---
title: "Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Psychomotoriktherapie"
id: 94a2972d-983b-48c5-a0c6-f31049755e04
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "4.5-1.17"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/4.5-1.17/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/94a2972d-983b-48c5-a0c6-f31049755e04
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35149/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 290bd6cd6671a92a8cd12a97d3b5b1f254aca44f87deda57ae1375747610d98d
provisions: 27
---

# Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Psychomotoriktherapie

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Hochschuldiplomen, die zur Berufsausübung in Psychomotoriktherapie befähigen.

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1Psychomotoriktherapeutinnen und Psychomotoriktherapeuten
arbeiten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und sind
im Frühbereich, im Bereich der schulischen Bildung, in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in selbstständigen Praxen
tätig. Sie sind ausgebildet für evidenzbasierte Erfassung und Diagnostik, Prävention, Förderung und Beratung sowie für die
Therapie von Entwicklungsverzögerungen, Auffälligkeiten oder
Beeinträchtigungen im sozialen, emotionalen, motorischen, kognitiven und sensorischen Bereich sowie in deren Wechselwirkungen. Ihre Interventionen fokussieren auf den Einbezug der
körperlichen Dimensionen.
2Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Psychomotoriktherapeutin oder zum Psychomotoriktherapeuten absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass
sie 27-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung
im Gesamtumfang von drei Jahren (in Vollzeit oder in Teilzeit
verteilt auf maximal acht Jahre) verfügen.
3Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem
Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder
zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im
Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird
von Studienleistungen gesprochen.
4Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb
der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.
5Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.

## Art. 3 II Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung {#art_3}

Anerkannt werden können Diplome, die zur Berufsausübung in
Psychomotoriktherapie befähigen, erworben an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen
und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
vom 30. September 20111 institutionell akkreditiert ist und deren
Ausbildung, die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllt.
1 HFKG, SR 414.20.

## Art. 4 III Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung {#art_4}

Zulassung zur Ausbildung auf Bachelorstufe
1Die Zulassung zur Bachelorausbildung gemäss Artikel 7
Absatz 1 erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene
Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und
Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen2 oder ein
Hochschuldiplom.
2Ebenfalls zugelassen werden können
a. Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität
für die Berufsfelder Pädagogik, Gesundheit und Soziale Arbeit.
b. Inhaberinnen und Inhaber eines anderen Abschlusses einer
dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder
eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger
Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität erbringen.
c. Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur dossier" festgestellt hat.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung zur Ausbildung auf Masterstufe
Die Zulassung zur Masterausbildung gemäss Artikel 7 Absatz 2
setzt einen Bachelorabschluss in einem Nachbargebiet der
Psychomotoriktherapie voraus. Die Ausbildungsinstitutionen
können zusätzliche, für das Studium in Psychomotoriktherapie
relevante Auflagen formulieren.
2 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.

## Art. 6 IV Anforderungen an die Ausbildung {#art_6}

Ausbildungsziele
1Mit der Ausbildung in Psychomotoriktherapie erwerben die
Diplomierten jene professionellen Kompetenzen, welche sie
dazu befähigen, die Planung, Durchführung und Auswertung
von Interventionen im pädagogisch-therapeutischen und medizinisch-therapeutischen Bereich, sowie die Beratung, Förderung,
Prävention und Gesundheitsförderung klinisch und wissenschaftlich zu fundieren und durchzuführen.
2Personen, die ein Diplom für die Psychomotoriktherapie erwerben, werden befähigt
a. zur psychomotorischen Erfassung, Diagnostik und Prognose
von Entwicklungsverzögerungen, Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen im sozialen, relationalen, emotionalen, motorischen und sensorischen Bereich sowie in deren Wechselwirkungen,
b. zur Planung, Durchführung und Auswertung von Präventions-, Förder-, Beratungs- und Therapiemassnahmen,
c. zur Ko-Konstruktion der Massnahmen mit den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit psychomotoriktherapeutischem Unterstützungsbedarf und dem familiären und sozialen Umfeld,
d. zur professionellen Kooperation in multiprofessionellen
Teams und Netzwerken sowie mit den Behörden,
e. zum Einbezug von Forschungsergebnissen in ihre professionelle Tätigkeit sowie zur Mitwirkung an Entwicklung und
Durchführung von Forschungsprojekten,
f. zur zielgruppengerechten Kommunikation ihrer Arbeitshypothesen und Fragestellungen sowie zur Dokumentation unter Berücksichtigung der gesetzlichen und ethischen Vorschriften,
g. zur Reflexion und Evaluation ihres professionellen Handelns,
des Bedarfs an zusätzlichem Fachwissen und an Kompetenzen sowie zur Planung ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie
h. zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der psychomotoriktherapeutischen Interventionen in der Berufsausübung
und deren Weiterentwicklung.

## Art. 7 A Umfang und Stufe der Ausbildung {#art_7}

Ausbildungsumfang
1Die Ausbildung entspricht einem Bachelorstudiengang gemäss
der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der
Lehre3 und umfasst 180 ECTS-Punkte4.
2Die Ausbildung kann ebenfalls im Rahmen eines 120 ECTS-
Punkte umfassenden Masterstudiengangs erfolgen, der auf einen Bachelorabschluss gemäss Artikel 5 aufbaut.

## Art. 8 {#art_8}

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Auf Tertiärstufe erworbene nicht-formale Bildungsleistungen können in einem Umfang von maximal 30 ECTS-
Punkten angerechnet werden. Die Anrechnung validierter Berufspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

## Art. 9 B Ausbildungsinhalte {#art_9}

Ausbildungsbereiche
1Die Ausbildung umfasst spezifisch psychomotoriktherapeutische Studieninhalte gemäss Artikel 6. Die Studienbereiche der
Psychomotoriktherapie orientieren sich im Wesentlichen an Aspekten der Psychologie, der Bewegungswissenschaften, der Erziehungswissenschaften, der Sonderpädagogik, der Sozialwissenschaften, der Ethik, der Neurowissenschaften, der Medizin,
des Rechts sowie der Wissenschaftsmethodologie.
2Die berufspraktische Ausbildung ist integraler Bestandteil der
Ausbildung. Sie erfolgt unter anderem in Form von Praktika und
umfasst mindestens 45 ECTS-Punkte. 
3 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den
Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019.
4 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

## Art. 10 {#art_10}

Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und
Forschung.

## Art. 11 V Eignung für den Beruf {#art_11}

1Die Berufsausübung in Psychomotoriktherapie stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf
die Integrität der ihnen anvertrauten Personen genügen müssen.
2Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss
von Studierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet
sind.

## Art. 12 VI Diplom {#art_12}

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 9 und im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Artikel 6 sowie bei
Vorliegen der Eignung für den Beruf gemäss Artikel 11 erteilt.

## Art. 13 {#art_13}

Diplomurkunde
1Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Hochschule,
b. Angaben zur Person der oder des Diplomierten, 
c. den Vermerk "Diplom in Psychomotoriktherapie",
d. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie 
e. den Ort und das Datum.
2Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
vom … [Datum der erstmaligen Anerkennung])".
3Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind die im Anhang definierten Termini zu verwenden.

## Art. 14 {#art_14}

Titel
1Das Diplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder
der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als
"diplomierte Psychomotoriktherapeutin (EDK)", "diplomierter
Psychomotoriktherapeut (EDK)" zu bezeichnen.
2Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet
dieser "Bachelor of Arts", "Bachelor of Science", "Master of Arts", oder
"Master of Science". Der Zusatz lautet "in Psychomotor Therapy".

## Art. 15 VII Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen {#art_15}

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über fachspezifische Berufserfahrung.

## Art. 16 {#art_16}

Qualifikation der Praxisverantwortlichen
Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom in Psychomotoriktherapie sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die Praxisverantwortlichen werden auf ihre Aufgabe vorbereitet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

## Art. 17 VIII Anerkennungsverfahren {#art_17}

Anerkennungskommission
1Der Vorstand der EDK setzt zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen ein.
2Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

## Art. 18 {#art_18}

Verfahren
1Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt
dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige
Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben
sind.
3Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung
der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs.
4Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen nach sieben
Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die
Anerkennung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet
über die Bestätigung der Anerkennung.

## Art. 19 {#art_19}

Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

## Art. 20 IX Schlussbestimmungen {#art_20}

Rechtsmittel
1Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht5 zur Verfügung.
2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die
nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde
erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht6 finden sinngemäss Anwendung.

## Art. 21 {#art_21}

Hängige Verfahren
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind,
werden nach neuem Recht abgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Nach bisherigem Recht anerkannte Diplome
1Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 18
Absätze 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 26 bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Altrechtliche Diplome
1Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt
wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige
Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
5 SR 173.110.
6 SR 173.32.
2Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Artikel 14 Absatz 1 definierten Titel zu führen.
3Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.

## Art. 24 {#art_24}

Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
Personen, die über ein EDK-anerkanntes, altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, werden zum Bachelorstudium
gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen.

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird das Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom
3. November 2000 aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsbestimmung
1Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements
noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem
Recht beginnen.
2Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem
Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem
Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 22. Juni 2023
Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier

Anhang
Englische Übersetzung Diplomurkunde
Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind folgende Termini zu verwenden:
Diplom in Psychomotoriktherapie
Diploma in Psychomotor
Therapy
Das Diplom ist schweizerisch
anerkannt (Entscheid der
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -
direktoren vom ... [Datum
der erstmaligen Anerkennung])
The diploma is recognized
throughout Switzerland (decision by the Swiss Conference of
Cantonal Ministers of Education (EDK) of ... [Datum der
erstmaligen Anerkennung])
