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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung"
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provisions: 19
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

## Art. 1 I. Ausgleichskasse (1.) {#art_1}

Name
1 Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
1 Organe der Ausgleichskasse sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsführung;
c) die externe Revisionsstelle.
1) SR 831.10
2) SR 831.20
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1291 / 2015, S. 1105 1
831.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der
Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission
delegieren.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fachkenntnisse. Mitarbeitende der Ausgleichskasse, der AHV-Zweigstellen und
der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.
3 Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass des Organisationsreglements;
b) Erlass des Anlagenreglements;
c) Festlegung des Stellenplans;
d) Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stellvertretung;
e) Beaufsichtigung der Geschäftsführung;
f) Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse;
g) Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen;
h) Genehmigung des Budgets;
i) Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden
der zuständigen Aufsichtsbehörde;
j) Festlegung der Anlage- und Reservepolitik;
k) Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Ausgleichskasse und IV-Stelle.

## Art. 5 {#art_5}

Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 831.1
2 Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nötige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die weiteren Aufgaben und
Kompetenzen.

## Art. 6 {#art_6}

AHV-Zweigstellen
1 Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der
AHV-Ausgleichskasse. Die Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterinnen werden von den Gemeinderäten bestimmt. Der Regierungsrat kann
gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
2 Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften.
Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben
übertragen.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach Weisungen der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle
führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.
4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden eine angemessene Entschädigung.

## Art. 7 {#art_7}

Kosten der Ausgleichskasse
1 Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden, durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG
gedeckt.
2 Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschüssen aus
dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu bemessen, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Vergütungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
3 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit
nichts anderes geregelt ist.
831.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 8 {#art_8}

Erlass des Mindestbeitrages
1 Vor Erlass des Mindestbeitrags gemäss dem Bundesrecht3) hört die Ausgleichskasse den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers an.
2 Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte.

## Art. 9 II. IV-Stelle (2.) {#art_9}

Name
1 Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.

## Art. 10 {#art_10}

Organe
1 Organe der IV-Stelle sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsführung;
c) die externe Revisionsstelle.
2 Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können
in Personalunion geführt werden.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe richten sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.
4 Die Festlegung des Stellenplanes (Art. 4 Abs. 2 lit. c), die Genehmigung des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k) erfolgen für die IV-Stelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
3) Art. 11 Abs. 2 AHVG

## Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 831.1 {#art_11}

Kosten der IV-Stelle
1 Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67
IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit
nichts anderes geregelt ist.

## Art. 12 III. Gemeinsame Bestimmungen (3.) {#art_12}

Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen
durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG
sowie durch das IVG.
2 Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und
der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

## Art. 13 {#art_13}

Aufsicht
1 Soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht, unterstehen die Ausgleichskasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.
2 Dem Regierungsrat obliegt:
a) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestimmung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;
b) die Wahl der externen Revisionsstelle;
c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffenden Jahresrechnungen;
d) die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungskommission.
3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen
sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
831.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 14 {#art_14}

Personalrecht
1 Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Ausgleichskasse und der
IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

## Art. 15 {#art_15}

Revision und Arbeitgeberkontrollen
1 Die Revision der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erfolgt nach Massgabe
des Bundesrechts über die externe Revisionsstelle4).
2 Die Verwaltungskommission bezeichnet die zuständigen Stellen für die
Kontrolle der AHV-Zweigstellen und der Arbeitgebenden. Sie kann geeignete Dritte beiziehen.

## Art. 16 {#art_16}

Haftung und Rückgriff
1 Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit
der Ausgleichskasse5) und der IV-Stelle6) richtet sich nach Bundesrecht.
2 Dem Kanton steht nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse
und der IV-Stelle.
3 Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts7) von Angestellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu.
Der Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem
kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
4 Für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Ausgleichskasse und IV-Stelle
übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Massgabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.
4) Art. 68 AHVG und Art. 59b IVG
5) Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.10)
6) Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 70 Abs. 1 AHVG
7) Art. 70 Abs. 1 AHVG und Art. 78 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 831.1

## Art. 17 IV. Rechtspflege (4.) {#art_17}

Kantonale Beschwerdeinstanz
1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.
2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege8)
und dem Justizgesetz9).

## Art. 18 {#art_18}

Kantonales Schiedsgericht

## Art. 27 bis {#art_27bis}

IVG übernimmt der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.
2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Klage10).
8) VRPG (bGS 143.1)
9) bGS 145.31
10)Art. 57 ff. VRPG (bGS 143.1)
