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title: "Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt"
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provisions: 10
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# Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen regelt dieses Gesetz die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der Ausweisung
der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung.
2. Behörden

## Art. 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Die Aufsicht wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement3) ausgeübt.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in Weisungen insbesondere die Organisation, die Aufgaben sowie die Koordination der Beratungsstellen regeln.
1) SR 220
2) GDB 101.0
3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
OGS 2010, 34
510.6

## Art. 3 {#art_3}

1. Polizei
a. Interventionsbehörde
1 Die Polizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss Art. 28b
Abs. 4 ZGB. Sie informiert die ausgewiesene Person über den räumlichen
Bereich, auf welchen sich die Ausweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Ausweisung
(Art. 292 StGB4)) und über den Termin der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft.
2 Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die ausgewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.
Art. 4 b. Informationspflichten
1 Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren
Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
2 Die Polizei übermittelt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das
Betretungsverbot der zuständigen Beratungsstelle. Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend die verletzende Person.
Lehnt diese eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet. *

## Art. 5 {#art_5}

2. Staatsanwaltschaft
a. Entscheid über Ausweisung
1 Die ausgewiesene Person wird innert 48 Stunden von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diese überprüft die Verfügung der Polizei und entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der
Ausweisung, ob die Ausweisung und das Betretungsverbot aufgehoben,
abgeändert oder verlängert werden. Die Ausweisung und das Betretungsverbot können längstens um 10 Tage verlängert werden. Die Staatsanwaltschaft erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB
einen schriftlichen und begründeten Entscheid.
2 Erscheint die ausgewiesene Person nicht zur Einvernahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage über die Ausweisung
und das Betretungsverbot.
4) SR 311.0
510.6
3 Hat die ausgewiesene Person keine oder keine gültige Zustelladresse
angegeben, so gilt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das
Betretungsverbot mit dem Erlass als eröffnet.
4 Weisungen im Sinne des Strafgesetzbuches, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren, können nur
im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt werden.
Art. 6 b. Informationspflichten
1 Die Staatsanwaltschaft informiert die gefährdete Person unverzüglich
über den Inhalt und die Dauer der Ausweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die ausgewiesene Person,
über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten
sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Kantonsgerichtspräsidiums nach Art. 7 dieses Gesetzes.
2 Die Staatsanwaltschaft informiert die ausgewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote.
3 Sind Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu prüfen, so
meldet die Staatsanwaltschaft die Ausweisung unverzüglich der zuständigen Behörde oder bei Dringlichkeit der Behörde des Aufenthaltsorts der

## Art. 7 betroffenen Person. * {#art_7}

3. Kantonsgerichtspräsidium
1 Hat die gefährdete Person innert der von der Staatsanwaltschaft verlängerten Frist, spätestens aber innert sieben Tagen nach Erlass des Entscheids der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtspräsidium um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28 ff., Art. 172 und 175 ff.
ZGB oder Art. 275 f. der Zivilprozessordnung (ZPO)5) ersucht, so verlängern sich die Ausweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid
des Kantonsgerichtspräsidiums, längstens aber um zehn Tage.
2 Das Kantonsgerichtspräsidium informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.
5) SR 272
510.6
3. Verfahren

## Art. 8 {#art_8}

Verweis
1 Das polizeiliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz6) und der Verwaltungsverfahrensverordnung7).
2 Das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium richtet sich nach der
Zivilprozessordnung8), soweit nicht andere Verfahrensbestimmungen zur
Anwendung gelangen.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügung betreffend Ausweisung und Betretungsverbot der
Staatsanwaltschaft können die ausgewiesene Person und die gefährdete
Person beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde erheben. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. *
2 Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums kann beim Obergericht
angefochten werden.

## Art. 10 {#art_10}

Verhältnis zu anderen Massnahmen
1 Die Schutzmassnahmen der Staatsanwaltschaft werden von den
rechtskräftig angeordneten und vollzogenen zivilrechtlichen Massnahmen
abgelöst. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege ihre Entscheidungen der Staatsanwaltschaft mit.
2 Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer
Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Hängige Verfahren
1 Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängig sind.
6) GDB 130.1
7) GDB 133.21
8) SR 272
510.6

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.9) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 34
geändert durch
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3)
9) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 42)
510.6
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 34
03.05.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2012, 29
04.12.2014 01.03.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52
510.6
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 34
Art. 4 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 6 Abs. 3 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 9 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
