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title: "Gesetz über den Wasserbau"
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# Gesetz über den Wasserbau

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Unterhalt und den Ausbau der Wasserläufe, der Seen, der Häfen,
der Landeplätze und anderer für die Schiffahrt bestimmter Bauten;
b) die Wasserbaupolizei.
2 Vorbehalten ist die Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei, die
Bundes- und Kantonsgesetzgebung über die Forstpolizei, den Schutz der
Gewässer gegen Verunreinigung, den Natur- und Landschaftsschutz, die
Schiffahrt, die Fischerei und die öffentlichen Sachen.

## Art. 2 {#art_2}

Wasserbaupolizei
1 Der Staatsrat übt die Wasserbaupolizei aus, jedoch unter Vorbehalt der
dem Bund gemäss Verfassung und Bundesgesetzgebung übertragenen
Befugnisse.
2 Ausgenommen die vom Gesetz vorgesehenen Fälle übt der Staatsrat diese
Hoheit durch die für den Wasserbau zuständige Direktion 1) (die Direktion)
und das Tiefbauamt (das Amt) aus.
1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
KAPITEL II
Erhaltung und Ausbau der Wasserläufe und der Seen
1. Arbeitsbezeichnung

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Die Instandhaltung des Bettes und der Uferböschungen der Wasserläufe,
der normale Wasserabfluss und der Uferschutz sind durch entsprechende
Erhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Diese umfassen die
Unterhaltsarbeiten für alle ausgebauten oder nicht ausgebauten
Wasserläufe und die Instandsetzungsarbeiten für die ausgebauten
Wasserläufe.
2 Erfordern es die Verhältnisse, so ist ein Wasserlauf systematisch
auszubauen.

## Art. 4 {#art_4}

A. Erhaltung
1. Unterhalt
Die Unterhaltsarbeiten umfassen namentlich:
a) das Entfernen von Bäumen, Pflanzen, Gegenständen und Abfällen,
welche die Wasserläufe verstopfen wie auch das Mähen oder Reinigen
von Gras, Algen und Schilf;
b) das Ausbaggern der Wasserläufe;
c) die Kolmatierung von geringen Erosionen;
d) die Aufrechterhaltung und die Verbesserung der Vegetation zum
Schutze der Böschungen und Ufer.

## Art. 5 {#art_5}

2. Instandsetzung
Die Instandsetzungsarbeiten umfassen namentlich:
a) die kleineren und vereinzelten Gemäuerausbesserungen der
Steinbettungen und anderer Bauwerke, die Entleerung der künstlichen
Müllplätze, die Ausbesserung der geschaffenen Zugänge;
b) die Wiederherstellung des Profils des Wasserlaufes, worin namentlich
die Beseitigung der Anschwemmungen enthalten ist;
c) die wichtigen Instandsetzungen und Verstärkungen oder Anpassungen
bestehender Bauten.

## Art. 6 {#art_6}

B. Ausbau
1 Die Ausbauarbeiten betreffen den gesamten Wasserlauf oder eine
Teilstrecke desselben.
2 Sie umfassen namentlich die Erstellung von Regulierungsbauten, von
Stabilisierungen und den Schutz des Bettes und der Uferböschungen,
Ergänzungen zu diesen Bauten und andere Massnahmen mit dem gleichen
Ziel.
3 Die Neuerstellung durch Naturkräfte zerstörter Bauten, trotz normaler
Ausführung der Erhaltungsarbeiten, ist dem Ausbau gleichgestellt.
2. Erhaltungs- und Ausbaupflicht

## Art. 7 {#art_7}

a) Pflicht der Anstösser
1 Der Unterhalt im Sinne von Artikel 4 obliegt den Eigentümern der
anstossenden Grundstücke, ausgenommen wenn diese Pflicht Sache eines
bestehenden (Art. 8 Abs. 2) oder zu schaffenden (Art. 8 Abs. 1)
Wasserbauunternehmens ist.
2 Die Eingliederung der Ufer in die öffentlichen Sachen des Staates heben
die in diesem Artikel enthaltene Pflicht nicht auf.

## Art. 8 {#art_8}

b) Pflichten des Wasserbauunternehmens
1 Das Wasserbauunternehmen übernimmt ebenfalls den Unterhalt von
nicht ausgebauten Wasserläufen, wenn die Kosten dieser Arbeiten die
finanziellen Möglichkeiten der Anstösser übersteigen oder wenn diese
Handlungsweise eine rationellere und wirtschaftlichere Ausführung der
Arbeiten ermöglicht.
2 Die Erhaltungsarbeiten an einem Wasserlauf, der Gegenstand eines
Wasserbauunternehmens ist, werden von diesem Unternehmen
übernommen.
3 Die Ausbauarbeiten im Sinne von Artikel 6 obliegen dem
Wasserbauunternehmen.

## Art. 9 {#art_9}

c) Pflicht der Bauwerkeigentümer
Die Pflicht der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten, die zufolge des Bestehens
von Bauwerken oder Anlagen auf den Seen oder Wasserläufen notwendig
sind, obliegt dem Eigentümer dieser Bauwerke oder Anlagen.

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit der Gemeinde
1 Die Gemeinde kann anstelle der verantwortlichen Eigentümer den
Unterhalt auf eigene Kosten oder auf Kosten dieser Eigentümer
durchführen.
2 Die betroffenen Gemeinden können mit der Genehmigung des Staatsrates
anstelle des Wasserbauunternehmens die in Artikel 8 vorgesehenen
Arbeiten übernehmen. In diesem Fall sind die Artikel 17, 18, 22 bis 29
anwendbar, wobei der Gemeinderat die Funktion der ausführenden
Kommission ausübt.

## Art. 10 bis {#art_10bis}

Zuständigkeiten des Bodenverbesserungsunternehmens
1 Erweisen sich Ausbau- und Erhaltungsarbeiten von Wasserläufen
innerhalb eines Bodenverbesserungsperimeters als notwendig, so kann der
Staatsrat das Bodenverbesserungsunternehmen mit deren Ausführung
beauftragen.
2 In diesem Falle ist die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen
anwendbar, wobei die dem Wasserbau eigenen Grundsätze vorbehalten
bleiben.

## Art. 11 {#art_11}

Vorbehalt einer Vereinbarung
1 Die Möglichkeit, ausnahmsweise die Ausübung der Arbeiten und die
Verteilung der Kosten durch Vereinbarung zu regeln, bleibt vorbehalten.
2 Eine solche Vereinbarung muss von der Direktion genehmigt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Direkte Aufsicht der Wasserläufe
1 Die direkte Aufsicht der Wasserläufe, welche Gegenstand eines
Wasserbauunternehmens sind, obliegt diesem Unternehmen.
2 Für die anderen Wasserläufe obliegt diese Aufsicht der Gemeinde.

## Art. 13 {#art_13}

Mangelhafte Pflichterfüllung der Eigentümer
1 Wenn die unter Artikel 7 und 9 genannten Eigentümer ihre Pflichten
vernachlässigen oder nicht ausführen wollen, so muss das die direkte
Aufsicht ausübende Organ, nach vorheriger Mahnung, die notwendigen
Arbeiten zu deren Lasten ausführen.
2 Die Zahlung der Kosten kann durch die Eintragung eines gesetzlichen
Grundpfandrechtes in das Grundbuch sichergestellt werden, das den
Vorrang vor allen anderen Grundpfandrechten hat.
3 Die Hypothek belastet die an den Wasserlauf anstossenden Grundstücke,
welche Gegenstand von Arbeiten waren, wie auch jene Grundstücke, die
Arbeiten notwendig machten.

## Art. 14 {#art_14}

Dringliche Massnahmen
1 Im Falle einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die den
Umständen entsprechenden Sicherheitsmassnahmen.
2 Sie benachrichtigt sofort das Amt und gegebenenfalls das
Wasserbauunternehmen.
3 Mangels einer Übernahme durch die Kantonale Gebäudeversicherung
oder durch Dritte werden die Interventionskosten durch die Gemeinde
geregelt, die sie ganz oder teilweise unter die betroffenen Eigentümer
aufteilen kann. ...

## Art. 15 {#art_15}

Schadenanzeige
Die Anstösser haben bei Beschädigung eines Wasserlaufes oder seiner
Ufer sofort die Gemeinde oder das Wasserbauunternehmen zu
benachrichtigen.
3. Wasserbauunternehmen

## Art. 16 {#art_16}

Gegenstand
Ein Wasserbauunternehmen mit abgegrenztem Perimeter
(Wasserbauunternehmen genannt) ist zu bilden, sobald die unter Artikel 8
Abs. 1 und 3 vorgesehenen Arbeiten auszuführen sind.

## Art. 17 {#art_17}

Perimeter
1 Ein Perimeter umfasst im Allgemeinen ein natürlich begrenztes Gebiet
des hydrographischen Beckens.
2 Er umfasst alle Grundstücke, Bauwerke und Anlagen, welche durch die
auszuführenden Arbeiten einen direkten oder indirekten Vorteil erfahren,
sie verteuern oder dazu beitragen, sie durch die hervorgerufenen
Änderungen der Wasserführung notwendig zu machen.
3 Für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen ausserhalb des natürlich
begrenzten Gebietes wird ein Unterperimeter erstellt.
4 Der Staatsrat kann die Ausdehnung eines bestehenden Perimeters oder
die Gruppierung von mehreren Perimetern anordnen.

## Art. 18 {#art_18}

Perimeterbeitrag
1 Die Perimeterbeiträge werden festgelegt:
a) für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Verhältnis ihres Werts
und des direkten oder indirekten Vorteils, den sie aus den Arbeiten
ziehen;
b) für die Bauwerke und Anlagen, welche beitragen, die Arbeiten im
Verhältnis ihres Kausalitätsgrades notwendig zu machen, oder sie
verteuern.
2 Im letzteren Fall kann der Perimeterbeitrag den durch die Bauwerke und
Anlagen verursachten Kostenüberschuss nicht übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Beschluss zur Bildung eines Wasserbauunternehmens
1 Die Bildung eines Wasserbauunternehmens wird nach Anhören der
Gemeinden vom Staatsrat beschlossen.
2 Die Gemeinden, die Eigentümer und andere interessierte Dritte können
dem Staatsrat die Bildung eines Wasserbauunternehmens vorschlagen.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtspersönlichkeit
Der Entscheid zur Bildung eines Wasserbauunternehmens verleiht diesem
die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts.

## Art. 21 {#art_21}

A. Organisation
a) Ausführende Kommission
1 Die ausführende Kommission ist das ständige Organ des
Wasserbauunternehmens, das dieses gegenüber Behörden und Dritten
vertritt.
2 Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die nach
Anhören der interessierten Gemeinden vom Staatsrat ernannt werden. Jede
dieser Gemeinden ist in der Kommission mit einem Delegierten des
Gemeinderates vertreten.
3 Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode der Gemeinde.
4 Die Kommission ist mit der Ausführung der Aufgaben betraut, welche
dem Wasserbauunternehmen obliegen, unter Vorbehalt der der
Schätzungskommission übertragenen Kompetenzen.

## Art. 22 {#art_22}

b) Klassifikationskommission
1 Der Staatsrat bestellt eine Klassifikationskommission von drei bis fünf
Mitgliedern.
2 Die Kommission ist beauftragt, den Perimeter des Unternehmens zu
bestimmen, die Kriterien der Kostenverteilung festzulegen und den
Beitragssatz der Beteiligten festzusetzen.
3 Sobald die Tabelle der Beitragssätze endgültig geworden ist, wird die
Kommission von ihrem Auftrag entbunden.

## Art. 23 {#art_23}

B. Verfahren
1 Die ausführende Kommission legt während dreissig Tagen den Perimeter
und die Tabelle der Beitragssätze wie auch einen begründeten Bericht der
Klassifikationskommission öffentlich auf.
2 Die Dokumente sind während der Auflagefrist beim Sekretariat jeder
vom Perimeter betroffenen Gemeinde und beim Oberamt aufgelegt.
3 Die Auflage wird durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt
bekanntgemacht.
4 Die ausführende Kommission teilt den Beteiligten die Auflage durch
eingeschriebenen Brief mit.

## Art. 24 {#art_24}

Einsprachen
1 Während der Auflagefrist kann jeder Beteiligte mit eingeschriebenem
Brief an den Gemeinderat oder an das Oberamt eine begründete
schriftliche Einsprache gegen die Festlegung des Perimeters und seines
Beitragssatzes einreichen.
2 Nach Anhören der Einsprecher entscheidet die
Klassifikationskommission über die Einsprachen. Die Beschwerde an das
Kantonsgericht (Art. 62) bleibt vorbehalten.
3 …

## Art. 25 {#art_25}

Zahlung der Beiträge
1 Die ausführende Kommission stellt aufgrund der festgelegten Sätze die
Beitragsauszüge auf und teilt sie den Betroffenen mit.
2 Sie legt die Fälligkeit der Beiträge und die Zahlungsbedingungen fest; sie
kann aufgrund der Erfordernisse des Unternehmens Zahlungen vor
Fälligkeit verlangen.

## Art. 26 {#art_26}

Gesetzliches Grundpfandrecht – Anmerkung im Grundbuch
1 Die Zahlung der Perimeterbeiträge ist durch ein gesetzliches
Grundpfandrecht, ohne Eintragung im Grundbuch, im Sinne von Artikel
324 des Einführungsgesetzes zum ZGB, sichergestellt.
2 Der endgültige Perimeter wird dem Grundbuch mitgeteilt. Die Arbeiten
werden durch die Anmerkung «Korrektion von Wasserläufen» kostenlos
vermerkt.

## Art. 27 {#art_27}

Teilung von Grundstücken
1 Bei der Teilung von Grundstücken wird der darauf lastende
Perimeterbeitrag auf das alte Grundstück und die neugeschaffenen
Grundstücke entsprechend der Aufteilung übertragen.
2 Diese Übertragung wird auf Kosten der beteiligten Eigentümer durch die
Klassifikationskommission oder, nach deren Auflösung, von der
ausführenden Kommission vorgenommen.
3 …

## Art. 28 {#art_28}

Revision
1 Erweist sich ein Perimeter infolge wesentlicher Veränderungen
nachträglich als unangemessen, so kann der Staatsrat gemäss dem in
Artikel 23 bis 26 vorgesehenen Verfahren die Revision des
Wasserbauunternehmens anordnen. Die Gemeinden sind vorher anzuhören.
2 Der Staatsrat kann ebenfalls nach demselben Verfahren die Revision der
Tabelle der Beitragssätze anordnen, falls wesentliche Änderungen in der
Natur oder der Zweckbestimmung der Grundstücke, Bauwerke und
Anlagen im Wasserbauunternehmen eingetreten sind.

## Art. 29 {#art_29}

Verteilung nachträglicher Arbeitskosten
1 Die im Perimeter eines bestehenden Unternehmens getätigten
nachträglichen Arbeitskosten für Erhaltung und Ausbau werden von der
ausführenden Kommission auf der Grundlage der letzten Tabelle der
Beitragssätze verteilt.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Tabellen der
Beitragssätze werden, unter Vorbehalt des Artikels 43, beibehalten.
3 Die Artikel 11, 25, 26, 27 und 28 sind vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

Vorprojekt und provisorischer Perimeter
1 Der Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes für den Ausbau eines
Wasserlaufes wird auf der Grundlage eines Vorprojektes getroffen, das
einen vom Amt erstellten Voranschlag und einen provisorischen Perimeter
enthält.
2 Das Amt handelt aus eigener Initiative oder auf Antrag der betroffenen
Gemeinden oder Eigentümer. In jedem Fall sind die Gemeinden
anzuhören.

## Art. 31 {#art_31}

Kosten des Vorprojekts
1 Die Kosten des Vorprojektes gehen zu Lasten des
Wasserbauunternehmens.
2 Folgt dem Vorprojekt nicht die Ausarbeitung eines Projektes, so werden
die Kosten zur Hälfte auf den Staat und die betroffenen Gemeinden
verteilt.
3 Verzögert sich die Ausarbeitung des Projektes, so leisten der Staat und
die betroffenen Gemeinden im obgenannten Verhältnis den Vorschuss der
Kosten des Vorprojektes.
4. Ausführung der Arbeiten

## Art. 32 {#art_32}

Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes
1 Die Direktion entscheidet über die Ausarbeitung eines
Ausführungsprojektes aufgrund des Dringlichkeitsgrades der Arbeiten,
ihrer Notwendigkeit und der finanziellen Möglichkeiten.
2 ...

## Art. 33 {#art_33}

Ausführungsprojekt
1 Das Wasserbauunternehmen lässt das Ausführungsprojekt entsprechend
dem gemäss Artikel 32 getroffenen Entscheid ausarbeiten.
2 Das Projektierungsmandat muss an einen Ingenieur vergeben werden, der
nach Artikel 188 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983
befähigt ist.
3 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann das Amt mit der Studie beauftragt
werden.

## Art. 34 {#art_34}

Genehmigungsverfahren – Öffentliche Auflage
1 Das Ausführungsprojekt ist dem Amt zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Das Baubewilligungsverfahren (Art. 172 ff. RPBG) ist anwendbar.
3 ...
4 ...

## Art. 35 {#art_35}

Einsprachen und Genehmigung
...

## Art. 36 {#art_36}

Beginn der Arbeiten
1 Die Arbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die
Kostendeckung gewährleistet ist.
2 Falls die Ausführung der Arbeiten keine Verzögerung erträgt, kann der
Oberamtmann den vorzeitigen Beginn bewilligen.
3 Müssen dringende Arbeiten begonnen werden, bevor ein
Wasserbauunternehmen gebildet ist, ordnet die Direktion diese nach
Anhören der betroffenen Gemeinden an. Der Kostenvorschuss wird
gemeinsam von den betroffenen Gemeinden und vom Staat geleistet, der
sich bis zur Höhe des mutmasslichen Kantonsbeitrages beteiligen kann.

## Art. 37 {#art_37}

Bauleitung
Die Oberleitung der Arbeiten, welche im Genusse von Bundes- und
Kantonsbeiträgen stehen, wird vom Amt sichergestellt.

## Art. 38 {#art_38}

Zugang zu den Grundstücken Dritter
1 Die Eigentümer von anstossenden Grundstücken und andere sind
gehalten, ihre Grundstücke für erforderliche Arbeiten zur Verfügung zu
stellen, namentlich um Material heranzuführen, zu entfernen oder
provisorisch zu lagern.
2 Im Streitfall entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien. Sie
kann das Unternehmen verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
3 Beim Abschluss der Arbeiten sind die Örtlichkeiten gemäss dem alten
Stand wiederherzustellen.
4 Die Betroffenen können bis spätestens sechs Monate nach Beendigung
der auf dem betreffenden Grundstück ausgeführten Arbeiten den Ersatz des
erlittenen Schadens verlangen. Kommt keine Einigung zustande, so wird
die Entschädigung vom Enteignungsrichter festgesetzt.

## Art. 39 {#art_39}

Enteignungsrecht
1 Das Wasserbauunternehmen ist berechtigt, Grundstücke und Rechte, die
zur Ausführung seiner Arbeiten notwendig sind, zu enteignen.
2 Die Enteignung ist geregelt:
a) durch das Bundesgesetz über die Enteignung für jene im Bundesgesetz
über die Wasserbaupolizei vorgesehenen Fälle;
b) durch das kantonale Gesetz über die Enteignung für alle andern Fälle.

## Art. 39 bis {#art_39bis}

Freihändiger Landerwerb
1 Die öffentlichen Urkunden über Eigentumsübertragungen, die für den
Ausbau von Wasserläufen nötig sind, können vom amtlichen Geometer in
der von der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen
Form ausgefertigt werden.
2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch-
und Handänderungsgebühren befreit.

## Art. 39 ter {#art_39ter}

Anmerkung
1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern
und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für
den Ausbau von Wasserläufen kann im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung des öffentlichen Gemeinwesens hin
vorgenommen. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Anmeldung
beizufügen.
3 Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter bei der Eintragung des
Eigentumsüberganges von Amtes wegen gelöscht.
5. Arbeitskosten

## Art. 40 {#art_40}

Kostenbelastung
Die Arbeitskosten gehen zu Lasten desjenigen, der für die Erhaltung und
den Ausbau verpflichtet ist.

## Art. 41 {#art_41}

Staatsbeiträge
A. Ausbau und bedeutende Instandsetzungen
1 Der Staat kann an die Ausbauarbeiten nach Artikel 6 und an die
Instandsetzungsarbeiten nach Artikel 5 Bst. c, soweit sie im allgemeinen
Interesse liegen, einen Grundbeitrag von bis zu 40 % der tatsächlichen
Arbeitskosten leisten.
2 Der Satz des Grundbeitrages wird unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses, der Bedeutung der Arbeiten und der Finanzkraft
der Beteiligten festgelegt.
3 Für diese Arbeiten wird ein zusätzlicher Beitrag von bis zu 5 % der
tatsächlichen Arbeitskosten geleistet, sofern sie Wild- und Bergbäche
betreffen.
4 Der Satz des zusätzlichen Beitrages wird je nach der Gefährdung durch
die Naturgewalten, der Art des Wasserlaufes und den Schwierigkeiten der
Finanzierung der Arbeiten festgelegt.

## Art. 41 bis {#art_41bis}

B. Andere Erhaltungsarbeiten
Der Staat kann die andern Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 %
subventionieren, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf
systematische und wirtschaftliche Weise ausgeführt werden.

## Art. 42 {#art_42}

Subventionsberechtigte Mindestkosten / Zuständigkeit des
Staatsrates
1 Die Mindestkosten der subventionsberechtigten Arbeiten werden vom
Grossen Rat in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
2 Der Grosse Rat setzt ebenfalls in einer Parlamentsverordnung den Betrag
fest, unterhalb dem der Staatsrat für die Gewährung zuständig ist.

## Art. 43 {#art_43}

Beteiligung der Gemeinde
1 Übersteigen die Kosten der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten die
finanziellen Möglichkeiten von bestimmten betroffenen Eigentümern, so
beteiligen sich die Gemeinden, auf deren Gebiet die Arbeiten auszuführen
sind oder welche im Perimeter liegen, an der Finanzierung.
2 Diese Beteiligung wird von der Gemeinde festgelegt und so berechnet,
dass der Kostenanteil, welcher für die Eigentümer nicht tragbar wäre,
gedeckt wird.
3 Das Wasserbauunternehmen ist zur Beschwerde gegen den Entscheid der
Gemeinde berechtigt.
4 Jede andere finanzielle Beteiligung der Gemeinde, welche hinsichtlich
Form und Umfang durch Vereinbarung festgelegt ist, bleibt vorbehalten.

## Art. 44 {#art_44}

Berücksichtigte Ausgaben
Die für die Berechnung des Kantonsbeitrages zu berücksichtigenden
Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, Grundstückerwerb, Arbeiten
und Aufsicht der Ausführung.
6. Wasserbaupolizei

## Art. 45 {#art_45}

Schutz verschiedener Interessen
Alle Arbeiten an den Ufern der Seen und Wasserläufe und an öffentlichen
Gewässern sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung anderer
Interessen auszuführen, insbesondere jener des Gewässerschutzes, der
Schiffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes.

## Art. 46 {#art_46}

Zu bewilligende Arbeiten und Massnahmen
1 Die Erstellung, die Änderung und die Aufhebung jeglichen Bauwerkes
und jeglicher Anlage, die Bacheinlegungen und Durchlässe von
Wasserläufen wie auch jede den örtlichen Zustand, den Wasserabschluss
und dessen Wasserstandsverhältnisse, die Sicherheit des Bettes und der
Ufer ändernde Massnahme bedürfen einer vorherigen Begutachtung durch
das Amt.
2 Dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerung, Bau und Änderung des
natürlichen Geländes in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von
der Grenze der öffentlichen Sachen, der Seen und Wasserläufe. Dieser
Mindestabstand kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und
seiner Ufer dies erfordert.
3 Die im Baugesetz vorgesehene Baubewilligung bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Sachen betreffend
die Benützung der öffentlichen Sachen der Gewässer und der Ufer sind
ebenfalls vorbehalten.

## Art. 47 {#art_47}

Verbote
A. Im Allgemeinen
Es ist untersagt:
a) im Bett und an den Ufern der Seen und Wasserläufe Material und
irgendwelche Gegenstände abzulagern oder sonstwie den freien Ablauf
des Wassers zu behindern;
b) die Bauwerke, die Standorts- und Kontrollmarkierungen und die Ufer
zu beschädigen sowie die Schutzvegetation zu beeinträchtigen;
c) das Holz am Hang oder im Bachbett hinunterzuschaffen, wenn dies
Schäden an diesem, an seinen Ufern oder Bauwerken verursacht;
d) die Schiffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen
durch Arbeiten oder sonstwie zu behindern.

## Art. 48 {#art_48}

B. Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen
Sachen gehören
1 Die Materialgewinnung aus Gewässern, die zu den öffentlichen Sachen
gehören, ist untersagt.
2 Die Direktion kann aufgrund von Gutachten der interessierten
Abteilungen zeitlich beschränkte Bewilligungen für eine Dauer von
höchstens einem Jahr erteilen, sofern die natürliche Erneuerung der
Materialien die Erhaltung der Eigenschaften des Wasserlaufes
gewährleistet und diese Bewilligungen durch ein höheres
Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, d. h.:
a) um den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden
Geländes, die Erhaltung der Staubecken und ausbeutbaren
Grundwasservorkommen zu gewährleisten;
b) um dem Kanton, den Gemeinden und den öffentlichen Gemeinwesen,
die im Genusse eines Beitrages sind, zu gestatten, ihre Arbeiten auf
wirtschaftliche Weise auszuführen.
3 Die Erteilung der Bewilligung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die
den Schutz der anderen in Frage stehenden Interessen gestatten.
4 ...

## Art. 49 {#art_49}

Eingreifende Massnahmen
1 Die Direktion kann auf Kosten des Übertreters die Entfernung jedes ohne
Bewilligung ausgeführten Bauwerkes, jeder Anlage oder jedes Lagers wie
auch die Wiederherstellung des alten Zustandes anordnen.
2 Sie kann auf Kosten des Eigentümers den Abbruch oder die
Ausbesserung von zweckentfremdeten Bauwerken und Anlagen, oder
deren schadhafter Unterhalt dem Wasserlauf Schaden zufügen könnte,
anordnen.
3 Sie kann ebenfalls die Aufhebung von teilweisen oder vollständigen
Umleitungen von Wasserläufen, die nicht mehr zweckgemäss benützt
werden, die Instandstellung der Örtlichkeiten und, je nach Notwendigkeit,
die Wiederherstellung des Wasserlaufes an seinem alten Ort, anordnen.
KAPITEL III
Anlagen und Bauwerke für die Schiffahrt
1. Bau- und Erhaltungspflicht

## Art. 50 {#art_50}

Von einem konzessionierten Schiffahrtsunternehmen benützte
Häfen – Grundsatz
1 Die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der Häfen und
Anlegeplätze, die von den Schiffen eines konzessionierten
Schiffahrtsunternehmens benützt werden, obliegt der Gemeinde, in
welcher der Hafen liegt.
2 Die Molen, Dämme, Bauwerke und Arbeiten zur Sicherung der
Schiffbarkeit der Wasserwege sind den Häfen gleichgestellt.

## Art. 51 {#art_51}

Vorbehalt der interkantonalen Vereinbarungen
Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die
Erhaltung von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben
vorbehalten.

## Art. 52 {#art_52}

Häfen für Privatpersonen
Dient ein Hafen oder ein Anlegeplatz im Sinne von Artikel 50
ausschliesslich den Interessen von Privatpersonen, übernehmen diese die
Bau- und Erhaltungspflicht.

## Art. 53 {#art_53}

Häfen, die nicht von konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
benützt werden
Die anderen Häfen, Anlegeplätze, Bauwerke und Anlagen, die nicht unter
die in den vorangehenden Artikeln angeführten Kategorien fallen, werden
von der Gemeinde oder den Privatpersonen auf der Grundlage einer
Konzession oder Bewilligung, die aufgrund des Gesetzes über die
öffentlichen Sachen erteilt wird, gebaut und erhalten.
2. Arbeitsausführung

## Art. 54 {#art_54}

Eidgenössische und kantonale Vorschriften
Die in den vorangehenden Artikeln genannten Häfen und Anlagen sind
gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu
bauen, zu erneuern und zu erhalten.

## Art. 55 {#art_55}

Bewilligung des Bundes / Bewilligung des Kantons
1 Die in den Artikeln 50 und 52 vorgesehenen Anlagen und Bauwerke
unterstehen einer Bewilligung des Bundes.
2 Die in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze
sind gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen einer Konzession oder
Bewilligung unterstellt.
3. Arbeitskosten

## Art. 56 {#art_56}

Kostenbelastung
Die Arbeitskosten gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Bau-,
Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der in Artikel 50 vorgesehenen Häfen
und Anlegeplätze übernimmt.

## Art. 57 {#art_57}

Staatsbeitrag
1 Der Staat kann die Kosten dieser Bau- und Erneuerungsarbeiten, je nach
Klasse der Gemeinde und Bedeutung der Arbeiten, zu einem Satz von
höchstens 50 % subventionieren.
2 Er kann die wichtigen Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten einen vom
Staatsrat festgelegten Betrag übersteigen, zum gleichen Satz
subventionieren.

## Art. 58 {#art_58}

Beteiligung anderer Gemeinden und Dritter
Stellt ein in Artikel 50 vorgesehener Hafen oder Anlegeplatz ein
begründetes Interesse für andere Gemeinden oder private oder öffentliche
Unternehmen dar, so werden diese zur finanziellen Beteiligung an den
Bau-, Erneuerungs- und wichtigen Instandstellungskosten herangezogen.
Diese Beteiligungen werden nach dem Interessegrad festgelegt. Für die
Gemeinden wird deren Klasse berücksichtigt.

## Art. 59 {#art_59}

Zuständige Behörde
1 Die Direktion bezeichnet, nach deren Anhören, jene Gemeinden und
interessierte Dritte, die zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, und
setzt deren Beitragssatz fest.
2 …

## Art. 60 {#art_60}

Vorbehalt des Bundesgesetzes über die Eisenbahnen
Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 95 und 56 des Bundesgesetzes
über die technischen Verbesserungen der Eisenbahnen zwischen dem Bund
und den interessierten Parteien abgeschlossen wurden, bleiben
vorbehalten.

## Art. 61 {#art_61}

Konzessionierte Häfen
Die Bau- und Erhaltungskosten der in den Artikeln 52 und 53
vorgesehenen Häfen, Anlegeplätze und anderen Anlagen gehen zu Lasten
des Nutzniessers der Konzession oder der Bewilligung, wobei deren
besondere Bedingungen vorbehalten sind.
KAPITEL IV

## Art. 62 Rechtsmittel und Strafbestimmungen {#art_62}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit
Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
anfechtbar.
2 Insbesondere können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden die Entscheide der ausführenden Kommission und der
Klassifikationskommission eines Wasserbauunternehmens sowie
diejenigen des Gemeinderates, wenn eine Gemeinde ein solches
Unternehmen ersetzt (Art. 10 Abs. 2).

## Art. 63 {#art_63}

Widerhandlungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50
bis 10 000 Franken bestraft.
2 Anstifter und Mittäter sind ebenfalls strafbar.
3 …
4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen
Rechtes bleiben vorbehalten.

## Art. 64 {#art_64}

Verfahren
1 Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung
ausgesprochen.
2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt in
jedem Fall vorbehalten.
KAPITEL V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
...

## Art. 66 {#art_66}

Ausserkraftsetzung
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben,
insbesondere:
– das Gesetz vom 10. Mai 1852 über die Trockenlegung der Sümpfe,
Korrektur der Wasserläufe und Verbauungen, insofern es nicht bereits
durch das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen
aufgehoben worden ist;
– das Gesetz vom 28. Februar 1885 über die Wasserbaupolizei im
Hochgebirge;
– das Gesetz vom 4. Oktober 1889 über den Unterhalt der
Verbauungsarbeiten und die Korrektur der Wasserläufe, welche mit
Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ausgeführt worden sind;
– das Gesetz vom 13. Mai 1887 über das Flössen;
– das Gesetz vom 19. Mai 1881 über die schiffbaren Gewässer.

## Art. 67 {#art_67}

Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt
sein Inkrafttreten fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1976 (StRB 24.2.1976).
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Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 13.2.1976 genehmigt worden.
