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title: "Gesetz über den sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbau"
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provisions: 13
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# Gesetz über den sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbau

## Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 {#art_1}

Zweck
Die Stadt fördert den sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbau zum
Zweck der Verbilligung von Wohnungen für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

## Art. 2 {#art_2}

Mittel
1 Die Stadt unterstützt den sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbau gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den sozialen und
gemeinnützigen Wohnungsbau.
2 Sie kann zusätzlich eigene Beiträge oder Verbilligungen an natürliche und
juristische Personen gewähren.

## Art. 3 {#art_3}

Leistungsvoraussetzung
Voraussetzungen und Arten der Leistungen richten sich nach kantonalem
Recht. Zusätzlich wird für diese Leistungen an natürliche und juristische Personen der Nachweis des Steuerdomizils seit mindestens einem Jahr in der Stadt
vorausgesetzt. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Stadtrat.

## Art. 4 {#art_4}

Eigenständige Leistungen
1 Die Leistungen der Stadt im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung
können für die Dauer von maximal drei Jahren eigenständig gewährt werden.
2 Nach Wegfall der Zusatzverbilligung kann die Stadt für die Dauer von
weiteren 10 Jahren jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung der Wohnbauten
leisten.
3 Zusätzlich kann die Stadt Überbrückungskredite und juristischen Personen, die von ihr beherrscht werden, auch Darlehen gewähren.

## Art. 5 {#art_5}

Förderung
1 Zur Förderung des sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbaus kann die
Stadt durch Angebot eigenen Landes Anreize schaffen. Grundstücke sind in der
Regel im Baurecht abzugeben.
2 Bei Bedarf kann die Stadt den benötigten Wohnraum selbst sicherstellen
oder sich zu diesem Zweck an Überbauungen oder Organisationen beteiligen.
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3 Wenn der Wohnungsmarkt es erfordert, kann die Stadt während der Erstellung der Baute auf periodisches Entgelt ganz oder teilweise verzichten oder
das periodische Entgelt oder den sicherzustellenden Kaufpreis ganz oder teilweise stunden.

## Art. 6 {#art_6}

Baurecht
1 Bei der Festsetzung des Baurechtszinses ist dem relativen Bodenwert unter Berücksichtigung der Nutzungsart Rechnung zu tragen.
2 Neben den in Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Möglichkeiten
kann die Stadt durch eine Ermässigung periodischer Entschädigungen für die
Bodennutzung den sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbau für eine Zeit
von maximal 25 Jahren je Objekt zusätzlich fördern.

## Art. 7 {#art_7}

Bauträgerschaft
1 Bauträgerschaften mit Sitz in Chur sind in der Regel für die Abgabe von
städtischem Boden zu bevorzugen, sofern diese Gewähr für eine fach- und
fristgerechte Bebauung des Bodens bieten.
2 Bei gemäss diesem Gesetz geförderten Bauvorhaben hat die Bauträgerschaft die städtische Submissionsverordnung bei der Arbeitsvergebung sinngemäss anzuwenden.
3 Die Hortung von städtischem Boden durch Bauträgerschaften ist durch
entsprechende Vertragsgestaltung zu verhindern.
4 Bei wesentlicher Änderung oder Erhöhung der Bodennutzung durch Berechtigte ist das Entgelt an die Stadt anzupassen. Die Verträge haben eine entsprechende Anpassungsklausel zu enthalten.

## Art. 8 {#art_8}

Nutzungs- und Belegungsrecht
Die Stadt kann sich bei Wohnbauten, die von ihr gefördert werden, ein
Nutzungs- und Belegungsrecht ausbedingen. Als Mieterin kann sie das Mietobjekt ganz oder teilweise untervermieten.

## Art. 9 {#art_9}

Verhindern der Spekulation
1 Die Stadt kann mit vertraglich limitierten Vorkaufs- und Rückkaufsrechten Spekulationsgewinne verhindern und die Selbstnutzung von Wohnraum
sicherstellen.
2 Der Preis beim limitierten Vorkaufsrecht bemisst sich nach den ausgewiesenen Anlagekosten zuzüglich Handänderungskosten und Grundbuchgebühren.
Der Geldwertveränderung ist Rechnung zu tragen.
3 Beabsichtigt die Stadt, das Rückkaufsrecht auszuüben, hat sie der betroffenen Vertragspartei eine angemessene Frist zum Freihandverkauf anzusetzen,
unter Festsetzung eines Höchstverkaufspreises, der sich nach den Vorschriften
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über die Bestimmungen des Preises beim limitierten Vorkaufsrecht richtet. Wird
das Objekt während der gesetzten Frist nicht verkauft, kann sie das Objekt zum
amtlichen Verkehrswert erwerben.
4 Vor- und Rückkaufsrechte sind auf maximal 10 Jahre festzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Zweckentfremdung / Sanktionen
1 Zweckentfremdungen haben die Einstellung der Verbilligung zur Folge.
Zu Unrecht bezogene à-fonds-perdu-Beiträge können mit Zins und Zinseszins
und Umtriebskosten zurückgefordert werden. Die Rückzahlungspflicht verjährt
nach 5 Jahren.
2 Im Übrigen gelten die Sanktionen des kantonalen Rechts.

## Art. 11 {#art_11}

Vollziehungsverordnung
Der Gemeinderat erlässt eine Vollziehungsverordnung. Darin regelt er insbesondere die Bemessung des Baurechtszinses, die Heimfallentschädigung des
Baurechtes, die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen sowie die Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen.

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend Förderung des sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 12. Juni 1988 aufgehoben. Ebenso gelten andere städtische Erlasse, die diesem Gesetz widersprechen, als aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.
