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# Reglement Jugendkommission RuGaSch

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gamprin schellenberg
meine gemeinde
gemeinderuggell
Reglement
Jugendkommission der Gemeinden
Gamprin - Schellenberg - Ruggell
1. Ziel und Zweck der Kommission
Die Jugendkommission (JUKO) ist zuständig für allgemeine Fragen, die Kinder und Jugendliche
betreffen; insbesondere für die ausserschulische Jugendförderung und den Jugendschutz. Zudem ist sie verantwortlich für die Leistungsvereinbarung mit der Stiftung "Offene Jugendarbeit
Liechtenstein (OJA)".
Die Jugendkommission ist Bindeglied zwischen Jugendlichen und Gemeindebehörden. Die Jugendkommission der Gemeinden ist eine von den jeweiligen Gemeinderäten anerkannte Kommission und hat eine beratende Funktion gegenüber der Gemeinde in jugendspezifischen und
jugendpolitischen Fragestellungen.
2. Aufgaben der Jugendkommission
Zu den Kernaufgaben der Jugendkommission gehören:
« Die Jugendkommission sorgt für die Erstellung eines Kinder- und Jugendleitbildes für die drei
Gemeinden. Dieses bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.
<> Die Jugendkommission beobachtet und prüft die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden auf Kinder- und Jugendverträglichkeit. Sie hat eine beratende
Funktion bei der Errichtung von Bauten (Spielplätze, öffentliche Plätze, Sportzonen etc.).
» Die Jugendkommission ist sehr eng mit der Stiftung "Offene Jugendarbeit Liechtenstein" vernetzt.
• Kernaufgaben
Mitarbeit beim Erstellen und der Gewichtung der Leistungsvereinbarung
Prüfen des Jahresbudgets (empfehlen / vorschlagen / verifizieren / Vertretung gegenüber
Gemeinden)
- jährliche Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarung inkl. Prüfen des
Controllingberichts
Informiert die Stiftung über neue und/oder geänderte Anliegen der Gemeinden bezüglich
Kinder-und Jugendarbeit
• Die Jugendkommission fördert und unterstützt Massnahmen im Bereiche des Kinder- und
Jugendschutzes
• Die Jugendkommission arbeitet mit dem Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale
Dienste zusammen und pflegt den Austausch mit anderen Jugendkommissionen im Land.
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3. Wahl und Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern pro Gemeinde (idealerweise ein Mitglied des Gemeinderates pro Gemeinde) und wird vom Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Die Mitglieder der Kommission verfügen über Interesse an Jugendfragen und haben nach
Möglichkeit eine fachliche Qualifikation in Form von einer entsprechenden Ausbildung, Funktion
oder Erfahrung im Bereich der Jugendarbeit. Die Jugendarbeiter sind als beratende Mitglieder in
der Kommission vertreten.
4. Kompetenzen
Die Jugendkommission hat beratende Funktion. Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht zu
Händen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstehers. Sie kann dem Gemeinderat schriftliche Anträge unterbreiten, welche innert nützlicher Frist behandelt werden müssen.
5. Berichterstattung an die Gemeinden
Die Jugendkommission verfasst jeweils ein Sitzungsprotokoll, welches an die Kommissionsmitglieder, Jugendarbeiter, Geschäftsführung derOJA und an die Gemeindevorsteher versandt wird.
6. S t e u e r u n g s a u s s c h u s s (Aufsichtsorgan)
Die Abstimmung zwischen den Gemeinden zur Leistungsvereinbarung der OJA, dem Budget und
zu aktuellen Themen findet im Rahmen einer jährlichen Sitzung des Aufsichtsorganes (Geschäftsleitung OJA; Vorsteher der Gemeinden und JUKO) statt.
7. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von den Gemeinderäten der drei Gemeinden wie folgt genehmigt:
Gemeinderat Gamprin Sitzung vom 19.10.2016
Gemeinderat Schellenberg Sitzung vom 26.10.2016
Gemeinderat Ruggell Sitzung vom 18.10.2016
und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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Kinder- und Jugendleitbild
der Gemeinden Gamprin, Schellenberg und Ruggell
Einleitung
Die rechtliche Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit findet sich im Kinder und Jugendgesetz
(KJG; LGBI. 2009/29).
Nach Art. 1b) ist es das Ziel des KJG (und damit auch der Kinder- und Jugendarbeit), das Recht
auf Erziehung zu gewährleisten und die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Wichtige Grundlage für die Kinder- und Jugendarbeit ist die Kinder- und Jugendförderung Art.77-83 sowie der Kinder- und Jugendschutz Art. 62-76
Die Gemeinden Gamprin, Schellenberg und Ruggell
verfolgen folgende Grundsätze in der Jugendpolitik:
Die Gemeinden sorgen für kinder- und jugendfreundliche Lebensbedingungen
Die Gemeinden fördern durch die Offene Jugendarbeit die soziokulturelle Animation im ausserschulischen und ausserfamiliären Bereich
Die Gemeinden unterstützen Anliegen, die darauf abzielen, dass Kinder und Jugendliche in
einem menschenachtenden, gewaltfreien und suchtfreien Klima aufwachsen können
Die Gemeinden fördern die positive Identitätsbildung junger Menschen
Die Gemeinden verfolgen einen pädagogischen orientierten Jugendschutz. Erwachsene,
Aufsichtspersonen und Behörden sind für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich
Die Gemeinden fördern den Dialog und sorgen aktiv für eine gute Atmosphäre unter den
verschiedenen Generationen
Die Gemeinden fördern Bestrebungen dass Jugendliche ihrem Alter entsprechend partizipieren und mitbestimmen können
Die Gemeinden stellen eine Kinder-jugendgerechte und attraktive Infrastruktur und Raum für
den Freizeit, Kultur- und Sportbereich zur Verfügung
Die Gemeinden stellen den Jugendlichen einen betreuten Jugendraum zur Verfügung.
- Der Jugendraum verfügt über eine attraktive und jugendgerechte Ausstattung.
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