Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung mit Verträgen oder Verfügungen erfolgen.

## Art. 24 {#art_24}

Forstlicher Betriebsplan, Inhalt
1 Der forstliche Betriebsplan richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen Waldplanung. Er enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und
zur Betriebsführung, insbesondere:
a) Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb;
b) waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete
Massnahmen;
c) Erschliessungsplanung;
d) Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes;
e) finanzielle und betriebliche Planung.

## Art. 25 {#art_25}

Forstlicher Betriebsplan, Verfahren
1 Für die Ausarbeitung des forstlichen Betriebsplanes ist das Oberforstamt
verantwortlich. Die Kosten nach Abzug allfälliger Subventionen gehen zu
Lasten der Waldeigentümer.
2 Die von einer forstlichen Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der
Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Oberforstamt Einsprache zu erheben.
3 Die Revierförster erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen
des Oberforstamtes.
4 Der Betriebsplan ist nach 15 bis 20 Jahren zu revidieren.

## Art. 26 {#art_26}

Holznutzung
1 Grundlage für die Holznutzung bildet in der Regel der Betriebsplan.
2 Die jährliche Nutzungsplanung wird durch den Revierförster unter Beizug
des Oberforstamtes erstellt.
3 Die Anzeichnung erfolgt in der Regel durch das Oberforstamt. Es kann diese Aufgabe auch dem Revierförster übertragen.
4 Das Holz ist nach Anleitung des Revierförsters unter Schonung des verbleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit zu schlagen.
5 Sämtliche Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende
August beim zuständigen Revierförster anzumelden.
6 Das Schlagen von Nutz- und Brennholz bis zehn Festmeter für den Eigenbedarf erfordert keine Bewilligung. *
7 Los- oder Realholz sind nach den Weisungen des Forstdienstes zu schlagen.

## Art. 27 {#art_27}

Schlagbewilligung
1 Das Oberforstamt erteilt Schlagbewilligungen. Sie sind zu befristen und
können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2 Anzeichnungen oder Bewilligungen sind insbesondere zu verweigern,
wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche
Gründe dagegen sprechen.
3 Schlagbewilligungen können von der Hinterlegung eines angemessenen
Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung
von Bedingungen und Auflagen erforderlich scheint.

## Art. 28 {#art_28}

Holzeinmessung
1 Holzmasslisten müssen spätestens zwei Wochen nach der Einmessung
dem Oberforstamt abgegeben werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name und Adresse des Waldeigentümers, Holzkäufer, Einmessdatum, Revier, Nutzungsart, Sortierung, Rindenabzug, Brutto- und Nettomass sowie
sämtliche Abzüge, Deklassierungen etc.
2 Das eingemessene Holz ist zu bezeichnen.
3 Beitragsberechtigte Nutzungen sind durch den Forstdienst einzumessen.

## Art. 29 {#art_29}

Unfallverhütung
1 Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu halten.

## Art. 30 {#art_30}

Pflanzgarten
1 Das Oberforstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit standortsgerechten und einheimischen Baum- und Straucharten einen Pflanzgarten führen.
Art. 31 * Veräusserung und Teilung
1 Die Standeskommission genehmigt die Veräusserung von Wald im
Eigentum von Kanton, Bezirken oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
2 Das Departement entscheidet über die Teilung von Waldgrundstücken. In
der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des
Waldes führen, nicht zugelassen.
3 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
(BGBB), so werden die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen.

## Art. 32 {#art_32}

Waldreservate
1 Zum Schutz oder zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete und
Waldgesellschaften, bedrohter Pflanzen- und Tierarten, alter Bewirtschaftungsformen und wertvoller Landschaftselemente können im Rahmen der
kantonalen Waldplanung Waldreservate ausgeschieden werden.
2 Sie bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers.
3 Wo es die Sicherung der Waldreservate erfordert, trifft das Departement
mit den Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung.

## Art. 33 {#art_33}

Kahlschlagverbot
1 Vom Kahlschlagverbot sind Massnahmen zur Verjüngung von Lichtbaumarten ausgenommen.
2 Ausnahmebewilligungen können auch zur Verjüngung von grossflächig instabilen Waldbeständen durch das Oberforstamt erteilt werden, sofern der
Zustand des Waldes keine andere Lösung zulässt und die Schutzfunktion
gewährleistet bleibt.
V. Förderungsmassnahmen

## Art. 34 V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung {#art_34}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton ist dafür besorgt, dass das kantonale Forstpersonal mindestens alle zwei Jahre an einem Aus- oder Weiterbildungskurs teilnimmt.
2 Für die Bannwarte ist der Besuch mindestens eines von der SUVA anerkannten Holzerkurses obligatorisch. Die öffentlichen Waldbesitzer sind nach
Abzug allfälliger Subventionen zur Übernahme der Restkosten verpflichtet.
3 Dem Oberforstamt obliegt die Organisation und Koordination.

## Art. 35 V.2. Finanzierung {#art_35}

Zahlungsmodus
1 Die Subventionsabrechnung erfolgt gemäss forstlicher Betriebsabrechnung
oder mittels Einzelbelegen.
2 Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung.

## Art. 36 {#art_36}

Beiträge zum Schutz vor Naturereignissen
1 Die Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen sind in einem Projekt
mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis darzulegen.
2 Als beitragberechtigte Massnahmen gelten die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und -anlagen wie Lawinenverbauungen,
Steinschlagverbauungen, Aufforstungen, Rutsch- und Erosionsverbauungen, forstlicher Bachverbauungen, das Einrichten von Messstellen, Frühwarnsystemen sowie das Erstellen von Gefahrenkasten und -karten. *

## Art. 37 {#art_37}

Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des
Waldes und zur Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden durch
Feuer, Krankheiten, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Erhaltung des
Waldes gefährden.
2 Beitragsberechtigt sind auch Massnahmen zur Behebung von Waldschäden sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen.

## Art. 38 {#art_38}

Beiträge zur Bewirtschaftung des Waldes
1 Der Kanton leistet Beiträge an:
a) befristete, minimale Pflegemassnahmen, die zur Erhaltung der
Schutzfunktion erforderlich sind und von den Behörden angeordnet
werden;
b) waldbauliche Massnahmen in verlichteten, instabilen und zerstörten
Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten
nicht gedeckt sind und diese Massnahmen von den Behörden angeordnet werden;
c) die Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen;
d) befristete, waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und
Holzbringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt oder diese
Massnahmen aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig
sind;
e) die Gewinnung und Lagerung von forstlichem Vermehrungsgut;
f) die Erstellung und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, Maschinenwegen, Holzlagerplätzen, Werkhöfen und von weiteren ortsfesten Anlagen sowie an den damit zusammenhängenden Landerwerb bzw. an die Enteignung;
g) die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften;
h) die Regelung des Weidganges;
i) befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft
für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
k) die Wildschadenverhütung gemäss Konzepten bei Wildeinstandsgebieten in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion.

## Art. 39 {#art_39}

Forstliche Investitionskredite
1 Koordinationsstelle für Investitionskredite im Zusammenhang mit forstlichen Massnahmen ist das Oberforstamt.
2 Forstliche Investitionskredite können wie folgt gewährt werden:
a) als Baukredit;
b) zur Finanzierung von Restkosten subventionierter Massnahmen;
c) zur Abschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für
die Erstellung forstbetrieblicher Anlagen.
3 Darlehen unter Fr. 10'000.-- werden nicht gewährt. *

## Art. 40 V.3. Fonds für Walderhaltung {#art_40}

Einlagen
1 In den Fonds für Walderhaltung sind einzulegen:
a) Ersatzabgaben bei Rodungen;
b) der Kantonsanteil der Ausgleichsbeiträge bei Rodungen;
c) andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge;
d) die Zinsen dieses Fonds.

## Art. 41 {#art_41}

Entnahmen
1 Über Entnahmen entscheidet das Departement.

## Art. 42 V.4. Forstreservefonds {#art_42}

Einlagen
1 In den Forstreservefonds sind einzulegen:
a) 50% des Gewinns des Holzproduktionsbetriebes bezogen auf jene
Nutzung, die den jährlichen Hiebsatz übersteigt;
b) die Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen
für Einräumung von Dienstbarkeiten;
c) die Zinsen des Forstreservefonds.
2 Der Stand des Forstreservefonds ist jährlich dem Oberforstamt bekanntzugeben.

## Art. 43 {#art_43}

Entnahmen
1 Der Forstreservefonds ist für folgende Zwecke bestimmt:
a) für Zuschüsse an Ertragsausfälle, wenn aus forstlichen oder
wirtschaftlichen Gründen nicht der volle Hiebsatz genutzt wird;
b) für die Beiträge an die Restkosten forstlicher Verbesserungen und Investitionen;
c) für den Kauf von Waldgrundstücken, wenn sie der Arrondierung dienen.
2 Die Entnahmen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.
VI. Recht zur Strafanzeige
Art. 44 * Strafanzeige
1 Zur Anzeige von Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung sind die
Mitarbeiter des Oberforstamtes und der Kantonspolizei sowie der Wildhüter
von Amtes wegen verpflichtet.
VII. Verfahren und Vollzug

## Art. 45 VII.1. Verfahren {#art_45}

Enteignung
1 Das Grundeigentum darf nicht entzogen werden, wenn die Einräumung einer Dienstbarkeit zum Ziele führt.
2 Gegen den Willen des Enteigneten darf nicht auf Dauer enteignet werden,
wenn eine temporäre Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.

## Art. 46 VII.2. Vollzug {#art_46}

Gebühren
1 Die nähere Ausgestaltung der Gebühren des Einführungsgesetzes zum
Waldgesetz erfolgt durch die Standeskommission. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
VIII. Schlussbestimmung *

## Art. 48 Art. 47 * … {#art_48}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem
Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund2) am 1. Januar 1999 in Kraft.
2) Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
9. September 1998 genehmigt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 16 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 26 Abs. 6 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 31 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 36 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 39 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 44 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Titel VIII. geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 47 aufgehoben -
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, a) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, b) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, e) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, f) aufgehoben 2019-21
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.06.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 16 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 19 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 26 Abs. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 31 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 36 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 39 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 44 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 46 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 2019-21
Art. 46 Abs. 1, a) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, b) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, c) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, d) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, e) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, f) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Titel VIII. 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 47 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -
