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title: "Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch den
Kanton und die Einwohnergemeinden.

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck der Kulturförderung
1 Die Kulturförderung hat zum Zweck:
a) gute Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen
b) das künstlerische Schaffen zu fördern
c) die Kulturvermittlung, die Forschung und die kulturelle Teilhabe zu
fördern
d) die kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu stärken
e) den kulturellen Austausch zu fördern

## Artikel 3 f) der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern {#art_3}

Freiheit des Kunstschaffens
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden achten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit des kulturellen Schaffens und
Wirkens.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.8111 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Unterstützungsformen
1 Kulturförderung umfasst:
a) finanzielle Beiträge an Kulturschaffende, Forschende, Organisationen
und Institutionen
b) Auszeichnungen besonderer Leistungen
c) Ankäufe von Werken
d) fachliche Beratung
e) Zurverfügungstellung von Dienstleistungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen
f) Beteiligung an Kulturbetrieben und Stiftungen

## Artikel 5 g) Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden {#art_5}

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.

## Artikel 6 {#art_6}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kultur gemeinsam.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Erfüllung des
Zwecks mit öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.
2 Kulturförderung des Kantons

## Artikel 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die Kultur im Kanton Uri und mit besonderem Bezug zu
Uri.
2 Der Kanton fördert die Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere
Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Volkskultur und Brauchtum,
Fotografie, Film, Gestaltung und Design, Performance, digitale Kunstformen
und Architektur sowie deren Erforschung.
3 Der Kanton fördert die kulturelle Teilhabe und die Kulturvermittlung mit
dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen. Er fördert Projekte, die die Bevölkerung zur eigenen
kulturellen Betätigung anregen.

## Artikel 8 Kanton Uri 10.8111 {#art_8}

Kriterien der Förderung
1 Der Kanton unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Unterstützung gemäss Artikel 4 insbesondere folgende Kriterien:
a) Bedeutung für den Kanton Uri
b) Einzigartigkeit oder Seltenheit
c) nachhaltige Wirkung
d) kultureller und gesellschaftlicher Wert
3 Bei der Unterstützung von Angeboten zur Kulturvermittlung berücksichtigt
der Kanton insbesondere folgende Kriterien:
a) Qualität und Professionalität der Vermittlung
b) klare Ausrichtung auf Zielgruppen
c) Beitrag zum Bildungsangebot des Kantons
4 Der Regierungsrat kann die Unterstützungsformen und die Förderungskriterien in einem Reglement näher ausführen.

## Artikel 9 {#art_9}

Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge
sind namentlich möglich für:
a) kantonal tätige Organisationen und Institutionen
b) Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri
c) Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder
nationaler Bedeutung
d) gemeindeübergreifende Projekte
e) Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnergemeinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt

## Artikel 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einem Reglement.

## Artikel 11 {#art_11}

Finanzierung
1 Der Kanton fördert die Kultur mit Mitteln aus dem ordentlichen Budget, aus
dem Lotteriefonds oder aus Zuwendungen.
10.8111 Kanton Uri
2 Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Verfassung des
Kantons Uri (RB 1.1101).

## Artikel 12 {#art_12}

Kunst und Bau
1 Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten
kann ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden.
2 Ausgaben für Kunst und Bau werden zusammen mit dem Objektkredit beschlossen.
3 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
3 Kulturförderung der Einwohnergemeinden

## Artikel 13 {#art_13}

Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
2 Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.

## Artikel 14 {#art_14}

Verantwortliche Stelle
1 Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine Stelle, die für die Kulturförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Diese übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Einwohnergemeinden
b) Förderung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde
c) Beratung von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen
Lebens innerhalb der Gemeinde
Kanton Uri 10.8111
4 Schlussbestimmung

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt1).
1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 29. Oktober
2021).
10.8111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 01.04.2021
Kanton Uri 10.8111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2021 01.01.2022 Erstfassung AB 01.04.2021
