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title: "Wasserreglement"
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# Wasserreglement

## Art. 1 Allgemeines {#art_1}

Rechtsnatur
Das Wasserwerk - im Folgenden kurz «Werk» genannt ist Eigentum der
Gemeinde Planken und wird von ihr verwaltet.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Der Zweck des Werkes ist der Betrieb einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage.
Art und Umfang
Das Werk verpflichtet sich zur Lieferung von einwandfreiem Trink- und
Brauchwasser. Die Anlagen werden so konzipiert, dass sie auch der Brandbekämpfung dienen können. Das Werk verpflichtet sich zur zeitlich unbeschränkten Wasserlieferung, soweit es die bestehenden Anlagen gestatten
und es nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen und Erweiterungsbauten daran gehindert ist.
Das Werk übernimmt keine Verpflichtung für die Einhaltung einer bestimmten chemischen Zusammensetzung, der Temperatur des Wassers und für
einen konstanten Druck. Das Versorgungsgebiet umfasst die im Bauzonenplan der Gemeinde einbezogenen Baugebiete mit gültigem Oberbauungsplan.

## Art. 3 Aufgaben und Befugnisse {#art_3}

Die Organe des Werkes sind:
a) die Gemeindeversammlung
b) der Gemeinderat
c) die Gemeindeverwaltung

## Art. 4 d) das Wasserwerkpersonal {#art_4}

Gemeindeversammlung
Die Aufgabe der Gemeindeversammlung im Rahmen des Werkes besteht
gemäss Gemeindegesetz Art. 25 e in der Beschlussfassung für die Errichtung grösserer Bauten für die Wasserversorgung.
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Gemeinderat
Die Aufgabe des Gemeinderates im Rahmen des Werkes besteht in der
Aufstellung und Abänderung des Wasserreglements, der Beschlussfassung
über den Bau von Versorgungsanlagen, der laufenden Budgetierung, der
Verwaltungsaufsicht über das Werk und der Wahl des Personals für das
Werk. Der Gemeinderat kann zwecks Beratung und Aufsicht eine Wasserwerkskommission aufstellen.
Gemeindeverwaltung
Die Gemeindekanzlei führt die administrative Arbeit des Werkes, d. h. die
Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnung
und die Lohnrechnung.
Personal des Werkes
Der Wassermeister oder ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen
erstellt alle technischen Anlagen des Werkes, überprüft periodisch alle Anlageteile und sorgt für deren Unterhalt. Ausserdem ist er berechtigt, die
privaten Hausinstallationen zu kontrollieren. Über die Rechte und Pflichten
des Wassermeisters erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung.

## Art. 5 Finanzen {#art_5}

Deckung der Ausgaben
Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte:
a) Die Betriebseinnahme nach Massgabe der Tarifordnung
b) Die Wasserabgabe an Dritte
c) Die Subventionen des Staates
d) Beiträge der Gemeinden oder Privater
Gebühren
Die Gebühren sind so anzusetzen, dass jährlich eine angemessene Abzahlung der Schuld möglich ist und nach deren Tilgung Reserven für die Erneuerung und den weiteren Ausbau der Anlage geäufnet werden können.

## Art. 6 B. Technische Bestimmungen Anschlussbestimmungen {#art_6}

Anschlussrecht
Jeder Grundeigentümer, dessen Grundstück auf dem in Art. 2 umschriebenen Versorgungsgebiet liegt, kann im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindebauordnung den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung verlangen.
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Bewilligung
Für die Erstellung eines Anschlusses an das Werk bedarf es einer Bewilligung durch die Gemeinde. Für Neubauten besteht das Anschlussrecht nur
für solche, die im Besitz einer gültigen Baubewilligung sind.
Planunterlagen
Der Haus- und Grundeigentümer, der an die Wasserversorgung anschliessen will, hat der Gemeindeverwaltung ein Gesuch mit folgenden Angaben
einzureichen:
a)Hausinstallationsplan mit Anzahl der anzuschliessenden Apparate und
Verbraucher

## Art. 7 b) Name des ausführenden Installateurs {#art_7}

Anschlusspflicht
Anschlusspflichtig sind alle Gebäude in den erschlossenen Versorgungsgebieten. Private oder gesellschaftliche Eigenversorgungsbetriebe können
nur mit Bewilligung der Gemeinde erstellt werden und sind verpflichtet,
das Wasser halbjährlich von einem amtlich anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.

## Art. 8 {#art_8}

Abonnent
Als Abonnent der Wasserversorgung wird der Eigentümer einer Liegenschaft angenommen. Der Gemeinderat ist befugt, auf Antrag hin Pächter
als Abonnenten anzuerkennen. Wenn der Gemeinderat mit gewerblichen,
industriellen oder anderen grösseren Wasserbezügern Abonnementverträge abschliesst, hat er darin die Kündbarkeit der Wasserlieferung vorzusehen.
Abnehmerpflicht
Zu den allgemeinen Abnehmerpflichten gehört die Duldung von Leitungen,
Schächten, Hydranten, Hinweistafeln etc. auf den Grundstücken ohne Entschädigung und ohne Geltendmachung eines Eigentumsrechtes. Dingliche
Sicherung (Dienstbarkeitseintragung) kann verlangt werden. Bei Grabarbeiten wird der wirkliche Flurschaden im ortsüblichen Rahmen vergütet.
Privathydranten
Privathydranten und Privatfeuerlöschanschlüsse können aufgrund besonderer Abmachungen gestattet werden. Im Brandfalle stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Meldepflicht
Störungen, Geräusche und Schäden an den Zuleitungen und Wassermessern sind dem Werk unverzüglich zu meIden, desgleichen Wechsel des
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Grundeigentümers, Einstellung des Wasserbezuges, bedeutende Mehrung
des Wasserbedarfes und wesentliche Änderungen der Hausleitungen.

## Art. 9 {#art_9}

Missbräuche und Schädigungen
Eigenmächtiges Anbohren oder absichtliches Schädigen der Leitung, Wasserbezug durch nicht bewilligte Leitungen, Eingriffe in Wassermesser, inkl.
Aufwärmen derselben bei Gefrieren, Entfernen von Plomben, unbefugtes
Öffnen oder Schliessen von Schiebern sind strafbar und verpflichten den
angeschlossenen Eigentümer, in dessen Liegenschaft die Schadenursache
liegt, zu Schadenersatz.

## Art. 10 {#art_10}

Änderungen
Änderungen an der Hauszuleitung müssen dem Werk gemeldet werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Wasserabgabe verweigert
oder sofort gesperrt werden.

## Art. 11 Bau der Anlagen {#art_11}

Bau der Werkanlagen
Die Wasserfassungen, die Reservoirs, die Hauptleitungen und deren Zubehöre werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Der Ausbau des
Netzes erfolgt nach Massgabe des Bedürfnisses und der finanziellen Mittel.
Der Gemeinderat kann Interessenten, für die der Ausbau einer Hauptleitung notwendig wird, zur Leistung von Baukostenbeiträgen verpflichten.
Dies trifft z. B. dann zu, wenn der Ausbau einer Werksleitung vor der im
Etappenplan der Ortsplanung vorgesehenen Reihenfolge erstellt werden
muss. Ein Recht für die vorzeitige Erstellung einer Gemeindeleitung besteht
nicht. Eine Hauptleitung oder Verteilleitung des Werkes hat eine Nennweite von mind. 100 mm (Brandschutz).

## Art. 12 {#art_12}

Hauszuleitungen
Für die Erstellung von Hauszuleitungen gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Werk bestimmt die Zapfstelle, die Leitungsführung und das zu verwendende Material.
2. Von der Zapfstelle an bis zum Wassermesser erfolgt der Bau der Hauszuleitungen auf Kosten des Abonnenten.
3. Die Verlegung der Hauszuleitung erfolgt durch das Werk oder ein von
der Gemeinde beauftragtes Unternehmen.
4. Der Anschlussschieber der einzelnen Häuser muss möglichst nahe an
der Hauptleitung eingebaut werden (1 m ausserhalb des Strassen- oder
Trottoirrandes).
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5. Die Grabarbeiten sind Sache des Abonnenten und so auszuführen, dass
ein ungehindertes Arbeiten möglich ist. Die Grabentiefe muss an jeder
Stelle mind. 1.20 m betragen.
6. Die Leitung muss 10 cm oberhalb Rohroberkante mit feinkörnigem Material (Körnung bis 20 mm) eingefüllt werden.
7. Abwasserleitungen dürfen nicht parallel über eine Trinkwasserleitung
verlegt werden. Die Hauszuleitungen dürfen nicht überbaut werden.
Müssen später Hauszuleitungen verlegt werden, so trägt der die Verlegung veranlassende Teil die Kosten, wenn nicht durch private Absprachen eine andere vertragliche Regelung getroffen wurde.
Gruppenanschlüsse
Der Anschluss mehrerer Wasserbezüger (Gruppenanschluss) an eine Hauszuleitung ist nur dann statthaft, wenn die Leistungsfähigkeit der Leitung
gross genug ist und durch Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt
ist (z. B. Gruppenüberbauung). Die Bewilligung für einen Gruppenanschluss
erteilt der Gemeinderat.
Hausinstallationen
Die Erstellung von Hausinstallationen ist Sache des Abonnenten. Bevor
Wasser abgegeben wird, muss die gesamte Hausinstallation einer Druckprobe von mindestens 15 atü unterzogen werden. Prüfdauer ist 1 Stunde.
Die Installateure haben die Leitsätze des Schweiz. Vereins von Gas- und
Wasserfachmännern für die Erstellung von Wasserinstallationen und die
Weisung der zuständigen Organe des Werkes zu beachten. Den Organen
des Werkes steht das Recht zu, Installationen jederzeit zu prüfen und die
Beseitigung von Übelständen anzuordnen. Vorschriftswidrig ausgeführte
Anlagen können bis zur Behebung der beanstandeten Mängel gesperrt
werden. Die Installateure haften mit dem Abonnenten für den dem Werk
durch fehlerhafte Anlagen verursachten Schaden. Dem mit der Kontrolle
und Ablesung der Wassermesser und der periodischen Überprüfung der
Anlagen Beauftragten des Werkes ist der Zutritt in alle Räume gestattet, in
denen sich Wasserinstallationen befinden.
Die Abonnenten sind verpflichtet, undichte Hahnen, Klosettspülungen etc.
sofort auszubessern. Bei Einfriergefahr sind die Leitungen jeden Abend zu
entleeren. Der Einbau von Druckspülungen ist nicht gestattet. Ebenso ist
die Verwendung von Wassermotoren verboten. Es ist auch untersagt,
Trinkwasser zur Wärmegewinnung zu verwenden (z. B. Wärmepumpe).

## Art. 13 {#art_13}

Hydrantenanlage
Die Hydrantenanlage ist für die Brandbekämpfung reserviert. Die Hydranten müssen gut zugänglich angeordnet und dürfen nicht verstellt werden.
Die Bedienung erfolgt durch die Ortsfeuerwehr. Die Wartung und Revision
ist Aufgabe des Werkes. Ausser für die Feuerlöschzwecke dürfen die Hyd-
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ranten nur mit Bewilligung des Werkes benützt werden. Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Werk den verwendeten Hydranten. Die
Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Benützers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft.

## Art. 14 {#art_14}

Dorfbrunnen und dergleichen
Die öffentlichen Dorfbrunnen werden mit einer Wassermenge von höchstens 5 Liter/Minute versorgt. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der
zugelassenen öffentlichen Brunnen. Für diese werden keinerlei Gebühren
erhoben. In Mangel-Situationen kann der Wassermeister in eigener Verantwortung die öffentlichen Brunnen drosseln oder ganz stilllegen. Wasserspiele in öffentlichen und privaten Anlagen müssen einen eigenen Kreislauf
haben und dürfen daher nicht ans Netz angeschlossen werden.
Private Schwimmbäder
Für den Betrieb von privaten Schwimmbädern kann der Gemeinderat von
Fall zu Fall separate Vorschriften erlassen

## Art. 15 Unterhalt der Anlagen {#art_15}

Bedienung
Die dem Werk gehörenden Einrichtungen werden ausschliesslich durch die
Beauftragten der Gemeinde bedient. Jedes unberechtigte Hantieren an
Einrichtungen des Werkes ist verboten und wird bestraft.

## Art. 16 {#art_16}

Unterhalt und Kontrolle
Unterhalt und Reparaturen der Werksanlagen obliegen dem Werk und
werden auf seine Kosten durchgeführt. Private Hauszuleitungen sind vom
Eigentümer zu unterhalten, ausgenommen der Abschnitt in Trottoirs und
öffentlichen Strassen.
Dem Werk steht das Recht zu, zwecks Kontrolle und Reparaturen der
Haupt- und Anschlussleitungen, Grabungen im Privatgrund durchzuführen
unter angemessener Entschädigung des allfälligen Flurschadens. Vor Inangriffnahme von privaten Grabarbeiten irgendwelcher Art, durch welche die
Anlagen des Werkes berührt werden, ist das Werk zu verständigen. Für
Schäden, die aus Missachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Bauherr.

## Art. 17 {#art_17}

Einschränkung des Wasserbezuges
Das Werk ist zur Wasserlieferung verpflichtet, soweit dies die bestehenden
Anlagen gestatten und soweit es nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstö-
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rungen, Erstellen neuer Anschlüsse und Erweiterungsbauten etc. daran gehindert ist. Die aus solchen Gründen verursachten Unterbrechungen in Betrieben können nicht dem Werk belastet werden. Ebenso können für notwendige Einschränkungen in der Wasserabgabe keine Entschädigungsansprüche an das Werk gestellt werden.
Haftung
Für Schäden, die durch Druckerhöhungen in den Leitungen aus irgendeinem Grund entstehen, übernimmt das Werk ebenfalls keine Verantwortung. Die Abgabe des Wassers zu öffentlichen oder privaten Zwecken erfolgt mit folgenden Einschränkungen:
Wassermangel
a) Bei allfälligem Wassermangel kann in erster Linie die Abgabe zu Luxuszwecken wie Springbrunnen, private Schwimmbäder, Rasensprenger
usw., im Notfalle auch für gewerbliche Zwecke, beschränkt oder ganz
eingestellt werden, ohne dass eine Reduzierung des Wasserzinses eintritt. Einschränkungen werden durch den Gemeinderat angeordnet.
Anzeige von Unterbrechungen
b) Zur Vornahme von Revisionen, Reparaturen und Erweiterungen der Leitungsanlagen kann die Wasserabgabe unterbrochen werden, und zwar
im Notfalle ohne vorherige Anzeige von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens und auf vorherige Anzeige auch während der Tageszeit.
Höhere Gewalt
c) Fälle von höherer Gewalt entbinden die Wasserversorgung von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Abonnenten, bis die Betriebsstörung behoben ist.
d) Bei Brandausbrüchen ist der Wasserkonsum auf ein Minimum herabzusetzen.
e) Bei anhaltender Kälte sind Leitungen, die dem Frost ausgesetzt sind,
abzustellen und zu entleeren. Das Laufen lassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Ausgenommen sind spezielle
Frostläufe bei Klosettanlagen usw. Der Abonnent haftet für alle durch
Frost verursachten Schäden.

## Art. 18 {#art_18}

Wassermesser
Das Wasser wird grundsätzlich nur über Wassermesser abgegeben.
In Neubauten werden Wassermesser durch das Werk auf Kosten des
Abonnenten eingebaut, ebenso bei Neuanschlüssen bestehender Häuser.
Die Wassermesser werden vom Werk gestellt. Es bestimmt Grösse, Aufstellungsort, Lieferung und Einbau, es besorgt die Überwachung, Instandhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wassermesser. Die Wassermessermiete ist im Grundtarif enthalten.
Für den Schutz der Wassermesser haben die Abonnenten zu sorgen. Sie
haften für die Kosten von Reparaturen, die durch sie selbst oder durch Drit-
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te oder durch Frost verursacht werden. Die Wassermesser müssen jederzeit
zugänglich sein. Abweichungen der Angaben des Wassermessers bis zu 6
Prozent nach unten oder nach oben sind gestattet. Bei grösseren Abweichungen werden sie ausgewechselt. Wenn ein Wassermesser unrichtig anzeigt, setzt das Werk unter Berücksichtigung der Angaben des Abonnenten
den Verbrauch fest.
Ein Abonnent, der den richtigen Gang des Wassermessers bezweifelt, kann
dessen amtliche Prüfung verlangen. Auswechslungs- und Prüfungskosten
hat der Abonnent zu tragen, wenn der Messer die Toleranzgrenze nicht
überschreitet. An Anschlüsse für Gewerbe- und Industriebetriebe, die hohe
Spitzenlasten haben, können Zähler mit Maximallastanzeige eingebaut
werden.

## Art. 19 C. Tarife und Rechnungswesen {#art_19}

Tarifsystem
Die für die Wasserabgabe zu erhebenden Gebühren werden in einem Tarifblatt durch den Gemeinderat festgelegt. Die Höhe des Tarifs wird alle 2
Jahre durch den Gemeinderat überprüft und wenn notwendig neu festgelegt. In besonderen Fällen ist der Gemeinderat berechtigt, Lieferverträge
mit eigener Tarifierung abzuschliessen. Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Anschlussgebühren für Neuabonnenten. Diese werden einmalig erhoben und richten sich nach dem Durchmesser des Anschlusses.
2. Benützungsgebühren. Diese werden zusammengesetzt aus einer
Grundtaxe und einem verbrauchsabhängigen Wasserzins (Konsumtaxe).
3. Verwaltungsgebühren. Darunter versteht man Strafen und Mahngebühren sowie besondere Aufwendungen. Die Strafen werden von Fall zu
Fall festgesetzt.
4. Baukostenbeiträge, welche in besonderen Fällen erhoben werden. Die
Höhe der Gebühren wird im Tarifblatt festgelegt. Der Einzug der Gebühren erfolgt jährlich.

## Art. 20 Zweck der Gebühren {#art_20}

Baukostenbeiträge
Die Baukostenbeiträge werden erhoben,
a) im Rahmen einer Gesamterschliessung als Teil der Erschliessungskostenbeiträge
b) als vorzeitige Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor
der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen.
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Die Baukostenbeiträge beziehen sich auf die Kosten der Quartiererschliessung. Sie bezwecken eine rasche Abzahlung für Leitungskosten, deren Verzinsung durch die Benützungsgebühren nicht gesichert ist.
Anschlussgebühren
Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in das Werk. Mit ihr
erwirbt der Abonnent das Wasserbezugsrecht im Rahmen dieses Reglements. Die Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten
für Anlagen der Wasserbeschaffung, Speicherung und Hauptverteilung. Die
Höhe der Anschlussgebühr richtet sich nach dem Durchmesser des Anschlusses.
Grundtaxe, Konsumtaxe
Die Benützungsgebühren bestehen aus einer Grundtaxe und einer Konsumtaxe.
Die Grundtaxe wird erhoben für die Leistungsbereitschaft der Wasserversorgung. Diese Leistungsbereitschaft beinhaltet die jederzeitige Möglichkeit des Wasserbezuges zu Brauchzwecken und für den Brandschutz. Die
Grundtaxe ersetzt die früher übliche Zählermiete, Hydrantenumlage und
Haushalt-Grundtaxe und ist unabhängig vom Wasserbezug.
Die Konsumtaxe (Wasserzins) ist der direkte Gegenwert für das bezogene
Wasser.

## Art. 21 D. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_21}

Geldstrafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder
Ausserachtlassung derselben werden vom Gemeinderat unter Vorbehalt
allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen geahndet.
Entzug des Wassers
Das Werk ist berechtigt, die Wasserabgabe an Bezüger aufgrund eines
Gemeinderatsbeschlusses sofort nach erfolgter Anzeige in nachstehenden
Fällen einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber dem Werk bestehen bleiben:
1. Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage. welche das Werk schädigen könnten, nicht beheben lässt.
2. Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
3. Im Falle von Wasserdiebstahl.
4. Bei boshafter Beschädigung der Anlagen des Werkes.
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5. Bei Behinderung der beauftragten Vertreter des Werkes in den ihnen
obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallation etc.
In Fällen schweren Vergehens kann vom Gemeinderat die Abtrennung der
Anschlussleitung von der Hauptleitung angeordnet werden.
Änderung des Reglements
Der Gemeinderat ist berechtigt, die Bestimmungen dieses Reglements jederzeit abzuändern. Die Anzeige einer Revision des Reglements erfolgt
durch öffentliche Bekanntmachung.
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Planken, den 8. März 1977
Für den Gemeinderat:
Vorsteher Anton Nägele
Vizevorsteher Eugen Beck jun.
