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title: "Verordnung über den Einbezug von Jagdberechtigten im Umgang mit Wölfen"
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provisions: 11
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# Verordnung über den Einbezug von Jagdberechtigten im Umgang mit Wölfen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Einbezug von Jagdberechtigten:
a. bei der Regulation von Wolfsrudeln;
b. beim Abschuss von einzelnen schadenstiftenden Wölfen;
c. bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen wie Fang oder
Vergrämung.

## Art. 2 {#art_2}

Zulassung zum Einbezug
1 Jagdberechtigte können für Massnahmen im Umgang mit Wölfen beigezogen werden, wenn sie:
a. über ein gültiges Glarner Jagdpatent verfügen;
b. sich für den Einbezug angemeldet haben; und
c. eine einmalige Schulung gemäss Artikel 3 besucht haben.
2 Die Anmeldung für den Einbezug hat gleichzeitig mit der Beantragung des
Jagdpatentes zu erfolgen. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich.
3 Die Abteilung Jagd und Fischerei erteilt den Jagdberechtigten die Zulassung zum Einbezug mit der Abgabe des Jagdpatentes.

## Art. 3 {#art_3}

Schulung
1 Die Schulung wird unter der Aufsicht der Abteilung Jagd und Fischerei
durchgeführt.
2 Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen über:
a. die gesetzlichen Grundlagen zum Umgang mit Wölfen;
b. die Biologie des Wolfs;
c. das Ansprechen von Wölfen;
d. die Öffentlichkeitsarbeit.
1) SR 922.0
2) GS VI E/211/1
3) GS VI E/211/2
4) GS VI E/211/3
SBE 2025 18 1

## Art. 4 VI E/211/9 {#art_4}

Abschüsse, a. Regulationsperimeter und Regulationszeit
1 Das Departement Bau und Umwelt verfügt die Abschüsse und legt die Regulationsperimeter fest. Die Abschüsse dürfen erst nach der Publikation im
Amtsblatt getätigt werden. Anderweitige Abschüsse von Wölfen sind unzulässig.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei informiert die Jagdberechtigten über das
Ende der Regulationsmassnahmen oder des Einzelwolfabschusses.
3 Abschüsse durch Jagdberechtigte haben im Rahmen der ordentlichen
Hochwildjagd und der Niederwildjagd auf Schalenwild zu erfolgen.
4 In Ausnahmefällen kann die Abteilung Jagd und Fischerei einzelne Jagdberechtigte ausserhalb der Jagden nach Absatz 3 für die Unterstützung von
Abschüssen beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Abschüsse, b. Modalitäten
1 Für den Abschuss von Wölfen darf nur Kugelmunition verwendet werden
(Mindestenergie: 2000 Joule auf 200 Meter).
2 Auf alle beschossenen Wölfe, die nicht im Feuer liegen bleiben, ist immer
eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche unter Beizug der Wildhut
durchzuführen.
3 Die Abschüsse haben nach waidmännischen Grundsätzen gemäss Artikel 17 KJV zu erfolgen.

## Art. 6 {#art_6}

Erlegte Wölfe
1 Der Abschuss eines Wolfs ist umgehend der Wildhut zu melden.
2 Erlegte Wölfe sind am Abschussort zu belassen. Das Behändigen und der
Abtransport des erlegten Tieres erfolgen durch die Wildhut.
3 Der Schütze oder die Schützin muss bis zur Ankunft der Wildhut vor Ort
anwesend sein.
4 Sämtliche erlegten Wölfe (Kadaver) gehören dem Kanton.

## Art. 7 {#art_7}

Einbezug bei Fang oder Vergrämung von Wölfen
1 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann einzelne Jagdberechtigte für die
Unterstützung beim Fang oder bei der Durchführung von Vergrämungsmassnahmen beiziehen.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren und Entschädigungen
1 Jagdberechtigte, die sich für den Einbezug bei der Regulation von Wolfsrudeln, beim Abschuss einzelner schadenstiftender Wölfe oder bei weiteren
Massnahmen im Umgang mit Wölfen angemeldet haben:
a. müssen hierfür keine Gebühr entrichten;
b. werden vom Kanton weder für ihren zeitlichen Aufwand noch für
ihre Spesen entschädigt.

## Art. 9 VI E/211/9 {#art_9}

Fehlabschüsse
1 Jagdberechtigte, die einen Wolf erlegen, dessen Abschuss nicht verfügt
wurde (Fehlabschuss), haben einen Wertersatz in folgender Höhe zu entrichten:
Alter
Wertersatz
Welpe (< 1 Jahr) 500 Fr.
Subadulter Wolf (1–2 Jahre) 1500 Fr.
Adulter Wolf (> 2 Jahre) 2500 Fr.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei legt den Wertersatz gemäss Absatz 1
fest.

## Art. 10 {#art_10}

Widerrechtlicher Abschuss
1 Ein widerrechtlicher Abschuss liegt vor, wenn:
a. ein Wolf ausserhalb der Regulationszeit gemäss Artikel 4 erlegt
wird; oder
b. ein Wolf ausserhalb des Abschussperimeters gemäss Artikel 4 Absatz 1 erlegt wird.
2 Bei einem widerrechtlichen Abschuss erstattet die Abteilung Jagd und Fischerei Strafanzeige bei der zuständigen Behörde und erhebt einen Wertersatz gemäss Artikel 37 Absatz 2 KJV.

## Art. 11 {#art_11}

Entzug der Zulassung
1 Die Abteilung Jagd und Fischerei entzieht im Falle von Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Zulassung zum Einbezug
gemäss Artikel 2 mit sofortiger Wirkung.
2 Sie kann einer Beschwerde gegen den Entzug der Zulassung gemäss Absatz 1 die aufschiebende Wirkung entziehen.
