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title: "Reglements über die Förderbeiträge"
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# Reglements über die Förderbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente und weitere Bestimmungen ....................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich..........................................................................................................2
Art. 6 Zuständigkeiten...........................................................................................................3
Art. 7 Publikation ..................................................................................................................3
II. Gesuche und Förderbeiträge ......................................................................................3
Art. 8 Gesuchstellung ...........................................................................................................3
Art. 9 Förderbeiträge der Gemeinde.....................................................................................4
Art. 10 Auflagen und Bedingungen.........................................................................................4
III. Schlussbestimmungen................................................................................................4
Art. 11 Rückwirkung ...............................................................................................................4
Art. 12 Inkrafttreten.................................................................................................................4
Reglement Förderbeiträge
Präambel
Die Gemeinde Gamprin leistet ihren Beitrag zur Lösung des Klimaproblems. Dazu gehört auch
die finanzielle Unterstützung und Förderung von Massnahmen zur Reduktion des
Energieverbrauchs und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Mit diesen Fördermitteln, die
zusätzlich zu den auf dem Energieeffizienzgesetz basierenden Landesbeiträgen ausbezahlt
werden, will die Gemeinde anregen, noch mehr Investitionen im Sinne des Klimaschutzes zu
tätigen.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44
- Energieeffizienzgesetz (EEG) vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 116
Art. 2 Reglemente und weitere Bestimmungen
Als integrierter Bestandteil dieses Reglements werden zudem die folgenden Bestimmungen in
der jeweils geltenden Fassung angesehen:
- Bauordnung der Gemeinde Gamprin
Art. 3 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 4 Geltungsbereich
Mit diesem Reglement sollen die effiziente Energienutzung, sowie der Einsatz erneuerbarer
Energien gefördert werden. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Ausrichtung von Förderbeiträgen der Gemeinde an Massnahmen zur sparsamen und
umweltverträglichen Energienutzung, sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien auf dem
Gemeindegebiet.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz der Förderbemessung
Für Bauprojekte des Landes und diejenigen von öffentlichen Institutionen und Anstalten (LAK,
LKW, WLU, AHV-IV, EZV, Liechtenstein Wärme, Bürgergenossenschaften etc.) erhalten keine
Förderbeiträge.
Entrichtet die Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft keine Förderbeiträge, so
entrichtet auch die Gemeinde keine.
Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Amt für Volkswirtschaft (Energiefachstelle) mittels
Zusicherung für die jeweiligen Massnahmen festgelegt.
Die Gemeinde zahlt den gleichen Förderbeitrag wie die Energiefachstelle. Die maximale Höhe
des Gemeindebeitrages richtet sich nach Art. 9 dieses Reglements.
Reglement Förderbeiträge
Ist keine Förderung im Reglement vorgesehen, so erfolgt auch keine Auszahlung.
Die Förderbeiträge werden je Objekt und Massnahme bis zum maximalen Förderbeitrag nur
einmal gewährt. Spätere Anlageerweiterungen oder -ergänzungen, bei schon ausgeführten
Massnahmen, werden pro Objekt bis zum maximalen Förderbeitrag berücksichtigt.
Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung
ist erst nach Ablauf von 20 Jahren (sh. Art. 4 Abs. 3 EEG) möglich.
Es werden seitens der Gemeinde nur Anlagen gefördert auf:
- Objekten mit einer Hausnummer
- landwirtschaftlichen Objekten mit einer Anlagenleistung grösser als 20kWp
- gewerblichen Objekten mit einer Anlagenleistung grösser als 20kWp
Objekte mit mehreren Hausnummern werden separat gefördert.
Objekte im Stockwerkeigentum werden nicht separat gefördert.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten
Für die Prüfung, Beitragsfestsetzung, Zusicherung, Abnahme und Auszahlung der
Landesförderung ist die Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft zuständig.
Für die Auszahlung der Förderbeiträge der Gemeinde ist die Bauverwaltung zuständig.
Für Ausnahmen zum Reglement ist der Gemeinderat zuständig.
Für eine Gemeindeförderung von „anderen Anlagen und anderen Massnahmen sowie
Demonstrationsobjekten“ entscheidet der Gemeinderat für jedes Projekt individuell.

## Art. 7 {#art_7}

Publikation
Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist
daher auf der Website zu publizieren.

## Art. 8 II. Gesuche und Förderbeiträge {#art_8}

Gesuchstellung
Der Antrag ist bei der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft einzureichen. Je nach
angestrebter Fördermassnahme ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden und bei
der Fachstelle einzureichen.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird über die Berechtigung und die Höhe der
Fördermittel seitens der Energiefachstelle entschieden.
Die Zusicherung für den Erhalt der Landesförderung wird durch die Energiefachstelle erteilt.
Mit der Umsetzung der förderberechtigten Massnahme darf erst nach Erhalt der Zusicherung
begonnen werden. Wird vorzeitig mit der Massnahme begonnen, so entfällt der Förderbeitrag.
Nach Bauabschluss übermittelt die Energiefachstelle der Gemeinde das
Auszahlungsschreiben. Die Überprüfung der Förderbeiträge gemäss Reglement, sowie deren
Auszahlung erfolgen im Anschluss.

## Art. 9 Reglement Förderbeiträge {#art_9}

Förderbeiträge der Gemeinde
Bestehendes Gebäude Neues Gebäude
Wärmedämmung bestehender Bauten max. CHF 30‘000.00 keine
Haustechnikanlagen zur
umweltschonenden Wärmeerzeugung max. CHF 10‘000.00 max. CHF 5‘000.00
Thermische Sonnenkollektoren max. CHF 10‘000.00 max. CHF 10‘000.00
Wärmepumpenboiler max. CHF 750.00/Stck max. CHF 750.00/Stck
Photovoltaikanlagen max. CHF 10‘000.00 max. CHF 10‘000.00
Minergie – A und Minergie – P
bis 500 m2 Energiebezugsfläche CHF 5‘000.00 CHF 5‘000.00

## Art. 10 > 500 m2 Energiebezugsfläche CHF 10.00 pro m2 bis max. CHF 10‘000.00 {#art_10}

Auflagen und Bedingungen
Die Bauherrschaft hat allfällige Kontrollen am Bau zu ermöglichen. Sämtliche Bewilligungen
müssen zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegen.

## Art. 11 III. Schlussbestimmungen {#art_11}

Rückwirkung
Eine rückwirkende Beitragszahlung für Erweiterungen von Photovoltaikanlagen ist zulässig,
sofern die maximale Beitragshöhe im Betrage von CHF 10‘000.00 noch nicht ausgeschöpft
wurde.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. August 2024 genehmigt
und tritt per 01. September 2024 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Beschlüsse.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
