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title: "Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch"
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# Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie
die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und
autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.

## Art. 3 {#art_3}

Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den
Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.

## Art. 4 GS 28, 197 1 {#art_4}

Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der
Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,
ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste
an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder
dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen
Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen
an der IPH weiterzubilden.

## Art. 5 {#art_5}

Forschung
1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
2. Organisation
2.1. Organe

## Art. 6 {#art_6}

1 Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde;
b) Schulrat;
c) Schuldirektion;
d) externe Buchprüfungsstelle;
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
f) unabhängige Rekurskommission.
2.2. Konkordatsbehörde

## Art. 7 {#art_7}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der
Konkordatsmitglieder.

## Art. 8 {#art_8}

Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die
Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit
1 Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget
und entscheidet
1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang
der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes
der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der
Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der
Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig
2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen,
zugestimmt haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2⁄3 der
Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
2.3. Schulrat

## Art. 10 {#art_10}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die
Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder
Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die
Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten
Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw.
angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied
hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2⁄3
der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit
1 Der Schulrat
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
2.4. Schuldirektion

## Art. 13 {#art_13}

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung
und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2.5. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

## Art. 14 {#art_14}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer
Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 15 {#art_15}

Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich
selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt
Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und
Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über
ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
2.6. Unabhängige Rekurskommission

## Art. 17 {#art_17}

Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie
einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der
Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission
vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum
vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder
müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeit
1 Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

## Art. 19 {#art_19}

Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

## Art. 20 {#art_20}

Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet
das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.
3. Sonderleistungen des Standortkantons

## Art. 21 {#art_21}

1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes
Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren
Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und
Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet
dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs
einen einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt 1⁄3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der
Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte
Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde
und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung
eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats
ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach
Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten
Dritter.
4. Finanz- und Rechnungswesen

## Art. 22 {#art_22}

Allgemeine Finanzierung
1 Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die
von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie
verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und
dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am
Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

## Art. 24 {#art_24}

Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere
polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten
verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen
angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die
Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung
und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt.
Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit
dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip
(je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der
Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und
für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des
Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl
der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar
und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
5. Personal

## Art. 25 {#art_25}

An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige
Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern,
soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

## Art. 26 {#art_26}

Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die
Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet
wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch
die IPH zu vergüten.
6. Auszubildende

## Art. 27 {#art_27}

Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die
Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps
bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x = (90 % der zur Verfügung
stehenden Plätze x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x) / Gesamte
Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet
die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen
grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende
eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

## Art. 28 {#art_28}

Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch
die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur
Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des
entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder
das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der
Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des
Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und
Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort
aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur
Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf
Zurverfügungstellung.

## Art. 30 {#art_30}

Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch
die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei
den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

## Art. 31 {#art_31}

Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen
werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine
sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.

## Art. 32 {#art_32}

Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die
entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied
die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während
der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten
Dienstmonat um 1⁄60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.

## Art. 33 {#art_33}

Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
1 Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
7. Haftung

## Art. 34 {#art_34}

1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die
Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt
das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika, etc.)
entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern
vorgesehenen Verfahren beurteilt.

## Art. 35 {#art_35}

Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
1 Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im
Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
8. Anwendbares Recht

## Art. 36 {#art_36}

1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

## Art. 37 {#art_37}

1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen
der Konkordatsmitglieder.
9. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

## Art. 38 {#art_38}

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und
einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die
Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

## Art. 39 {#art_39}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend
die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

## Art. 40 {#art_40}

Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
1 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.

## Art. 41 {#art_41}

Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
10. Schlussbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des
Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen
stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13,66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von
Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung
des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

## Art. 43 {#art_43}

Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der
finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die
Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent
sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

## Art. 44 {#art_44}

Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds
dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist
eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge
bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die
betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zulassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige
Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

## Art. 45 {#art_45}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der
Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn
Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Abs. 2.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 197
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung GS 28, 197
