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title: "Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche"
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# Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

## Art. 1 Vom 28. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 1979) {#art_1}

Rechtshilfe
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung
der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

Vollstreckbare Entscheide
1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach
der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne
von Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

## Art. 3 {#art_3}

Anforderungen an das Verfahren
1 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
a. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von
einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden
Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
b. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung
zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die
Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

## Art. 4 {#art_4}

Nachweis der Vollstreckbarkeit
1 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.
ein Auszug aus dem Steuerregister;
b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass
die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
2 233.1
c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
nach Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfung von Amtes wegen
1 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen
der Vollstreckbarkeit nach den Art.n 2 und 3 gegeben sind.

## Art. 6 {#art_6}

Einreden des Betriebenen
1 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt
oder gestundet wurde;
b. dass die Schuld verjährt ist;
c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht
zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder
nicht gesetzlich vertreten war;
d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
eröffnet wurde.

## Art. 7 {#art_7}

Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates
einzureichen.1)
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später
beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.
1) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 12. Dezember 1972, vom Landrat genehmigt am 19. März 1973.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
3 233.1

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend
die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin. - Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) für alle
Kantone verbindlich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
4 233.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.1971 19.03.1973 Erlass Erstfassung GS 25.74
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
5 233.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.10.1971 19.03.1973 Erstfassung GS 25.74
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
Erlasstitel Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
SGS-Nr. 233.1
GS-Nr. 25.74
Erlassdatum 28. Oktober 1971 (Vom Landrat genehmigt am 19. März 1973)
In Kraft seit 1. Januar 1979
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
