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title: "Veranstaltungsrichtlinien"
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provisions: 6
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# Veranstaltungsrichtlinien

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Als Veranstaltung gilt ein zeitlich und örtlich begrenzter
Anlass auf öffentlichem Grund im Freien, in Fahrnisbauten oder
in Zelten mit Ausnahme politischer und religiöser Anlässe im en
geren Sinne.

## Art. 2 {#art_2}

Veranstaltungen werden gestützt auf folgende Kriterien
bewilligt:
a. Örtliche Voraussetzungen,
b. Zeitliche Voraussetzungen,
c. Polizeigüterschutz,
d. Weitere gesamtstädtische Interessen (ökonomische, ökolo
gische und soziale Aspekte, Jugendförderung).

## Art. 3 {#art_3}

1 Veranstaltungen werden bewilligt, wenn sie mit den ent
sprechenden städtischen Nutzungskonzepten vereinbar sind.
Zu diesen zählen auch Anliegen der Quartier- und Standortent
wicklung.
2 Bei Örtlichkeiten der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II werden in
der Regel jährlich zwei und bei Lärmempfindlichkeitsstufe ES III
und höher in der Regel vier Veranstaltungen mit erheblichen
Auswirkungen bewilligt. Bei der Festlegung der maximalen An
zahl von Veranstaltungen pro Örtlichkeit wird in jedem Fall die
Gesamtbelastung des Raumes berücksichtigt.
3 In den als Ruheinseln ausgeschiedenen Gebieten (z. B. Waldge
biete, von Waldgebieten umschlossene Freihaltezonen) werden
keine Veranstaltungen bewilligt, ausgenommen sind Jugendpar
tys und waldspezifische Sportveranstaltungen an ausgewählten
Standorten.
Definition
Bewilligungs
voraussetzungen
Örtliche
Voraussetzungen
2Veranstaltungsrichtlinien
551.280
4 In Friedhöfen können Veranstaltungen aus besonderen Grün
den bewilligt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Die Bewilligungsbehörde kann von Veranstaltenden je
nach Veranstaltungsart und grösse insbesondere ein Sicher
heits-, Lärmschutz-, Sanitätsdienst-, Mobilitäts- und Entsor
gungskonzept verlangen.
Art. 51 Für Veranstaltungen kann eine Rahmenzusage für die
drei darauffolgenden Jahre abgegeben werden, sofern die Ver
anstaltung ohne Beanstandungen ablief und sie im gleichen
Rahmen durchgeführt werden soll.
II. Veranstaltungsarten
Art. 6 Bis zu drei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal bis
spätestens 02.00 Uhr, einmal bis spätestens 24.00 Uhr, einmal
ausserhalb der Nachtruhezeiten bzw. sonntags bis spätestens
22.00 Uhr, wird Folgendes bewilligt:
a. Quartierfeste, die von Quartiervereinen der Stadt Zürich,
der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder
mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen
Vereinen organisiert werden,
b. Feste in geschlossenen Siedlungen (z. B. Genossenschafts
tage).
Art. 7 Bis zu einem Tag pro Jahr ausserhalb der Nachtruhe
zeiten werden nicht kommerzielle Kleinstveranstaltungen ohne
nennenswerte Installationen und Verkehrsbehinderungen bewil
ligt, sofern sie einen Quartierbezug aufweisen und weniger als
100 Teilnehmende zu erwarten sind.
Art. 8 Bis zu zwei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal
bis spätestens 24.00 Uhr, einmal bis spätestens 23.00 Uhr bzw.
sonntags bis spätestens 22.00 Uhr, werden grosse Sportveran
staltungen bewilligt, sofern mindestens zwölf Mannschaften aus
verschiedenen Vereinen oder Firmen oder mindestens 100 Ein
zelwettkämpfende teilnehmen.
Art. 9 Bis zu zehn Tage pro Jahr jeweils bis spätestens 23.30 Uhr
werden Open-Air-Kinos oder Übertragungen von internationa
len Sportveranstaltungen auf Grossleinwände bewilligt, die von
Quartiervereinen der Stadt Zürich, der Stadt unterstützten Ver
einen bzw. Institutionen oder mindestens drei seit drei Jahren für
das Quartier tätigen Vereinen organisiert werden.
1 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
Polizeigüter
schutz
Rahmen
zusagen
Quartierveranstaltungen
Kleinst
veranstaltungen
Sportveranstaltungen
Film- und
Fernsehübertragungen
3Veranstaltungsrichtlinien 551.280
Art. 10 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr bzw.
sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Feste von ortsansäs
sigen Firmen und Vereinen anlässlich von Jubiläen jeweils frü
hestens nach 10 Jahren und im Abstand von 10 Jahren und bei
25- und 75-Jahre-Jubiläen bewilligt.
Art. 11 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr
bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden nach mindes
tens einmonatigen Tiefbauarbeiten mit Einschränkungen der
Zugänglichkeit zu den Liegenschaften Veranstaltungen bewilligt.
Art. 12 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 24.00 Uhr bzw.
sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Anlässe politischer
Parteien oder Gruppierungen bewilligt, die bereits einmal an
Gemeinderatswahlen teilgenommen haben.
Art. 132 Pro Geschäft wird bis zu einem Tag pro Jahr werktags
ausserhalb der Nachtruhezeiten oder an verkaufsoffenen Sonn
tagen Folgendes bewilligt:
a. Präsentationen zur Tourismus und Standortförderung;
b. Neueröffnungen von Geschäften;
c. Wiedereröffnungen von Geschäften nach mindestens ein
monatiger Umbauzeit;
d. Geschäftsanlässe, sofern der öffentliche Grund direkt vor
dem Geschäft genutzt werden kann und der Polizeigüter
schutz gewährleistet ist.
Art. 14 Personen zwischen 18 und 25 Jahren mit Wohnsitz in
der Stadt Zürich werden nicht kommerzielle Jugendpartys im
Freien bewilligt.
Art. 14bis3 Die maximale Spieldauer beträgt 31 aufeinanderfol
gende Spieltage. Die Maximaldauer wird um die Auf-/Abbautage
sowie um die von der Gesetzgebung vorgesehene spielfreie Zeit
(hohe Feiertage) verlängert. Die Auf- und Abbauzeit ist grund
sätzlich auf das Minimum zu beschränken.
Art. 14ter4 Folgende Bewilligungen für den Betrieb von Schau
stellgeschäften können erteilt werden:
a. vor, während und nach dem Sechseläuten für höchstens
zehn Spieltage an höchstens vier aufeinanderfolgenden
Wochenenden;
2 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
3 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
4 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Vereins und
Firmenfeste
Bauabschluss
feste
Anlässe politi
scher Parteien
Präsentationen
und Geschäfts
anlässe
Jugendpartys
Zirkusse
Schaustell
geschäfte
4Veranstaltungsrichtlinien
551.280
b. Knabenschiessen;
c. für ein den Platzverhältnissen angepasstes Riesenrad ein
Mal pro Jahr an maximal 31 Spieltagen;
d. an den bewilligten Festanlässen.
Art. 15 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 23.00 Uhr bzw.
sonntags und während der Winterzeit bis spätestens 22.00 Uhr
wird eine von Privatpersonen, einzelnen Vereinen oder der Ver
waltung organisierte Veranstaltung beim Nachweis eines öffent
lichen Interesses auf öffentlichem Grund bewilligt werden.
III. Zuständigkeiten Bewilligung
Art. 165 1 Zirkus-Gastspielgesuche mit gewünschtem Spielort
und Spieldaten sind bis spätestens 31. Juli des Vorjahres bei der
Stadtpolizei einzureichen.
2 Gesuche, die nicht gemäss Art. 6 – 15 bewilligt werden können,
werden zur inhaltlichen Prüfung und zur Einschätzung des öf
fentlichen Interesses dem Veranstaltungsorgan vorgelegt, das
sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstabteilungen
Stadtentwicklung, Kultur, Sportamt und Stadtpolizei zusammen
setzt. Bei Bedarf können weitere inhaltlich betroffene Dienstab
teilungen beigezogen werden. Das Veranstaltungsorgan macht
eine Empfehlung zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers
des Sicherheitsdepartements oder des Stadtrats je nach Zustän
digkeit gemäss Art. 17.
3 Die Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Veranstal
tungen gemäss Art. 6 bis 15 und sorgt für die verwaltungsinterne
Vernehmlassung und Koordination.
4 Bei Differenzen innerhalb der Stadtverwaltung entscheidet die
Chefin oder der Chef der Spezialabteilung der Stadtpolizei.
5 Die Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Kleinstver
anstaltungen nach Art. 7 mit den üblichen Auflagen ohne stadt
interne Vernehmlassung.
6 Reichen die Plätze für Zirkusse und/oder Schaustellgeschäfte
nicht zur Deckung der Nachfrage aus, so ist ein Rotationsver
fahren unter Berücksichtigung aller gleichwertigen Gesuchstel
lerinnen und Gesuchsteller zu prüfen.
5 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Übrige
Veranstaltungen
Grundsatz
5Veranstaltungsrichtlinien 551.280
Art. 17 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsde
partements wird ermächtigt, Ausnahmen gegenüber den vorge
sehenen Veranstaltungskategorien und Zeiten zu erteilen, wenn
ein öffentliches Interesse vorliegt.6
2 Der Stadtrat befindet über den zeitlichen und örtlichen Rahmen
von einmaligen Grossveranstaltungen mit bedeutenden Auswir
kungen auf die Bevölkerung und der Sperrung von Hauptver
kehrsachsen während längerer Zeit.
IV. Gebühren und Dienstleistungskosten
Art. 18 1 Es werden Bewilligungs- und Schreibgebühren erho
ben.
2 Für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch Verkaufs
stände, Promotionsstände, Festwirtschaften und andere ge
werbliche Aktivitäten anlässlich von Veranstaltungen wird unter
Berücksichtigung von Art und Dauer der Benutzung sowie der
Lage eine Benutzungsgebühr festgesetzt.
3 Gebühren für hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung (inkl.
Energie und Wasser) werden verrechnet.
4 Erbringt die Stadtverwaltung ausnahmsweise Leistungen zu
Gunsten der Veranstaltung, zu denen sie nicht verpflichtet ist,
wird voller Kostenersatz verlangt. Die Stadtverwaltung kann die
Veranstaltenden auch verpflichten, solche Leistungen in ange
messenem Umfang selber zu erbringen oder Dritte auf eigene
Kosten damit zu beauftragen.
Art. 19 1 Von der Benutzungsgebührenpflicht öffentlicher Grund
befreit sind:
a. Offizielle 1. August-Feiern,
b. Jugendpartys,
c. eigene Veranstaltungen der Stadt Zürich,
d. gemeinnützige Anlässe, sofern über die bestimmungsge
mässe Verwendung des Rechnungsergebnisses vollstän
dig Rechenschaft abgelegt wird,
e. Quartierfeste und -veranstaltungen (ausgenommen Märkte)
mit Verkaufsständen bis zu 150 Quadratmetern Fläche bzw.
45 Laufmetern, die Quartiervereine oder im Quartier ansäs
sige Vereine im öffentlichen Interesse für die Quartierbevöl
kerung organisieren und selbst durchführen.
6 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
Ausnahmen
Grundsatz
Ausnahmen
6Veranstaltungsrichtlinien
551.280
2 Nicht verrechnet werden Leistungen der Stadtverwaltung, die
zwar durch Besuchende der Veranstaltung verursacht werden,
dem Veranstaltenden aber nicht direkt zugeordnet werden können.
3 Im Einzelfall kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die
Verrechnung von Leistungen der Stadtverwaltung unter folgen
den Voraussetzungen verzichtet werden:
a. die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich,
b. die Veranstaltung ist nicht gewinnorientiert.
c. (aufgehoben)7
4 Im Weiteren kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen
Interesses im Einzelfall auf die Verrechnung von Gebühren und
Kosten verzichtet werden.
Art. 20 1 Je nach Veranstaltungsart kann das zuständige Organ
der Stadt innerhalb seiner Finanzkompetenzen finanzielle Bei
träge leisten, wenn die Veranstaltung einen hohen kulturellen,
sportlichen oder sozialen Wert hat oder einen wesentlichen Fak
tor für das Standortmarketing leistet.
2 Wenn die Stadt finanzielle Beiträge an eine Veranstaltung leis
tet, sind diese bei einem Gebühren- und Kostenerlass dazuzu
rechnen.8
Art. 21 Die Gebühren- und Kostenberechnung richtet sich nach
der Gebührenordnung zu diesen Richtlinien sowie den ander
weitig bestehenden besonderen Tarifgrundlagen.
V. Zuständigkeiten Erlass
Art. 229 1 Gesuche um Gebühren- und Kostenerlass sind zu
sammen mit dem Veranstaltungsbewilligungsgesuch bei der
Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, einzureichen, die die
Erlassvoraussetzungen prüft. Im Rahmen der Vernehmlassung
holt sie die Stellungnahmen der betroffenen Dienstabteilungen
ein, die der Stadtpolizei auch den geschätzten Erlassbetrag
melden.
2 Die Gesuchstellenden müssen in ihren Gesuchen um Kosten-
und Gebührenerlass offenlegen, ob sie von einer städtischen
Stelle finanzielle Beiträge erhalten oder beantragen. Falls solche
7 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
8 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
9 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
Beiträge
Gebühren-
und Kosten
berechnung
Koordinations
stelle
7Veranstaltungsrichtlinien 551.280
finanziellen Beiträge nicht offengelegt wurden, wird der Gebüh
ren- und Kostenerlass um den entsprechenden Betrag gekürzt.
3 Es wird aufgrund des vorgelegten Budgets unter Vorbehalt der
Abnahme der Schlussabrechnung mit der Veranstaltungsbewil
ligung ein Grundsatzentscheid gefällt.
4 Es kann bereits in der Rahmenzusage ein Grundsatzentscheid
gefällt werden.
Art. 2310 Der Stadtrat entscheidet über Gesuche um Gebühren-
und Kostenerlass, wenn diese samt allfälligen finanziellen Bei
trägen voraussichtlich oder tatsächlich einen Gesamtbetrag von
Fr. 100 000.– übersteigen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
des Gemeinderats oder der Gemeinde.
Art. 2411 In allen übrigen Fällen entscheidet die Vorsteherin oder
der Vorsteher des Sicherheitsdepartements, sofern die durch
den Kostenerlass oder inhaltlich betroffene Dienstabteilung in
der Vernehmlassung der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen,
keine Einwände hat. Im Falle eines Einwands bleibt der Stadtrat
zuständig.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25 1 Die Veranstaltungsrichtlinien vom 16. Mai 2007 werden
aufgehoben.
2 Die Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunternehmen vom
9. März 200512 werden aufgehoben.13
Art. 26 Die Veranstaltungsrichtlinien treten am 1. Januar 2015 in
Kraft.
10 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
11 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem
12 AS 935.350
13 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Stadtrat
Sicherheits
departement
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
8Veranstaltungsrichtlinien
G
ebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien551.280
Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien
Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 2014 (621)
mit Änderungen bis 12. Mai 2021
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 21 der Veranstaltungsricht
linien vom 9. Juli 2014 i. V. m. Art. 49 der Gemeindeordnung der
Stadt Zürich vom 26. April 1970 (AS 101.100), folgende Gebüh
renordnung Veranstaltungsrichtlinien:
I. Gebühren- und Kostenansätze
Art. 1 Die Bewilligungs und Schreibgebühren werden von der
Vorsteherin oder vom Vorsteher des Polizeidepartements im
Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Ge
meindebehörden festgesetzt.
Art. 2 1 Für Verkaufsstände, Promotionsstände und andere ge
werbliche Aktivitäten gelten folgende Gebührenansätze, wobei
die gesamte Veranstaltungsfläche berechnet wird:
m2/Tag
a. Zone 1 (sehr gute Lage): Fr. 8.–
– Kreis 1
– Kreis 2: Seeuferanlage
– Kreis 8: Seeuferanlage
b. Zone 2 (gute Lage): Fr. 4.–
– Kreis 4: Helvetiaplatz, Bäckeranlage, Lang
strasse (Quartier Stauffacher-/Strassburg-/
Badener-/Lang-/Lager- und Kasernenstrasse)
und angrenzende Örtlichkeiten
– Kreis 5: Langstrasse/Limmatplatz und angren
zende Örtlichkeiten
c. Zone 3 (übrige Lage): Fr. 2.–
2 Für Festwirtschaften und ähnliche Benützungsarten gilt die Hälf
te der in Abs. 1 aufgeführten Gebührenansätze.
3 Für Veranstaltungen, bei denen ein Eintritt erhoben wird, kann
die Benutzungsgebühr in Form einer Umsatzbeteiligung erho
ben werden, wobei als Umsatz die Einnahmen aus Billettverkäu
fen nach Abzug allfälliger Abgaben aus Billettverkäufen an den
Zürcher Verkehrsverbund und Mehrwertsteuer gelten:
Bewilligungs
und Schreib
gebühren
Benutzungs
gebühren
öffentlicher
Grund
9Veranstaltungsrichtlinien
G
ebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien 551.280
a. Zone 1 (sehr gute Lage): 10 % Umsatzbeteiligung
b. Zonen 2 und 3 (gute Lage
und übrige Lage): 5 % Umsatzbeteiligung
c. Bei Veranstaltungen mit einem Verkaufs- bzw. Festwirt
schaftsanteil von über einem Viertel der Gesamtfläche wird
dieser gemäss Abs. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet.
4 Für einen Aufbau- beziehungsweise Abbautag wird keine Ge
bühr berechnet. Ab dem zweiten Tag wird für einen Aufbau oder
Abbautag zehn Prozent des entsprechenden Gebührentagesan
satzes verrechnet.
5 Für Schaustellgeschäfte wird pro m2 und Spieltag eine Benut
zungsgebühr von Fr. 1.– erhoben. Für Auf-, Abbau- und spiel
freie Tage wird pauschal eine Benutzungsgebühr von Fr. 100.–
pro Anlass erhoben.14
Art. 3 Falls keine besondere Tarifgrundlage besteht, erfolgt die
Verrechnung des Einsatzes von Personal und Mitteln der städ
tischen Verwaltung nach Aufwand und den aktuellen Kostenan
sätzen für gelegentliche städtische Dienstleistungen an Dritte.
Art. 4 Die Ansätze können jeweils der Teuerung angepasst wer
den, wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens fünf
Prozent vom Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht.

## Art. 5 II. Schlussbestimmungen {#art_5}

Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien
vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien
tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
14 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021.
Übrige
Gebühren
und Kosten
Indexierung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
