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title: "Reglement über mobiles Arbeiten"
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provisions: 11
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# Reglement über mobiles Arbeiten

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Reglement über mobiles Arbeiten gilt für Angestellte

## Art. 1der der Stadt Zürich gemäss {#art_1der}

Verordnung über das Ar
beitsverhältnis des städtischen Personals (PR)3, die nach einem
Arbeitszeitmodell gemäss dem V. Titel AB PR arbeiten.

## Art. 2 {#art_2}

Als mobiles Arbeiten gilt, wenn Angestellte ihre Arbeits
leistung ausserhalb des üblichen Arbeitsorts und in der Regel
über einen mobilen Zugriff auf Informationen in der städtischen
ICT-Infrastruktur erbringen.
B. Zuständigkeit und Bewilligung
Art. 34 1 Regelmässiges mobiles Arbeiten wird durch die Dienst
chefin oder den Dienstchef oder die von ihr oder ihm bezeichne
ten Stellen bewilligt.
2 Gelegentliches mobiles Arbeiten wird von den Vorgesetzten
bewilligt.
3 Wo dieses Reglement Kompetenzen der Dienstchefin oder
dem Dienstchef zuordnet, gilt diese Zuordnung auch für die in
Art. 24 Abs. 2 und 3 AB PR genannten Funktionen.
Art. 45 1 Mobiles Arbeiten wird bewilligt, wenn sich die Tätigkeit,
die Person und der Arbeitsort für mobiles Arbeiten eignen; die
Eignung wird im Einzelfall unter Einbezug insbesondere der Kri
terien gemäss Anhang geprüft.
1 AS 177.101
2 Begründung siehe STRB Nr. 322 vom 18. April 2018.
3 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
4 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
5 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Geltungs
bereich
Definition
Zuständigkeit
Voraussetzung
der Bewilligung
2Reglement über mobiles Arbeiten
177.165
2 Angestellten mit Staatsangehörigkeit der Schweiz, Liechten
steins oder eines EU-Mitgliedstaats kann mobiles Arbeiten an
ihrem Wohnort im EU-Raum oder in Liechtenstein bewilligt wer
den, wenn sie mittels dem Formular A1 die sozialversicherungs
rechtliche Unterstellung in der Schweiz bescheinigen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Regelmässiges mobiles Arbeiten wird mittels einer
schriftlichen Vereinbarung bewilligt, die in geeigneten Zeitab
ständen überprüft wird. Sie beinhaltet insbesondere:
a. den Ort der Ausführung der Arbeitsleistung;
b. den Anteil mobiler Arbeit am Beschäftigungsgrad oder die
vereinbarten Stunden, Halbtage oder Tage mobiler Arbeit;
c. die Erreichbarkeit, sofern sie von Art. 170ter Abs. 2 AB PR
abweicht;
d. eine Befristung und/oder eine Kündigungsfrist von mindes
tens einem Monat;
e. die Tragung der Kosten gemäss Art. 11;
f. Vorgaben zur Gewährleistung der Vertraulichkeit.
2 Für gelegentliches mobiles Arbeiten genügt die mündliche Ab
sprache zwischen Angestellten und Vorgesetzten.

## Art. 6 C. Rechte und Pflichten {#art_6}

1 Für die Angestellten ist mobiles Arbeiten grundsätzlich
freiwillig.
2 Die Angestellten können bei ihren Vorgesetzten beantragen,
einen Teil ihrer Arbeit an einem Arbeitsplatz ausserhalb ihres
üblichen Arbeitsorts zu erbringen.6
3 Für Kommissionssekretärinnen und -sekretäre des Gemeinde
rats kann mobiles Arbeiten bei der Anstellung als Anstellungs
bedingung vorausgesetzt werden.7
4 Während eines Zeitraums, für den regelmässiges mobiles Ar
beiten bewilligt wurde, können Vorgesetzte aus wichtigen be
trieblichen Gründen und im Rahmen der Zumutbarkeit die An
wesenheit am üblichen Arbeitsort anordnen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Arbeitszeit wird über das betriebliche Zeitwirtschafts
system erfasst.
6 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
7 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Form der
Bewilligung
Grundsätze
Arbeitszeit
3Reglement über mobiles Arbeiten 177.165
2 Die Bestimmungen zu Nacht , Sonn und Feiertagsarbeit so
wie zu den Überstunden8 sind nicht anwendbar, es sei denn, die
mobile Arbeit wurde ausdrücklich zu diesen Zeiten angeordnet.

## Art. 8 {#art_8}

Bei Arbeitsunterbrüchen infolge technischer Störung
während der Geschäftszeiten gemäss Art. 170ter AB PR wird Ar
beitszeit, maximal die Regelarbeitszeit, angerechnet, sofern:
a. die Störung durch die Stadt zu verantworten ist;
b. die Angestellten ihre Arbeit angeboten haben; und
c. die vorgesetzte Stelle ihnen keine andere Arbeit zugewie
sen hat.

## Art. 9 {#art_9}

1 Vertrauliche Informationen sind vor der Kenntnisnahme
und dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.
2 Sie werden ausschliesslich auf städtischen ICT-Infrastrukturen
gespeichert. Die Mitnahme in Form von Papierakten ist auf das
Notwendigste zu beschränken.
3 Die Dienstabteilungen stellen sicher, dass die Angestellten
über die massgebenden Vorschriften und die verlangten Mass
nahmen hinsichtlich Informationssicherheit und Gewährleistung
von Vertraulichkeit informiert sind.

## Art. 10 D. Infrastruktur {#art_10}

1 Als mobiler Zugriff nach diesem Reglement gilt jeder
Zugriff auf Informationen in der städtischen ICT-Infrastruktur, der
nicht ausschliesslich über städtische Netzwerke erfolgt.
2 Mobile Zugriffe auf Informationen in der städtischen ICT-Infrastruktur erfolgen ausschliesslich gemäss den Vorgaben der Or
ganisation und Informatik Stadt Zürich.
3 Für mobile Zugriffe auf Informationen, die sich nicht in der städ
tischen ICT-Infrastruktur befinden, sind die für die Informationen
zuständigen Departemente oder Dienstabteilungen verantwort
lich.
4 Für die Einrichtung und den Betrieb der privaten ICT-Infrastruk
tur gemäss Art. 11 Abs. 2 sind allein die Angestellten zuständig
und verantwortlich.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stadt trägt die notwendigen Kosten für:
a. den Zugriff auf die städtische ICT-Infrastruktur;
b. die städtischen SIBAP-Geräte und deren Unterhalt.
8 Art. 162 und 163 AB PR.
Technische
Störungen
Gewährleistung
der Vertraulich
keit
ICT-Infrastruktur
Kostentragung
4Reglement über mobiles Arbeiten
177.165
2 Die Angestellten tragen die Kosten für:
a. die private ICT-Infrastruktur und deren Unterhalt;
b. alle weiteren Kosten eines stadtexternen Arbeitsplatzes wie
Mietkosten oder Abonnements- und Kommunikationsge
bühren für Internet und Telefon;9
c. allfällige Kosten für die Reise zum Ort der mobilen Arbeit.
3 Für die Kommissionsekretärinnen und -sekretäre richtet sich
die Entschädigung nach der Verordnung des Gemeinderats10.11

## Art. 12 E. Inkraftsetzung {#art_12}

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2018 in Kraft.
9 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
10 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110.
11 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Inkrafttreten
5Reglement über mobiles Arbeiten 177.165
Anhang
Kriterienkatalog
Für die umfassende Einzelfallprüfung der Eignung gemäss Art. 4
sind insbesondere die folgenden Kriterien einzubeziehen:
Tätigkeit
– Keine Anwesenheitspflicht aufgrund der Funktion erforder
lich.
– Keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Organi
sation oder des Personals durch Arbeiten ausserhalb des
üblichen Arbeitsorts.
– Sinnvolles Verhältnis zwischen Kosten der mobilen Anbin
dung und Nutzung des mobilen Arbeitens ist zu erwarten.
– Die Tätigkeit ist umso mehr für mobiles Arbeiten geeignet,
je weniger auf nicht elektronisch verfügbare Unterlagen zu
rückgegriffen werden muss.
– Die Vertraulichkeit der zu bearbeitenden Informationen
schliesst eine mobile Bearbeitung am gewünschten Arbeits
ort nicht aus oder lässt sich durch konkrete Massnahmen
gewährleisten.
Person
– Hohes Selbstmanagement und Eigeninitiative sind vorhan
den.
– Anforderungen hinsichtlich Leistung und Verhalten werden
erfüllt.
– Zuverlässige Aufgabenerledigung ist vorhanden.
– Genügende Sachkenntnis im Umgang mit den erforderli
chen ICT-Mitteln ist gegeben.
– Genügende Sensibilisierung zum Umgang mit vertraulichen
Informationen ist gegeben.
– Eine genügende soziale Einbindung im Team und in der
Organisation kann sichergestellt werden.
– Bestehende körperliche Beeinträchtigungen oder Betreu
ungspflichten gegenüber Familienangehörigen12 begründen
ein erhöhtes persönliches Interesse.
12 Art. 3 Abs. 1 lit. f und i PR.
6Reglement über mobiles Arbeiten
177.165
Arbeitsort für mobiles Arbeiten
– Der Zugriff auf die städtische ICT-Infrastruktur ist gemäss
den Vorgaben der OIZ eingerichtet.
– Geeignete Arbeitsgeräte sind vorhanden.
– Internetzugang in erforderlicher Qualität ist vorhanden.
– Arbeitsort, der konzentriertes Arbeiten und die Einhaltung
des Datenschutzes und der Informationssicherheit ermög
licht.
– Arbeitsplatz, der ergonomische Anforderungen und Vorga
ben zum Gesundheitsschutz erfüllt.
