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title: "Allgemeiner Stipendienfonds Stadtratsbeschluss"
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provisions: 4
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# Allgemeiner Stipendienfonds Stadtratsbeschluss

## Art. 1 mit Änderungen bis 2. Juli 2008 {#art_1}

Der Allgemeine Stipendienfonds dient der Ausrichtung
von Stipendien für jede systematische Ausbildung sowie für die
damit zusammenhängenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen. Als Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger kommen Personen in Betracht, die entweder in Zürich wohnhaft sind oder in anderer Weise mit der Stadt Zürich besonders

## Art. 2 verbunden sind.2 {#art_2}

Beiträge sind in der Regel nur auszurichten zur Überbrückung von Notlagen oder zur Beschaffung von Ausbildungsmaterial.

## Art. 3 {#art_3}

Wo nicht besondere Gründe vorliegen, sollen die Grundsätze der Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allgemeinen Stipendienfonds und die Richtlinien für die Berechnung von städtischen
Ausbildungsbeiträgen zur Anwendung gelangen.3
Art. 44 Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die Förderung des städtischen Stipendienwesens. Aus dem Fonds werden
Zahlungen an die Stadtkasse zur Finanzierung von Beiträgen
geleistet. Der jährliche Betrag darf den Zinsertrag und 10 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Das Fondskapital
soll den Betrag von 2,5 Mio. Franken nicht unterschreiten und
den Betrag von 4 Mio. Franken nicht überschreiten.
Über den Fonds verfügen in begründeten Einzelfällen ausserhalb der Bestimmungen gemäss Art. 3:
bis Fr. 8000.– die Direktorin oder der Direktor des Lauf-a)
bahnzentrums
in den übrigen Fällen die Vorsteherin oder der Vorsteherb)
des Sozialdepartements.
1 Art. 1-3 und 5 wurden von der Direktion des Innern des Kantons Zürich am
16. Juni 1986 genehmigt.
2 Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.
3 Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.
4 Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.

## Art. 5 {#art_5}

Übrige Bestimmungen
Der Fonds wird unter die Legate der Stadt Zürich eingereiht.
Frühere Beschlüsse des Gemeinderates über den Allgemeinen
Stipendienfonds bzw. den Fonds für besondere Zuwendungen
an Stipendiaten und für Beiträge an Lehrlingswettbewerbe sowie Wettbewerbsteilnehmer werden aufgehoben.
