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title: "Neubeurteilungsreglement (NBR)"
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provisions: 20
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# Neubeurteilungsreglement (NBR)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Behand
lung von Begehren um Neubeurteilung gemäss §§ 170 und 171
Gemeindegesetz3 und Art. 70 GO.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieses Reglement gilt für die Behandlung der Neubeur
teilungsbegehren, für die der Stadtrat zuständig ist.
2 Es gilt für die Behandlung von Neubeurteilungsbegehren durch
andere Organe, soweit diese das Reglement für anwendbar er
klären.

## Art. 3 {#art_3}

1 Mit Begehren um Neubeurteilung können folgende
Rechtsakte angefochten werden:
a. Anordnungen von Departementen, Dienstabteilungen und
weiteren städtischen Organisationseinheiten;
b. Erlasse von Departementsvorstehenden, soweit diese Aus
senwirkung entfalten.
2 Die Rechtsakte können angefochten werden, wenn:
a. eine Aufgabe an eine untere Instanz zur selbstständigen
Erledigung übertragen wurde;
b. eine Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer
Verordnung die Möglichkeit der Neubeurteilung ausdrück
lich vorsieht.
3 Ein Neubeurteilungsbegehren ist nicht zulässig, wenn das kan
tonale Recht ein abweichendes Verfahren vorschreibt.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1144 vom 10. November 2021.
3 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Anfechtbare
Rechtsakte
2Neubeurteilungsreglement (NBR)
172.150
II. Organisatorische Aufgaben

## Art. 4 A. Stadtkanzlei {#art_4}

Die Stadtkanzlei bestätigt der begehrensstellenden Per
son unverzüglich den Eingang des Begehrens.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Stadtkanzlei weist das Neubeurteilungsbegehren
zur weiteren Bearbeitung dem Departement zu, aus dem der
angefochtene Rechtsakt stammt (verfügendes Departement).
2 Sie bestimmt ein anderes Departement, das dem Stadtrat An
trag für den Neubeurteilungsentscheid stellt (antragstellendes
Departement).

## Art. 6 B. Verfügendes Departement {#art_6}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher arbeitet eine Ver
nehmlassung aus, soweit:
a. die Überprüfung nicht zu einer Aufhebung des angefoch
tenen Rechtsakts durch Wiedererwägung oder Widerruf
führt;
b. keine einvernehmliche Lösung mit der begehrensstellenden
Person getroffen wird;
c. die begehrensstellende Person ihr Begehren nicht zurück
zieht.

## Art. 7 {#art_7}

Die Vernehmlassung wird in Form einer spruchreifen Vor
lage für den Neubeurteilungsentscheid ausgearbeitet.

## Art. 8 C. Verfahrensleitung {#art_8}

1 Der Rechtsdienst des verfügenden Departements ist zu
ständig für die Leitung des Neubeurteilungsverfahrens.
2 Er leitet das Verfahren bis zur Fertigstellung der Vernehmlas
sung oder bis zur Abschreibung des Verfahrens.
3 Er erlässt verfahrensleitende Anordnungen, soweit diese nicht
gemäss § 19a Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)4
selbstständig anfechtbar sind.

## Art. 9 {#art_9}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden
Departements erlässt verfahrensleitende Massnahmen, soweit
diese gemäss § 19a Abs. 2 VRG selbstständig anfechtbar sind.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Eingangs
bestätigung
Zuteilung
Vernehm
lassung
Form
Rechtsdienst
Departement
3Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stadtrat kann die Verfahrensleitung dem antrag
stellenden Departement übertragen oder an sich ziehen.
2 Bei einer Übertragung der Verfahrensleitung kommen die Be
stimmungen über das verfügende Departement sinngemäss zur
Anwendung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Rechtsdienst erstellt ein elektronisch geführtes
Dossier.
2 Das Dossier enthält:
a. die entscheidrelevanten Dokumente, die der Akteneinsicht
unterliegen;
b. ein Aktenverzeichnis.
III. Verfahrensablauf

## Art. 12 A. Verfahrenseinleitung {#art_12}

1 Der Rechtsdienst setzt der begehrensstellenden Per
son eine kurze Nachfrist zur Mängelbehebung an, insbesondere
wenn:
a. das Neubeurteilungsbegehren keinen hinreichenden An
trag enthält;
b. das Neubeurteilungsbegehren keine genügende Begrün
dung aufweist;
c. der angefochtene Rechtsakt nicht beigelegt ist;
d. die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlt;
e. das Neubeurteilungsbegehren nicht schriftlich eingereicht
wurde.
2 Die Ansetzung der Nachfrist kann in den in Abs. 1 lit. a–e ge
nannten Fällen unter der Androhung erfolgen, dass der Stadtrat
ansonsten auf das Begehren nicht eintreten werde.

## Art. 13 B. Hauptverfahren {#art_13}

1 Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des angefoch
tenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist von 30 Tagen
an, um die verfahrensrelevanten Akten sowie eine Stellungnahme
einzureichen.
2 Er räumt in begründeten Fällen eine kurze Nachfrist ein.
Übertragung
Dossier
Behebung von
Mängeln
Stellungnahme
a. Frist
4Neubeurteilungsreglement (NBR)
172.150

## Art. 14 {#art_14}

Der Rechtsdienst kann auf das Einholen einer Stellung
nahme verzichten, wenn für die Ausarbeitung der Vernehmlas
sung der Beizug der Akten voraussichtlich genügt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Rechtsdienst empfiehlt der für den Erlass des an
gefochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Wiedererwä
gung, wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise begrün
det ist.
2 Er kann bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher beantragen,
eine Korrektur des angefochtenen Rechtsakts zu veranlassen
oder in Aussicht zu stellen, wenn die für den Erlass zuständige
Instanz eine Wiedererwägung der angefochtenen Anordnung
ablehnt.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Per
son mit summarischer Begründung die Abweisung, das Nicht
eintreten oder die Abschreibung des Begehrens in Aussicht,
wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise unbegründet
ist.
2 Er räumt ihr zugleich die Gelegenheit zum Rückzug ein.
3 Er weist auf die ungefähren Kosten des Neubeurteilungsver
fahrens hin, wenn es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren
handelt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Per
son die entscheidrelevanten Dokumente zu, die dieser noch
nicht bekannt sind.
2 Er räumt ihr eine Frist zur Replik ein.
3 In begründeten Fällen wird eine kurze Nachfrist gewährt.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des ange
fochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist zur Erstat
tung einer Stellungnahme zur Replik an, wenn dies für die Aus
arbeitung der Vernehmlassung erforderlich ist.
2 Er räumt der begehrensstellenden Person eine Frist zur Stel
lungnahme ein, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
erforderlich ist.

## Art. 19 {#art_19}

Der Rechtsdienst kann die begehrensstellende Person
jederzeit zu Vergleichsverhandlungen einladen, wenn Aussicht
auf eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens besteht.
b. Verzicht
Klarerweise
begründete
Begehren
Klarerweise
unbegründete
Begehren
Replik
Weiterer Schrif
tenwechsel
Vergleich
5Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150
C. Mitberichts- und Antragsverfahren
Art. 20 1 Der Rechtsdienst stellt die Vernehmlassung und das
Dossier zum Mitbericht zu:
a. Human Resources Stadt Zürich (HR Stadt Zürich) in Perso
nalangelegenheiten;
b. der Datenschutzstelle in Datenschutzangelegenheiten.
2 Die Erstattung der Mitberichte erfolgt:
a. innert 10 Tagen, wenn eine Anordnung angefochten ist;
b. innert 20 Tagen, wenn ein Erlass angefochten ist.
3 Der Rechtsdienst leitet die Vernehmlassung, das Dossier und
die eingegangenen Mitberichte an die Rechtskonsulentin oder
den Rechtskonsulenten für deren oder dessen Mitbericht weiter.
Art. 21 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent über
mittelt dem antragstellenden Departement:
a. die Vernehmlassung;
b. das Dossier;
c. die Mitberichte, einschliesslich des eigenen Mitberichts.
Art. 22 1 Das antragstellende Departement:
a. überprüft die Vernehmlassung, die Mitberichte und das
Dossier;
b. veranlasst gegebenenfalls deren Ergänzung;
c. stellt Antrag für den Neubeurteilungsentscheid.
2 Es sorgt dafür, dass die Vernehmlassung, das Dossier, die Mit
berichte und der eigene Antrag an die Stadtkanzlei übermittelt
werden.
3 Die Stadtkanzlei traktandiert das Geschäft für die nächstfol
gende Stadtratssitzung.
D. Verfahrenserledigung
Art. 23 1 Der Stadtrat beendet das Verfahren durch einen mate
riellen Entscheid, soweit auf das Neubeurteilungsbegehren ein
getreten werden kann.
Mitberichte
a. HR Stadt
Zürich,Daten
schutzstelle
b. Rechts
konsulent
Antragstellung
Stadtrat
6Neubeurteilungsreglement (NBR)
172.150
2 Er beendet das Verfahren durch einen formellen Entscheid, so
weit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht eingetreten werden
kann.
Art. 24 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden
Departements beendet das Verfahren durch einen Abschrei
bungsentscheid, wenn das Verfahren gegenstandslos gewor
den ist, insbesondere:
a. infolge Widerrufs oder Wiedererwägung des angefochte
nen Rechtakts;
b. infolge einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens;
c. wegen Rückzugs des Begehrens.
2 Das verfügende Departement stellt den Abschreibungsent
scheid den Parteien, der Rechtskonsulentin oder dem Rechts
konsulenten sowie der Stadtkanzlei zu.
Art. 25 1 Für das Neubeurteilungsverfahren wird eine Pauschal
gebühr erhoben, soweit keine spezialgesetzliche Gebührenbe
stimmung zur Anwendung kommt.
2 Die Pauschalgebühr umfasst sämtliche Kosten, die die Stadt
für das Neubeurteilungsverfahren erhebt.
Art. 26 1 Die Pauschalgebühr beträgt in der Regel:
a. Fr. 400.– für materielle Stadtratsentscheide;
b. Fr. 200.– für formelle Stadtratsentscheide.
2 Bei geringem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 200.–
reduziert werden.
3 Bei grossem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 300.–
erhöht werden.
Art. 27 In Mehrparteienverfahren beträgt die Pauschalgebühr:
a. höchstens Fr. 200.– pro Partei für materielle Stadtratsent
scheide;
b. höchstens Fr. 100.– pro Partei für formelle Stadtratsent
scheide.
Art. 28 1 Bei Verfahrensabschreibungen wird in der Regel keine
Gebühr erhoben.
2 Wenn es das Verursacherprinzip gebietet, kann ausnahms
weise eine Gebühr gemäss Art. 26 oder 27 erhoben werden.
Verfügendes
Departement
Gebühren
a. Grundsatz
b. Ansatz
c. Mehr
parteien
verfahren
d. Ausnahme
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Art. 29 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Art. 30 1 Selbstständig anfechtbare Anordnungen des verfügen
den Departements können mit Begehren um Neubeurteilung
beim Stadtrat angefochten werden.
2 Neubeurteilungsentscheide des Stadtrats können mit Rekurs

## § 19ff gemäss § {#par_19ff}

VRG angefochten werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 31 Die Verordnung über das Verfahren des stadtinternen
Rekurses (Einsprache) vor dem Stadtrat vom 27. September
20065 wird aufgehoben.
Art. 32 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
5 AS 172.150
Partei
entschädigung
Anfechtung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
