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title: "Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt"
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# Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand der Verordnung
1 Die Verordnung regelt die Steuerung des Finanzhaushaltes, die Bewilligung von Ausgaben, die
Rechnungslegung und die Rechnungsführung.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, soweit sie dem Finanzhaushaltgesetz unterstellt sind.
2 Ist eine Organisation dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt, wird aber in der konsolidierten
Rechnung erfasst, gelten für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Rechnung die massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung.

## § 3 {#par_3}

Steuerungsgrössen
1 Die für die Steuerung des Haushaltgleichgewichts gemäss § 4 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes
massgebende Grösse ist das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und ohne
nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag.
2 Nicht zweckgebundener Aufwand und Ertrag sind insbesondere Fiskalertrag, Beiträge im Rahmen
des Finanz- und Lastenausgleichs sowie Anteile an Bundeserträgen.
3 Abschreibungen sind Abschreibungen auf Grossinvestitionen (> 300'000 Franken) im Verwaltungsvermögen, Abschreibungen und Auflösungen grosser Investitionsbeiträge (> 300'000 Franken) sowie
Wertberichtigungen von Beteiligungen und Darlehen im Verwaltungsvermögen.

## § 4 {#par_4}

Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen
1 Der Vorprüfung auf finanzielle und wirtschaftliche Tragweite unterliegen Berichte zur Ausgabenbewilligung durch den Regierungsrat und Grossen Rat, Gesetze, Verordnungen, Verträge, Tarife, Leitbilder und Berichte betreffend Reorganisationen und Planungen sowie andere Vorlagen, die finanzielle
Folgen auslösen können. Nicht der Vorprüfung unterliegen Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen,
Kreditübertragungen, Nutzungspläne, schriftliche Anfragen, Interpellationen und Lotteriefondsentnahmen.
2 Zuständig für die Vorprüfung ist das Finanzdepartement. Ausnahmen können vom Regierungsrat beschlossen werden. Die Vorprüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen. Vorlagen, die in eine externe
Vernehmlassung gehen, werden vor der Vernehmlassung vorgeprüft.
1) SG 610.100.
3 Vorlagen müssen mit der Bestätigung der erfolgten Vorprüfung vorgelegt werden. Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem zuständigen Departement, stellt das für die Vorprüfung zuständige Departement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Bestätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar.
4 Gebundene Investitionsvorhaben sind zusammen mit einem Bericht zur Ausgabenbewilligung beim
Antrag auf Aufnahme ins Investitionsprogramm zur Vorprüfung vorzulegen. Sie werden nach erfolgter Vorprüfung in der Regel vom Finanzdepartement mit einem Sammelbericht an den Regierungsrat
weitergeleitet. In Ausnahmefällen können gebundene Investitionen nach erfolgter Vorprüfung direkt
dem Regierungsrat vorgelegt werden.

## § 5 {#par_5}

Handbuch für Steuerung und Ausgaben
1 Das Handbuch regelt und erläutert die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben.
2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat
Weisungscharakter.
3 Das Finanzdepartement ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Änderungen am Handbuch
vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Vorgaben bezüglich Steuerung
und Ausgaben müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
II. Steuerung des Finanzhaushalts

## § 6 (II.) 1. Abschnitt: Finanzplan und Budget 2) {#par_6}

Grundsätze
1 Die Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gemäss
Finanzhaushaltgesetz und gemäss dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die Finanzplanung
und Budgetierung.

## § 7 {#par_7}

Budgetentwurf des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat beschliesst, gestützt auf die Berichte der Departemente und auf Antrag des Finanzdepartements, jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Budgets.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Budgetberichts und integriert die Budgets der
direkt dem Grossen Rat unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen.
3 Der Regierungsrat legt den Budgetentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung vor.

## § 8 {#par_8}

Budgetnachtrag des Regierungsrates
1 Die Departemente beantragen dem Regierungsrat zuhanden der Finanzkommission allfällige Budgetnachträge.
2 Das Finanzdepartement leitet die vom Regierungsrat beschlossenen Budgetnachträge an die Finanzkommission zur Genehmigung weiter.

## § 9 {#par_9}

Definitives Budget
1 Die Departemente nehmen das vom Grossen Rat beschlossene definitive Budget zur Kenntnis.
2 Sie setzen bei Abweichungen des definitiven Budgets vom Budgetentwurf des Regierungsrates die
nötigen Massnahmen um.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

## § 10 {#par_10}

Fehlender Budgetbeschluss
1 Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen,
b) Ausgaben, für die eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c) Ausgaben für bewilligte Vorhaben,
d) weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen
Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

## § 11 (II.) 2. Abschnitt: Kreditsteuerung {#par_11}

Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Erfolgsrechnung
1 Die finanzielle Steuerung der Dienststellen erfolgt über das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf
Grossinvestitionen und grossen Investitionsbeiträgen.
2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag ist von der Dienststellensteuerung ausgenommen.
3 Das Betriebsergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckgebundene Erträge oder Aufwände
der Departemente wird verwaltungsintern in Pauschalbereiche und Einzelposten unterteilt. Vom Regierungsrat festgelegte Einzelposten beinhalten Positionen eines Departements,
a) die aufgrund externer Faktoren schwer zu beeinflussen sind,
b) die schwer vorhersehbar sind oder
c) die der Regierungsrat einzeln steuern will.
Alle anderen Positionen im Betriebsergebnis vor Abschreibungen werden im Pauschalbereich zusammengefasst.
4 Der Regierungsrat beschliesst die Vorgaben für den Pauschalbereich pro Departement sowie die Vorgaben für die Einzelposten.
5 Der Regierungsrat überträgt die Steuerung der Dienststellen im Pauschalbereich an die Departemente.
6 Überschreitet ein Departement das Budget im Pauschalbereich, kann der Regierungsrat im nächsten
Budget Kompensationsmassnahmen beschliessen.

## § 12 {#par_12}

Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung
1 Der Regierungsrat definiert die Investitionsbereiche und das für die jeweilige Kreditsteuerung zuständige Departement.
2 Die finanzielle Steuerung der Ausgaben für Grossinvestitionen erfolgt über die Budgetierung eines
Gesamtbetrags je Investitionsbereich.
3 Eine Überschreitung des Budgets eines Investitionsbereichs ist grundsätzlich vollständig im Folgejahr zu kompensieren.

## § 13 {#par_13}

Budgetabweichungen
1 Drohende oder eingetretene Budgetabweichungen sind im Rahmen der Hochrechnung oder des Abschlusses zu erläutern und im Falle von Kreditüberschreitungen zu begründen, wenn sie bedeutend
sind.
2 Bedeutend sind Budgetabweichungen und Kreditüberschreitungen, wenn sie pro 2-stellige Kontengruppen und Dienststelle mindestens drei Prozent des budgetierten Wertes und mindestens 100'000
Franken betragen. Abweichungen grösser als drei Mio. Franken sind in jedem Fall bedeutend.

## § 14 {#par_14}

Kreditüberschreitung
1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.
2 Können Kreditüberschreitungen von Dienststellen innerhalb ihres Betriebsergebnisses vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen kompensiert werden oder sind sie durch Fondsmittel oder Rücklagen
gedeckt oder ist die Kreditüberschreitung unbedeutend, delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz
zur Bewilligung von Kreditüberschreitungen an die Departemente.
3 Drohende oder bereits eingetretene Kreditüberschreitungen grösser als 10 Mio. Franken sind dem
Regierungsrat unverzüglich zu melden.

## § 15 {#par_15}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
2 Ist der Grosse Rat für die mit dem Nachtragskredit verbundenen Ausgaben zuständig, wird dem
Grossen Rat deren Bewilligung zusammen mit der Bewilligung des Nachtragskredits unterbreitet.

## § 16 (II.) 3. Abschnitt: Kreditübertragungen und Rücklagen {#par_16}

Kreditübertragungen
1 Kreditübertragungen gelten nur für einmalige, auf ein Jahr oder mehrere Jahre verteilte und vom Regierungsrat oder Grossen Rat bewilligte Ausgaben.
2 Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahres im gleichen Umfang, wie sie den
Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert.
3 Ein nicht ausgeschöpfter Budgetkredit für einen Investitionsbereich kann nicht auf das nächste Jahr
übertragen werden.
4 Die Departemente melden die Kreditübertragungen dem Finanzdepartement, welches dem Regierungsrat Antrag stellt.
5 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
6 Kreditübertragungen dürfen für ein bestimmtes Vorhaben maximal drei Mal in Folge beantragt werden.

## § 17 {#par_17}

Rücklagen
1 Sofern nicht anderweitig gesetzlich geregelt, dürfen Rücklagen für Bereiche von Dienststellen gebildet werden, wenn sie auf dem Markt tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind sowie deren Leistun -
gen vollumfänglich über Entgelte, Tarife, Gebühren oder Abgeltungen finanziert werden.
2 Die Basis für die Rücklagenbildung ist der Gewinn nach Abschreibungen auf Grossinvestitionen im
Verwaltungsvermögen.
3 Der Gesamtbestand an Rücklagen pro Bereich einer Dienststelle soll in der Regel 25% seines jährlichen Aufwands nicht übersteigen.
4 Die Departemente unterbreiten dem Finanzdepartement Begehren auf Bildung von Rücklagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
5 Das Finanzdepartement stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
6 Schliesst ein Bereich einer Dienststelle mit Verlust ab, so müssen die Rücklagen dieses Bereichs in
entsprechendem Umfang aufgelöst werden, soweit Rücklagen vorhanden sind.
7 In Bezug auf die Verwendung der Rücklagen gilt Folgendes:
a) Rücklagen dürfen nicht für Investitionsvorhaben grösser 300'000 Franken verwendet werden.
b) Die Verwendung der Rücklagen berechtigt zur Überschreitung von Budgetkrediten, entbindet aber nicht von einer allfälligen Begründungspflicht gemäss § 13.
c) Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.

## § 18 (II.) 4. Abschnitt: Betriebliche Steuerung {#par_18}

Interne Verrechnungen
1 Sämtliche internen Verrechnungen werden in einem vom Regierungsrat verabschiedeten Leistungskatalog geregelt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufnahme der Leistungen, die jeweilige Kategorie und die zu verwendenden Verrechnungspreise.
3 Die Kategorien sind unterteilt in Pflichtkonsum, Monopolleistung und Marktleistung.

## § 19 {#par_19}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Dienststellen führen mindestens eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung je Verwaltungseinheit.
2 Die Kostenarten und Kostenstellen müssen dabei so strukturiert sein, dass sie eine angemessene finanzielle Steuerung der Dienststellen erlauben.
3 Die Dienststellen führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Aufgabenerfüllung notwendig ist oder von externer Stelle verlangt wird.
4 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt.

## § 20 {#par_20}

Risikomanagement
1 Der Regierungsrat beschliesst die Methoden und Prozesse für das Risikomanagement des Kantons.
Dieses umfasst die folgenden Prozessschritte:
a) Risikoerfassung,
b) Risikobewertung,
c) Risikobewältigung,
d) Risikocontrolling.
2 Die Departemente, Gerichte und die dem Grossen Rat direkt unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich.
Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzie -
rung.
3 Die Departemente führen für alle wesentlichen Beteiligungen und unter Einbezug der Kantonsvertretungen eine Risikobeurteilung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates durch. Sie stellen des Weiteren sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.

## § 21 {#par_21}

Versicherungsverträge
1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende
Grundsätze:
a) Risiken, die beim Kanton im Schadensfall einen direkten oder indirekten Mittelabfluss
zur Folge haben, werden grundsätzlich versichert.
b) Risiken mit einem geringen Schadenpotenzial oder einer hohen Schadenshäufigkeit können ganz oder teilweise über eine Eigenversicherung abgewickelt werden.
2 Der Regierungsrat kann Abweichungen von diesen Grundsätzen beschliessen.
3 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons ist die Finanzverwaltung.
4 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des
Kantons können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche
sind an die Finanzverwaltung zu richten.

## § 22 {#par_22}

Internes Kontrollsystem (IKS)
1 Die Departemente sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontroll -
system um
a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen,
b) das Vermögen des Kantons zu schützen,
c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken,
e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu
gewährleisten.
2 Der Regierungsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
3 Das interne Kontrollsystem ist in das Führungssystem der Dienststellen eingebunden.

## § 23 III. Ausgaben {#par_23}

Ausgabenbewilligung
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige
Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt ausgewiesen, aber durch
einen Beschluss über die Gesamtausgabe bewilligt.
3 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der aktuellen Bundesgerichtsentscheide Kriterien für
die Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben fest.
4 Ausgabenbewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und grösser als fünf Mio. Franken können indexiert werden.

## § 24 {#par_24}

Ausgaben für Leasings
1 Für die Bewilligung von Ausgaben für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) gilt der Betrag
der minimalen Leasingverbindlichkeiten als einmalige Ausgabe.
2 Die Bewilligung von Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) richtet sich nach
dem Totalbetrag aller Leasingraten über die gesamte Vertragsdauer.
3 Im Antrag auf Ausgabenbewilligungen beim Abschluss von Leasingverträgen ist deren Wirtschaftlichkeit auszuweisen.

## § 25 {#par_25}

Delegation der Ausgabenkompetenzen
1 Die Departemente bewilligen:
a) neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
b) neue einmalige Ausgaben für Planungen und Projektierungen von Hochbauvorhaben bis
50'000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 300'000 Franken,
d) Staatsbeiträge bis jährlich 50'000 Franken,
e) gebundene wiederkehrende Ausgaben.
2 Bei Kleininvestitionen ist der jährliche Abschreibungsbetrag massgebend.
3 Die Departemente können ihre Kompetenzen an die Dienststellen delegieren.

## § 26 {#par_26}

Formen der Ausgabenbewilligungen
1 Ausgaben in der Kompetenz der Departemente werden bei Auftragserteilung durch die berechtigte
Person gemäss der Kompetenzordnung des jeweiligen Departements bewilligt. Die Departemente erlassen dazu die entsprechenden Weisungen.

## § 27 {#par_27}

Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1 Die Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen, die auf der Stufe Regierungsrat oder
Grosser Rat erteilt werden, enthalten:
a) die Umschreibung des Gegenstandes,
b) die beanspruchten Budgetkredite,
c) die Rechtsgrundlage,
d) die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),
e) die Nutzungsdauer oder den Zeitpunkt der Verwendung,
f) die betrieblichen, personellen sowie indirekten Folgeaufwendungen und -erträge.

## § 28 {#par_28}

Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung
1 Nicht oder nur teilweise genutzte Ausgabenbewilligungen verfallen vier Jahre nach Beschlussfassung
oder nach letztmaliger Verwendung. *
2 Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer gemäss Abs. 1 um maximal vier Jahre verlängern, wenn
das Vorhaben aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren Verzögerungen erfahren hat und sich die

## § 29 Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben. * {#par_29}

Erhöhung von Ausgabenbewilligungen
1 Reicht eine Ausgabenbewilligung nicht aus, entscheidet das zuständige Organ über die Erhöhung.
2 Massgebend ist bei neuen Ausgaben der Betrag, über den insgesamt noch ein Handlungsspielraum
besteht.
3 Bei indexierten Ausgabenbewilligungen für Investitionsvorhaben über 300'000 Franken darf zur Berechnung der Überschreitung der Ausgabenbewilligung für die jeweils noch nicht ausgeführten Arbeiten maximal anteilmässig die in der Zwischenzeit eingetretene Teuerung aufgerechnet werden. Bei einem Preisrückgang vermindert sich die Höhe der Ausgabenbewilligung entsprechend.

## § 30 {#par_30}

Kontrolle und Abrechnung
1 Die für die Verwendung zuständige Stelle führt für jede Bewilligung von einmaligen Ausgaben, die
nicht in die Kompetenz der Departemente fallen, eine Kontrolle über die damit verbundenen Ausgaben
und Einnahmen.
2 In der Abrechnung werden dargestellt:
a) inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,
b) die Höhe der bewilligten und getätigten Ausgaben inklusive einer Begründung bei Abweichungen,
c) die Verwendung der Reserven für unvorhergesehene Ausgaben,
d) die Schätzung der ausstehenden Beträge.
IV. Rechnungslegung

## § 31 (IV.) 1. Abschnitt: Anwendbare Normen {#par_31}

Regelwerk
1 Das Regelwerk gemäss § 34 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind die International Public Sector
Accounting Standards (IPSAS).
2 Enthalten die IPSAS für einen Sachverhalt keine Regelungen, werden dafür andere anerkannte Standards angewendet.
3 Die massgeblichen Standards und die abweichenden Regelungen werden im Anhang zu dieser Verordnung ausgewiesen.

## § 32 {#par_32}

Abweichungen vom Regelwerk
1 Die Abweichungen vom Regelwerk sind:
a) * die Verbuchung der periodischen Fiskaleinnahmen und der Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im dem Steuerjahr folgenden Jahr,
b) die Anwendung von Swiss GAAP FER 16 für Vorsorgeverpflichtungen,
c) die Festlegung von Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht für beherrschte Organisationen,
d) der Verzicht auf die Offenlegung eines vollständigen Anhangs in der konsolidierten
Rechnung,
e) die Art der Offenlegung der erhaltenen Investitionsbeiträge,
f) * die Nichtanwendung des Komponentenansatzes im Bereich Tiefbau,
g) * die Bildung von Rückstellungen für wesentliche, zusätzliche künftige NFA-Zahlungen
aufgrund ausserordentlicher, einmaliger Steuererträge,
h) * die Bewertung aller Positionen des Finanzvermögens zu Verkehrswerten und aller Positionen des Verwaltungsvermögens zu Anschaffungswerten gemäss § 44 des Finanzhaushaltgesetzes,
i) * die bilanzielle Erfassung des operativen Leasings.

## § 33 {#par_33}

Handbuch für Rechnungslegung
1 Das Handbuch regelt die Umsetzung der Rechnungslegungsstandards für den Kanton.
2 Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat
Weisungscharakter.
3 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der Standards. Es ist ermächtigt, geringfügige und
unwesentliche Anpassungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Rechnung oder konsolidierte Rechnung müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung
vorgelegt werden.

## § 34 (IV.) 2. Abschnitt: Jahresrechnung {#par_34}

Steuerertrag
1 Die Steuerabgrenzung erfolgt nach Fälligkeiten.
2 Die Berechnungsmethode verwendet objektive Zahlengrundlagen und wird stetig angewendet.

## § 35 {#par_35}

Investitionsrechnung
1 Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung setzen sich aus den Zu- und Abgängen von
Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzung exklusiv der buchmässigen
Wertberichtigungen zusammen.
2 Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt darzustellen, sie dürfen nicht miteinander verrechnet
werden.

## § 36 {#par_36}

Geldflussrechnung
1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung
um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode).
2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung
um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im
Finanzvermögen ergänzt.

## § 37 {#par_37}

Aktivierungsgrenzen
1 In der Regel werden Anlagen aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen für eine Aktivierung gegeben sind und folgende Aktivierungsgrenzen überschritten werden:
a) Mobilien 50'000 Franken,
b) * Hoch- und Tiefbauten 50'000 Franken,
c) Immaterielle Anlagen 50'000 Franken,
d) Investitionsbeiträge 50'000 Franken.
2 In besonderen Fällen können tiefere Aktivierungsgrenzen festgelegt werden.
3 Im Handbuch für Rechnungslegung wird festgelegt, wie der für die Aktivierung massgebende Betrag
ermittelt wird.

## § 38 {#par_38}

Gegebene Investitionsbeiträge
1 Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn
a) die Voraussetzungen zur Bilanzierung gemäss § 43 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt
sind,
b) die Zweckentfremdung nicht möglich oder untersagt ist sowie
c) die Rückforderung bei Missachtung der vertraglichen Bedingungen rechtlich durchsetzbar ist.
2 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn
a) sie die Voraussetzungen in Abs. 1 erfüllen,
b) sie keine Darlehen mit Eigenkapitalcharakter darstellen sowie
c) der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
3 Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder die kürzere Frist der festgelegten Bedingungen abgeschrieben. Die Abschreibung wird dem Transferaufwand
zugerechnet.

## § 39 {#par_39}

Erhaltene Investitionsbeiträge
1 Erhaltene Investitionsbeiträge werden als Minusaktivposition zu den entsprechenden Sachanlagen bilanziert.
2 Sie werden über die Nutzungsdauer des mit den erhaltenen Investitionsbeiträgen finanzierten Investitionsgutes über die Erfolgsrechnung im Transferertrag linear aufgelöst.

## § 40 {#par_40}

Immobilien im Finanzvermögen
1 Immobilien im Finanzvermögen werden jährlich nach einer Verkehrswertmethode neu bewertet.

## § 41 {#par_41}

Rückstellungen
1 Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist
und dieser zuverlässig bemessen werden kann.
2 Der Rückstellungsbedarf wird vom Departement jährlich neu beurteilt und ab 500'000 Franken dem
Finanzdepartement gemeldet.
3 Bei Rückstellungen ab 10 Mio. Franken werden die getroffenen Annahmen dem Regierungsrat zur
Genehmigung vorgelegt.

## § 42 {#par_42}

Eventualforderungen und -verbindlichkeiten
1 Die Departemente sind verantwortlich für das Registrieren und Überwachen aller in ihrem Bereich
bestehenden Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.
2 Sie melden dem Finanzdepartement ihre Eventualforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen der
Erstellung des Jahresberichts.

## § 43 {#par_43}

Anhang der Jahresrechnung
1 Zusätzliche Angaben gemäss § 41 lit. f des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere:
a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen,
b) wesentliche Annahmen und Schätzungen,
c) Angaben über das finanzielle Risikomanagement,
d) Detailinformationen zu Positionen der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und des Eigenkapitalnachweises,
e) Anlage- und Beteiligungsspiegel,
f) Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten,
g) finanzielle Zusicherungen,
h) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,
i) Informationen zu Nahestehenden und
j) Informationen über die Departemente, Gerichte und Behörden (Segmentinformationen).

## § 44 {#par_44}

Treuhänderisch verwaltete Fonds
1 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die 25'000 Franken nicht überschreiten und maximal acht Jahre bestehen, werden nicht bilanziert.
2 Treuhänderisch verwaltete Fonds, die zeitlich unbeschränkt sind und 10'000 Franken nicht überschreiten, müssen nicht bilanziert werden.

## § 45 (IV.) 3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung {#par_45}

Konsolidierungskreis
1 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Organisationen durch Beschluss fest.

## § 46 {#par_46}

Vorgaben für konsolidierte Organisationen
1 Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfordernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf
die Erstellung der konsolidierten Rechnung.

## § 47 {#par_47}

Anhang der konsolidierten Rechnung
1 Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere:
a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen,
b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsätze,
c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern,
d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons enthalten.

## § 48 {#par_48}

Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen
1 Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet.
2 Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem
anteiligen Eigenkapital bewertet.
3 Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.

## § 49 (IV.) 4. Abschnitt: Rechnungsführung {#par_49}

Buchführungsgrundsätze
1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
4 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
5 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
6 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.

## § 50 {#par_50}

Kontenrahmen
1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
2 Er ist mit dem Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und
Gemeinden abgestimmt.

## § 51 {#par_51}

Organisation
1 Die Finanzbuchhaltung wird pro Dienststelle gesondert geführt.
2 Der nicht zweckgebundene Aufwand und Ertrag wird separat abgebildet.

## § 52 {#par_52}

Inventarführung
1 Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem Anschaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist.
2 Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten.

## § 53 V. Zuständigkeiten {#par_53}

Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement stellt sicher, dass die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes eingehalten
werden, soweit die Verantwortung nicht den Departementen und diesen untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheiten übertragen ist.
2 Soweit die Kompetenzen nicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen organisatorischen Einheit übertragen sind, entscheidet und handelt das Finanzdepartement.

## § 54 {#par_54}

Immobilien Basel-Stadt
1 Immobilien Basel-Stadt ist als Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Basel-Stadt zuständig für:
a) das Immobilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit,
b) das Immobilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen Raumnutzung.
2 Immobilien Basel-Stadt nutzt die möglichen Synergien zwischen den kantonalen Immobilienportfolios.
3 Immobilien Basel-Stadt obliegen insbesondere folgende Hauptaufgaben:
a) Vertretung der Eigentümerschaft im Immobilienbereich und insbesondere bei Bauprojekten sowie Betreuung von immobilien- und bodenpolitischen Fragen,
b) Erarbeitung und regelmässige Überarbeitung der strategischen Portfolioplanung,
c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen auf bebauten und unbebauten
Parzellen,
d) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Transaktionen (insbesondere bei Käufen und
Verkäufen),
e) Raumbewirtschaftung und Vermietung der Immobilien des Verwaltungsvermögens sowie
Zumiete und Vermietung der für den Verwaltungsgebrauch eigengenutzten Räume und
Flächen (Fremdmieten),
f) Bewirtschaftung sowie Vermietung und Verpachtung der Immobilien des Finanzvermögens,
g) Bewirtschaftung der öffentlichen Parkhäuser,
h) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Baurechtsverträgen sowie Bewirtschaftung
der Baurechte,
i) Führung einer Immobilienbuchhaltung und eines Immobiliencontrollings für sämtliche
Immobilien des Finanz- und Verwaltungsvermögens.
4 Immobilien Basel-Stadt ist berechtigt, Aufträge zum Immobilienmanagement von Institutionen und
Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der
Vollkosten zu übernehmen.

## § 55 {#par_55}

Finanzverwaltung
1 Der Finanzverwaltung obliegen folgende Hauptaufgaben:
a) Koordination und Erstellung des gesamtstaatlichen Budget- und Jahresberichts,
b) Koordination des staatlichen Rechnungswesens, insbesondere Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonsweite, einheitliche Rechnungsdarstellung und eine entsprechende
Buchungspraxis auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung,
c) Festlegung der Buchungskreise und des Kontenplans,
d) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Rechnungsabschlüsse sowie finanzielle Konsolidierung der Einzelabschlüsse in der kantonalen Verwaltung,
e) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Finanz- und Investitionsplanung,
f) Koordination und Begleitung des gesamtstaatlichen Budgetprozesses,
g) Finanzielle Berichterstattung auf gesamtstaatlicher Ebene,
h) Koordination und Überwachung des Aufbaus und der Führung von Instrumenten des innerbetrieblichen Rechnungswesens und Controllings in der kantonalen Verwaltung,
i) Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung und den softwaremässigen Betrieb und
Unterhalt der gesamtstaatlichen Rechnungswesen- und Controlling-Systeme,
j) Kompetenzzentrum für betriebswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene,
k) Durchführung des gesamtkantonalen Risikomanagements und Abwicklung aller Versicherungsangelegenheiten des Kantons,
l) Zentrale Bewirtschaftung der Finanzaktiven und -passiven des Kantons (Asset- & Liability-Management), sofern die Kompetenz nicht ausdrücklich dem Finanzdepartement,
dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat vorbehalten ist,
m) Abwicklung des zentralen Zahlungsverkehrs des Kantons,
n) * …
o) Kompetenzzentrum für finanzielle, finanzpolitische und volkswirtschaftliche Fragen auf
gesamtstaatlicher Ebene,
p) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen generellen Aufgabenüberprüfung,
q) Verwaltung der Werte des Finanzvermögens mit Ausnahme der Immobilien,
r) * …
2 Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Beratungsaufträge und Aufträge zur Vermögensverwaltung von
Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.

## § 56 {#par_56}

Geld- und Kapitalmarktgeschäfte
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der frei verfügbaren Finanzmittel (ohne Immobilien) und der Schulden. Dies umfasst insbesondere:
a) Anlage, Veräusserung und weitere Dispositionen von Finanzaktiven im Bereich des Finanzvermögens,
b) Aufnahme und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Schulden im Rahmen des vom
Grossen Rat festgelegten Höchstbetrages.
2 Der Einsatz von Finanzderivaten innerhalb der vom Regierungsrat zu erlassenden Weisungen ist
möglich.
3 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Finanzdepartements periodisch eine Plafondliste fest. Darin
sind alle potentiellen Schuldner oder Schuldnerkategorien, bei denen die Finanzverwaltung ohne ausdrücklichen Regierungsratsbeschluss Geld anlegen kann, zu nennen, und es sind für alle Maximalbe -
träge festzusetzen.
4 Die Bonität der Schuldner ist nach Bankgrundsätzen abzuklären und periodisch sowie bei besonderer
Veranlassung durch die Finanzverwaltung zu überprüfen.
5 Die Finanzverwaltung orientiert das Finanzdepartement monatlich und den Regierungsrat quartalsweise über alle getätigten Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.

## § 57 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_57}

Übergangsbestimmung
1 Die bisherige Verordnung gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der
Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013.
§ 57a * Übergangsbestimmung zu § 28
1 Die bei Inkrafttreten von § 28 dieser Verordnung laufenden Ausgabenbewilligungen unterliegen der
neuen Regelung.

## § 58 {#par_58}

Publikation und Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum
Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben.
3) Wirksam seit 1. 4. 2012 (publiziert am 13. 6. 2012).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2012 01.04.2012 Erlass Erstfassung 13.06.2012
04.11.2014 09.11.2014 § 37 Abs. 1, lit. b) geändert -
28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. f) geändert KB 25.03.2020
28.01.2020 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. g) eingefügt KB 25.03.2020
01.02.2022 01.01.2022 § 32 Abs. 1, lit. h) eingefügt KB 05.02.2022
24.01.2023 01.01.2023 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 28.01.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 1 geändert KB 23.09.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 28 Abs. 2 eingefügt KB 23.09.2023
19.09.2023 01.10.2023 § 57a eingefügt KB 23.09.2023
19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. n) aufgehoben KB 23.03.2024
19.03.2024 01.05.2024 § 55 Abs. 1, lit. r) aufgehoben KB 23.03.2024
17.06.2025 01.01.2025 § 32 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.06.2025
17.06.2025 01.01.2025 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 21.06.2025
27.01.2026 01.01.2026 § 32 Abs. 1, lit. i) eingefügt KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 Anhang 610.110 Inhalt geändert KB 31.01.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2012 01.04.2012 Erstfassung 13.06.2012
§ 28 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 28 Abs. 2 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 32 Abs. 1, lit. a) 17.06.2025 01.01.2025 geändert KB 21.06.2025
§ 32 Abs. 1, lit. f) 28.01.2020 01.01.2020 geändert KB 25.03.2020
§ 32 Abs. 1, lit. g) 28.01.2020 01.01.2020 eingefügt KB 25.03.2020
§ 32 Abs. 1, lit. h) 01.02.2022 01.01.2022 eingefügt KB 05.02.2022
§ 32 Abs. 1, lit. i) 27.01.2026 01.01.2026 eingefügt KB 31.01.2026
§ 37 Abs. 1, lit. b) 04.11.2014 09.11.2014 geändert -
§ 55 Abs. 1, lit. n) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024
§ 55 Abs. 1, lit. r) 19.03.2024 01.05.2024 aufgehoben KB 23.03.2024
§ 57a 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt KB 23.09.2023
Anhang 610.110 24.01.2023 01.01.2023 Inhalt geändert KB 28.01.2023
Anhang 610.110 17.06.2025 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.06.2025
Anhang 610.110 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert KB 31.01.2026
Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen 1)
IPSAS 1 Presentation of Financial Statements
(Darstellung des Abschlusses) 2017
Generelle Abweichung: Die konsolidierte
Rechnung des Kantons Basel-Stadt ist
nach den Grundsätzen der IPSAS erstellt,
enthält im Anhang jedoch nur eine Auswahl der verlangten Offenlegungen.
Für die politischen Gremien ist die Stammhausrechnung die «Hauptrechnung», daher wird
diese mit einem vollständigen Anhang erstellt.
IPSAS 2 Cash Flow Statements (Geldflussrechnung) 2016 keine
IPSAS 3
Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen der Schätzgrundlagen und wesentliche Fehler)
2016 keine
IPSAS 4
The Effects of Changes in Foreign
Exchange Rates (Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse)
2016 keine
IPSAS 5 Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten) 2016 keine
IPSAS 6
Consolidated and Separate Financial
Statements (Konzern- und Einzelabschlüsse)
2010 keine
IPSAS 6 wurde ersetzt durch IPSAS 34,
IPSAS 35 und IPSAS 38. IPSAS 6 ist nicht mehr
anwendbar und wurde entfernt.
1) Fassung vom 27. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 31.01.2026)
2) Die Bezeichnungen werden in der englischen Originalsprache geführt, da keine offizielle deutsche Übersetzung besteht. Die Standards können unter www.ipsasb.org eingesehen werden.
3) Die in der Spalte aufgeführten Jahreszahlen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Umsetzung der einzelnen IPSAS im Kanton Basel-Stadt. Sie entsprechen zum Zeitpunkt der Überarbeitung dem letzten Publikationsdatum («Effective Date»).
IPSAS 7 Investments in Associates (Anteile
an assoziierten Einheiten) 2010 keine
IPSAS 7 wurde ersetzt durch IPSAS 36 und
IPSAS 38. IPSAS 7 ist nicht mehr anwendbar
und wurde entfernt.
IPSAS 8
Interests in Joint Ventures (Anteile
an Gemeinschaftsunternehmen
[Joint Ventures])
2010 keine
IPSAS 8 wurde ersetzt durch IPSAS 36 bis 38.
IPSAS 8 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 9
Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit
zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen])
2016 keine
IPSAS 10
Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung
in hyperinflationären Volkswirtschaften)
2017 Keine, respektive derzeit nicht relevant.
IPSAS 11 Construction Contracts (Bau- und
Fertigungsaufträge) 2016 keine
IPSAS 12 Inventories (Vorräte) 2016 keine
IPSAS 13 Leases (Leasing) 2016 keine IPSAS 13 wurde ersetzt durch IPSAS 43.
IPSAS 14 Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) 2017 keine
IPSAS 15
Financial Instruments: Disclosure
and Presentation (Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung)
2010 keine
IPSAS 15 wurde ersetzt durch IPSAS 28 bis 30.
IPSAS 15 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 16 Investment Property (Renditeliegenschaften) 2017
Abweichung zu IPSAS 16.27 und 16.42:
Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei
den entsprechenden Sachanlagen ist nicht
IPSAS-konform.
Ein Ausweis als Passivposition würde sich auf
die Schuldenbremse auswirken; eine Anpassung
der Schuldenbremse wäre notwendig.
IPSAS 17 Property, Plant and Equipment
(Sachanlagen) 2017
Abweichung zu IPSAS 17.59 f: Bei den
Tiefbauten wird der Komponentenansatz
nicht angewendet.
Abweichung zu IPSAS 17.26 f: Die Verbuchung der erhaltenen Investitionsbeiträge als Minusaktivposition bei den entsprechenden Sachanlagen ist nicht
IPSAS-konform.
Der Komponentenansatz wird nicht angewendet,
weil der Verzicht keinen wesentlichen Einfluss
auf die Bewertung der Tiefbauten hat, der Aufwand für die Umsetzung jedoch sehr hoch wäre.
IPSAS 18 Segment Reporting (Segmentberichterstattung) 2017 keine
IPSAS 19
Provisions, Contingent Liabilities
and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und
Eventualaktiven)
Abweichung zu IPSAS 19.22
(a): Für ausserordentliche, einmalige
Steuererträge, die vergangene Steuerjahre
betreffen und massgebliche Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen
Finanzausgleich (NFA) haben, werden
für die künftig daraus resultierenden zusätzlichen NFA-Zahlungen Rückstellungen gebildet, sofern deren Umfang wesentlich ist und zuverlässig geschätzt werden kann.
IPSAS 20 Related Party Disclosures (Nahe stehende Personen und Einheiten) 2016 keine
IPSAS 21
Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wertminderung nicht
zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte)
2017 keine
IPSAS 22
Disclosure of Financial Information
about the General Government Sector (Ausweis von Finanzinformationen über den allgemeinen Regierungssektor)
2016 Keine Anwendung vorgesehen. Anwendung nicht bindend.
IPSAS 23
Revenue from Non-Exchange
Transactions (Taxes and Transfers)
(Erlöse, denen kein Austauschvorgang zugrunde liegt [Steuern und
Transferzahlungen])
Abweichung zu IPSAS 23.22: Der Steuerertrag wird nicht gemäss dem Eintritt
des steuerbaren Ereignisses verbucht.
Die periodischen Steuererträge werden erst im
dem Steuerjahr folgenden Jahr verbucht. Beim
Kanton Basel-Stadt fallen Veranlagungs- und
Bezugsperiode ins Jahr nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode). Aus diesem
Grund werden die Steuererträge erst im dem
Steuerjahr folgenden Jahr fällig. Diese Methode
wird konsequent auf alle periodischen Steuern
angewandt. Die im Rahmen der Abgrenzungen
geschätzten Beträge basieren auf objektiven
Faktoren. Der Schätzungsalgorithmus ist dokumentiert.
Abweichung zu IPSAS 23.61: Die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer werden nicht nach dem
Kassaprinzip verbucht.
Die eidgenössische Ergänzungssteuer ist eine
Bundessteuer, die erst 15 Monate (bei Erstanwendung 18 Monate) nach dem steuerbaren Ereignis fällig wird. Beim Kanton Basel-Stadt
werden die Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im Jahr nach Eintritt
des steuerbaren Ereignisses (Steuerperiode) verbucht. Damit wird die gleiche Praxis wie bei
den periodischen kantonalen Steuereinnahmen
angewendet.
IPSAS 24
Presentation of Budget Information
in Financial Statements (Darstellung
von Budget Informationen in Jahresabschlüssen)
2016 keine
IPSAS 25 Employee Benefits (Leistungen an
Arbeitnehmende) 2010 keine
IPSAS 25 wurde ersetzt durch IPSAS 39.
IPSAS 25 ist nicht mehr anwendbar und wurde
entfernt.
IPSAS 26
Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte)
2017 keine
IPSAS 27 Agriculture (Landwirtschaft) 2017 keine
IPSAS 28 Financial Instruments: Presentation
(Finanzinstrumente: Definition) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 29
Financial Instruments: Recognition
and Measurement (Finanzinstrumente: Bilanzierung und Bewertung)
2017 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 29 wurde ersetzt durch IPSAS 41.
IPSAS 30 Financial Instruments: Disclosures
(Finanzinstrumente: Offenlegung) 2016 keine IPSAS 28 bis 30 haben IPSAS 15 ersetzt.
IPSAS 31 Intangible Assets (immaterielle Vermögenswerte) 2017 keine
IPSAS 32
Service Concession Arrangements:
Grantor (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgebende)
2016 keine
IPSAS 33
First-time Adoption of Accrual Basis
IPSASs (erstmalige Anwendung der
auf periodengerechter Abgrenzung
basierenden IPSAS)
2017 keine
IPSAS 34 Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse) 2016 keine IPSAS 34 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt.
IPSAS 35 Consolidated Financial Statements
(Konzernabschlüsse) 2017
Abweichung zu IPSAS 35.20: Die zu
konsolidierenden Einheiten werden nach
dem Control-Principle gemäss IPSAS
festgelegt, der Regierungsrat kann aber
einzelne Einheiten von der Konsolidierung ausschliessen.
IPSAS 35 hat IPSAS 6 teilweise ersetzt.
Ein Ausschluss von der Konsolidierung kann
beispielsweise angezeigt sein, wenn der Einbezug infolge immenser Grössenunterschiede die
Transparenz der konsolidierten Rechnung in
Frage stellen würde (mögliches Beispiel: Basler
Kantonalbank).
IPSAS 36
Investements in Associates and Joint
Ventures (Anteile an assoziierten
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen [Joint Ventures])
2017 keine IPSAS 36 hat IPSAS 7 und IPSAS 8 teilweise
ersetzt.
IPSAS 37 Joint Arrangements (gemeinsame
Vereinbarungen) 2017 keine IPSAS 37 hat IPSAS 8 teilweise ersetzt.
IPSAS 38
Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an
anderen Unternehmungen)
2016 keine IPSAS 38 hat IPSAS 6 bis 8 teilweise ersetzt.
IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an
Arbeitnehmende) 2016
IPSAS 39 wird nicht angewendet. Die
Abbildung der Personalvorsorgeverpflichtungen erfolgt gemäss Swiss
GAAP FER 16. Die anwartschaftlichen
Dienstaltersgeschenke werden nach statischer Methode ermittelt.
IPSAS 39 hat IPSAS 25 ersetzt.
Die Pensionskasse (PKBS) legt eine Swiss
GAAP FER-konforme Rechnung vor. Die Zahlen in der Bilanz des Kantons stimmen somit mit
den Zahlen der Pensionskasse überein, da beide
in diesem Bereich Swiss GAAP FER anwenden
(die gleiche Über- oder Unterdeckung wird kommuniziert).
Es werden keine Rückstellungen auf Basis von
dynamischen Berechnungen vorgenommen, da
der Aufwand den Nutzen nicht rechtfertigt.
IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) 2017 keine
IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente) 2021
Abweichung zu IPSAS 41: Die Bewertungsgrundsätze richten sich nach dem Finanzhaushaltgesetz.
IPSAS 41 hat IPSAS 29 ersetzt.
Die unter IPSAS 41 fallenden Bilanzpositionen
des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert, diejenigen des Verwaltungsvermögens
zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder – wenn tiefer liegend – zum Verkehrswert bewertet. Bei einigen Bilanzpositionen gibt
IPSAS 41 eine andere Bewertungsmethode vor,
was zu Abweichungen zum Finanzhaushaltgesetz führen würde.
IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen) 2022 keine
IPSAS 43 Leasing 2025
IPSAS 43 wird nicht angewendet. Die
Verbuchung erfolgt weiterhin nach den
bisherigen Regeln.
IPSAS 43 hat IPSAS 13 ersetzt.
Unter IPSAS 43 werden Anmieten und weitere,
bisher in der Erfolgsrechnung verbuchte Leasings in der Anlagebuchhaltung als Nutzungsrechte aktiviert und die entsprechenden Verbindlichkeiten passiviert. Der Kanton Basel-Stadt erfasst die Leasingraten des operativen Leasings
weiterhin im Sach- und Betriebsaufwand. Die
Leasingverpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen.
IPSAS 44
Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
2025 keine
Swiss
GAAP FER
Vorsorgeverpflichtungen 2010 keine
