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title: "Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer"
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provisions: 18
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# Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

## § 2 {#par_2}

Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.
2 Steuerveranlagung

## § 3 {#par_3}

Berechnung
1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Angaben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffslänge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.
1 SRL Nr. 788a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1998 83
2 Nr. 788b
2 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49
Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

## § 4 {#par_4}

Steueranpassung
1 Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.

## § 5 {#par_5}

Verrechnung
1 Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten
Steuern angerechnet.
2 Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung
der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.

## § 6 {#par_6}

Standortverlegung in einen andern Kanton
1 Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton
verlegt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in
diesem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.

## § 7 {#par_7}

Anspruch auf Steuerbefreiung
1 Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt
geltend zu machen.
3 Steuerbezug

## § 8 {#par_8}

Rechnungsstellung
1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.
2 Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30
Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen
Entscheid veranlagt wird.

## § 9 {#par_9}

Zahlungsfrist
1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.

## § 10 Nr. 788b 3 {#par_10}

Zahlungsverzug
1 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach
erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken. *
2 Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der

## § 11 Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert. * {#par_11}

Verjährung
1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig
wurden.
2 Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.

## § 12 {#par_12}

Kleinbeträge
1 Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.
4 Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen

## § 13 {#par_13}

Grundsatz
1 Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an
die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche
von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.

## § 14 {#par_14}

Beitragshöhe
1 Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen
der Anlagen und Einrichtungen massgebend.

## § 15 {#par_15}

Verfahren
1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem
Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement2 zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 15 und 16 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
4 Nr. 788b

## § 16 {#par_16}

Zuständigkeit
1 Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
5 Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 19873 wird aufgehoben.

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 1987 116 (SRL Nr. 788b)
Nr. 788b 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.03.1998 01.04.1998 Erstfassung G 1998 83
§ 10 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-097
§ 10 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-097
6 Nr. 788b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung G 1998 83
10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-097
10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 eingefügt G 2024-097
