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title: "Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union"
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# Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

## Art. 1 {#art_1}

(1) Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragsparteien des Abkommens.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

## Art. 2 {#art_2}

Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
1. Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung:
…
2. Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:
…
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:
…
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:
…
d) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz eingefügt:
…
e) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz eingefügt:
…
3. In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b» durch den Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c» ersetzt.
AS 2012 4479
Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten Abk.

## Art. 3 {#art_3}

Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

## Art. 4 {#art_4}

(1) Anhang II des Abkommens wird gemäss Anhang 2 dieses Protokolls geändert.
(2) Anhang III des Abkommens wird durch Beschluss des mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.

## Art. 5 {#art_5}

(1) Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Protokolls.
(2) Dieses Protokoll sowie das Protokoll von 2004 sind Bestandteil des Abkommens.

## Art. 6 {#art_6}

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2) Der Rat der Europäischen Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

## Art. 9 {#art_9}

(1) Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(2) Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des Abkommens einschliesslich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind gleichermassen verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt diese neuen verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens.
