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title: "Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich"
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# Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

## § 1 Ausbildungsdauer {#par_1}

Die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder
zum Aktivierungsfachmann HF dauert drei Jahre.

## § 2 Lernbereiche {#par_2}

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule
und einem Lernbereich berufliche Praxis.
2 Der Lernbereich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der
Lernbereich berufliche Praxis 60%.
B. Promotion
Allgemeine

## § 3 Promotionsbestimmungen {#par_3}

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlossen.
2 Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen
gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur
diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivierungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der
Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

## § 4 Bewertungsmassstab {#par_4}

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:
A: hervorragend
B: sehr gut
C: gut
D: befriedigend
E: ausreichend
F: nicht bestanden
413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
Qualifikation
im Lernbereich
Schule
§ 5. 1 Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den
Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.
2 Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Ausbildung bekannt gegeben.
3 Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.
Qualifikation
im Lernbereich
berufliche
Praxis
§ 6. 1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt
am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.
2 Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren
Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der
Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen
erstellt.
C. Promotionsentscheide
Promotionsbedingungen
§ 7. Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifikationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis

## § 4ff gemäss § {#par_4ff}

Nachholen
nicht abgelegter
Prüfungen oder
schriftlicher

## § 8 Arbeiten {#par_8}

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.
Wiederholung
von Hauptfächern und

## § 9 Ausbildungsjahren {#par_9}

1 Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal
wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt,
ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
2 Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

## § 10 Unregelmässigkeiten {#par_10}

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die
Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
Auflösung des

## § 11 Ausbildungsverhältnisses {#par_11}

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.
D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

## § 12 Diplomprüfung {#par_12}

1 Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des
zweiten Ausbildungsjahres voraus.
Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF 413.551
2 Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis,
b. Diplomarbeit,
c. Fachgespräch.
3 Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des
Bewertungsmassstabes gemäss § 4.
Qualifikation
Lernbereich

## § 13 berufliche Praxis {#par_13}

1 Die Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis im
letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung.
Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts
anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs
durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der
Verantwortung der Praktikumsinstitutionen.

## § 14 Diplomarbeit {#par_14}

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der
Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein
komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Aktivierung umfassend
bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die
Bewertung obliegt der Schule.

## § 15 Fachgespräch {#par_15}

1 Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf,
dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den
Arbeitsfeldern herstellen können.
2 Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je
einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Expertin
oder einem Experten einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese
bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird
keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Wiederholung

## § 16 der Diplomprüfung {#par_16}

1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend,
können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es
einmal wiederholt werden. Die Schulleitung legt die Länge der zu
wiederholenden Praxiszeit fest.

## § 17 Unregelmässigkeiten {#par_17}

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung
gilt § 10 sinngemäss.

## § 18 Diplomausweise {#par_18}

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.
413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
E. Promotionskommission

## § 19 Zuständigkeit {#par_19}

1 Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich, ZAG, zuständig.
2 Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der
Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw.
Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

## § 20 Zusammensetzung {#par_20}

1 Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:
a. die Schulleitung,
b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission konstituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.

## § 21 Sitzungen {#par_21}

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen.
Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.

## § 22 Beschlüsse {#par_22}

1 Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein
Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem
«einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über
Beschlüsse informiert wird.

## § 23 Protokoll {#par_23}

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Fachschulkommission zugestellt.
Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF 413.551
F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

## § 24 Rechtsmittel {#par_24}

1 Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 innert 30 Tagen seit
der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten
werden.

## § 25 Inkrafttreten {#par_25}

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf 15. September 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsgänge ab Herbst
2008.
1 OS 63, 673.
2 LS 175.2.
