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title: "Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung"
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provisions: 16
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# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der familienergänzenden
Betreuung von Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht in anerkannten Kindertagesstätten und Tagesfamilien (Betreuungseinrichtungen).

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie
sowie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung durch erwerbs- und ausbildungsverträgliche Betreuungsformen zu erleichtern.
2 Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen

## Art. 3 {#art_3}

Betreuungseinrichtungen
1 Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsberechtigt anerkennen:
1. die einem Bedarf entsprechen;
2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die
Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)1) entsprechen;
3. deren Angebot allgemein zugänglich ist;
1) SR 211.222.338
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
764.1
4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den
Obhutsberechtigten erheben;
5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und
6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen.
2 Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 4 {#art_4}

Vermittlungsstellen
1 Der Kanton kann für die Vermittlung von Kindern in Tagesfamilien eine
Vermittlungsstelle anerkennen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 und 6 erfüllt.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus.
2 Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote;
2. Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards;
3. zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die periodische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplätzen;
4. Koordination der Betreuungsangebote;
5. Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen;
6. Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für
die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien.
3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten
für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten
Betreuungseinrichtungen im Kanton.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung:
1. nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemeinden; und
2. im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des
Kantons.
764.1

## Art. 7 {#art_7}

Kantonsbeitrag
1 Der Kanton entrichtet anerkannten Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen jährliche Beiträge im Rahmen der bewilligten Budgetkredite.

## Art. 8 {#art_8}

Gemeindebeiträge
1. Bemessung
1 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach:
1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der
Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht übersteigen;
2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsberechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung;
und
3, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem
das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem
steuerbaren Einkommen und Vermögen.

## Art. 9 {#art_9}

2. Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf Gemeindebeiträge haben Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.
2 Diese zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen:
1. 120 Prozent bei:
a) zwei Obhutsberechtigten im selben Haushalt;
b) einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil mit
im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem
Partner;
2. 20 Prozent bei einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil.
3 Die zeitliche Inanspruchnahme und die Dauer der ausserfamiliären
Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.
Art. 10 3. freiwillige Beiträge
1 Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz
im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Person liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote
anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.
764.1

## Art. 11 {#art_11}

4. Verfügung
1 Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest.
2 Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in

## Art. 12 einem Reglement einer Kommission übertragen. * {#art_12}

5. Auszahlung
1 Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen.
2 Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um
den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.

## Art. 13 {#art_13}

Abrechnung für Tagesfamilien
1 Die Abrechnung für Tagesfamilien erfolgt ausschliesslich über die anerkannten Vermittlungsstellen.

## Art. 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Wer Beiträge gutgläubig empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf zweier Jahre,
nachdem der Kanton beziehungsweise die Gemeinde Kenntnis davon
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der Beitragsleistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
4 Rechtsschutz- und Strafbestimmung
Art. 15 * Einsprache
1 Gegen Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
Einsprache erhoben werden.

## Art. 16 {#art_16}

Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Angaben zur Erlangung von Gemeindebeiträgen macht.
764.1
5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere:
1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt;
2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung festlegt;
3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien festlegt.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest2).
2) In Kraft seit 1. Januar 2013
764.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115
27.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 15 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
764.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115
Art. 11 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 15 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
