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title: "Gebührenreglement Staatsarchiv"
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place: "Thurgau"
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provisions: 4
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# Gebührenreglement Staatsarchiv

## § 1 {#par_1}

Gebührenerhebung
1 Das Staatsarchiv erhebt die Gebühren im Sinne von § 23 Abs. 2 ArchivG und Gebühren für Leistungen, zu denen es gesetzlich nicht verpflichtet ist.
2 Für Verfahrens- und Kanzleigebühren des Staatsarchivs gilt die Verordnung des
Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
(RRV VGV)3).

## § 2 {#par_2}

Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten
1 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Schriftgut
werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grundgebühr pro Auftrag Fr. 20
2. Gebühr pro Zentimeter Dossierdicke Fr. 100
2 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte nicht beim Staatsarchiv liegen, und
von Urkunden vor 1803 werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
1. Karten und Pläne Fr. 50
2. Bilddokumente Fr. 50
3. Urkunden vor 1803 Fr. 50
3 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte beim Staatsarchiv liegen, werden
pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
1. Karten und Pläne Fr. 100
2. Bilddokumente Fr. 100
1) RB 432.10
2) RB 631.1
3) RB 631.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
432.101 Gebührenreglement Staatsarchiv
4 Wird ein Auftrag zur Erstellung eines reproduktionsfähigen Digitalisates gemäss
Abs. 1 bis Abs. 3 durch eine externe Stelle ausgeführt, erhebt das Staatsarchiv eine
Gebühr in Höhe der ihm von dieser Stelle in Rechnung gestellten Kosten und eine
Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.

## § 3 {#par_3}

Veröffentlichung von literarischen Werken
1 Für die Veröffentlichung eines vollständigen literarischen Werkes, dessen Urheber-
und Verwertungsrecht beim Staatsarchiv liegt, in der Originalsprache oder in einer
Übersetzung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Höhe der Auflage des
Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 500.
2 Für die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Werk gemäss Abs. 1 wird eine
Gebühr erhoben, die sich nach Umfang der Auszüge und Höhe der Auflage des
Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 30.
3 In beiden Fällen sind dem Staatsarchiv zudem drei Belegexemplare kostenlos abzugeben.

## § 4 {#par_4}

Führungen
1 Für Führungen können folgende Gebühren erhoben werden:
1. Führung in Innenräumen Fr. 100
2. Führung in Innenräumen und im Aussenbereich Fr. 150
3. Führung durch Archivausstellungen Fr. 100
Gebührenreglement Staatsarchiv 432.101
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.04.2026 01.05.2026 Erstfassung 17/2026
