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title: "Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv"
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# Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv

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Staatsarchiv: Gebührenverordnung 452.300
Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das
Staatsarchiv
Vom 23. November 2004 (Stand 28. November 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 1) und auf § 9 Abs. 3 des
Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996 2),
beschliesst:
Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:
Ziff. 1
1 Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesscheine): Fr. 30.- pro Auszug.
Ziff. 2
1 Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkunden, Akten, Protokollen: Fr. 25.- pro ausgestelltes Dokument.
Ziff. 3
1 Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Archivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur- und Archivierungs -
verordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig.
Stundenansatz: Fr. 120.- bis Fr. 240.-, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters.
Ziff. 4
1 Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen,
Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zusätzlich zu den in Ziff. 1 und 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt: Stundenansatz Fr. 100.-.
Ziff. 5
1 Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des
Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsarchivs.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv vom 22. Juni 1982 aufgehoben.
1) SG 153.800.
2) SG 153.600.
3) Wirksam seit 28. 11. 2004.
Staatsarchiv: Gebührenverordnung 452.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.2004 28.11.2004 Erlass Erstfassung KB 27.11.2004
Staatsarchiv: Gebührenverordnung 452.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.2004 28.11.2004 Erstfassung KB 27.11.2004
