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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Quartierzentrum Aussersihl, Zürich-Kreis 4 Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Quartierzentrum Aussersihl, Zürich-Kreis 4 Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2002 {#art_1}

Geltungsbereich
1Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) gilt auf Teilen der
Grundstücke Kat.-Nrn. 1434 und 798 an der Hohlstrasse mit
einer Gesamtfläche von 1050 m2.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 vom
21. September 2000 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplangebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden
Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Gestaltungsplangebiets die Bestimmungen der jeweiligen
kommunalen Bau- und Zonenordnung suspendiert.

## Art. 3 {#art_3}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Es darf auf die Mantellinien gebaut werden.
2Gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. 798 ist ein Abstand von
3,5 m einzuhalten. Dieser darf mit nachbarlicher Zustimmung
unterschritten werden.
3Innerhalb des Gestaltungsplangebiets dürfen die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und
feuerpolizeiliche Verhältnisse.

## Art. 4 {#art_4}

Geschosszahlen / Mantelhöhen
1Die Mantelhöhe von 432 m ü. M. darf nicht überschritten werden.
2Es sind 7 Geschosse mit anrechenbaren Nutzungen (einschliesslich Dach- und Untergeschossen) erlaubt.
3Es ist maximal 1 Untergeschoss erlaubt.

## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1Die Mantellinien und Mantelhöhen dürfen nicht überschritten
werden.
2Abweichend davon sind zulässig:
a) Dächer oder Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem der jeweiligen Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45°;
b) Dachaufbauten, Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Anlagen gemäss
§ 292 PBG.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnützung
1Die Gesamtnutzfläche darf 1300 m2 nicht überschreiten.
2Zur Gesamtnutzfläche zählen alle Flächen jener Räume, die
dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt
dienen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt inneren Trennwänden.
3Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird
bis zur Wandmitte gemessen.

## Art. 7 {#art_7}

Nutzweise
Im Gestaltungsplangebiet sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Öffentliche Nutzungen (z.B. Quartierzentrum);
b) mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen;
c) besondere Gebäude (gemäss § 273 PBG) bis maximal
50 m2.

## Art. 8 {#art_8}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986.

## Art. 9 {#art_9}

Verkehrserschliessung / Parkierung
1Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebiets erfolgt
über die Hohlstrasse. Im Bereich zwischen Hellmut- und Herbartstrasse ist diese entwidmet und wird als Spiel- und Pausenplatz benutzt. Die Anlieferung des Quartierzentrums muss
ab dem noch zu errichtenden Güterumschlagsplatz A (Hohlstrasse / Hellmutstrasse beziehungsweise B (Hohlstrasse /
Herbartstrasse) mit Behelfsmitteln erfolgen.
2Es sind keine Parkplätze zu erstellen.
3An geeigneten Stellen sind genügend Abstellflächen für Velos
und Mofas vorzusehen.

## Art. 10 {#art_10}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2Bei der Gestaltung der Fassaden sind die Bedürfnisse des Vogelschutzes zu berücksichtigen.
3Insbesondere ist der bestehende Baumbestand und der umlaufende Grüngürtel weitestgehend zu erhalten.
4Alle Bauten müssen zweckmässig ausgerüstet und ausgestattet sein.

## Art. 11 {#art_11}

Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2Insbesondere ist auf die besondere Situation der Aussersihler-
Parkanlage Rücksicht zunehmen.
3Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen beziehungsweise so herzurichten, dass eine Spontanbegrünung
ermöglicht wird, oder es ist eine andere geeignete Massnahme
zur Regenwasserretention vorzusehen.
Art 12 Entsorgung
Für die Bewirtschaftung arealinterner Abfälle und Wertstoffe
sind geeignete Flächen und Einrichtungen bereit zu stellen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.1
1 Genehmigt von der Baudirektion am 8. April 2003; Inkraftsetzung auf den
17. Mai 2003.
