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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Dezember 2022) {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der
Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte
Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen

## Art. 2 gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. * {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in
die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig
sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife)
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen
im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1
Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz
(EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig
ist. *
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen
Kantone haben beratende Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen
Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem
Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem

## Art. 6 Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. * {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente1)) legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse
oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7)
b) * das Anerkennungsverfahren
c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
1) Publiziert unter www.edk.ch.
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2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement.
Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die
Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,
denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen
sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
c) die Lehrgegenstände und

## Art. 8 d) die Qualifikation des Lehrpersonals {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser
Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten
Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal
reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen
des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu
weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des
eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen
und angemessene finanzielle Abgeltungen.
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4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind
berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das
Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente
in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 * Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen
den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120
des Bundesgerichtsgesetzes2).
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide
betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen
Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes3) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission
können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes4) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und
die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG), SR 173.110.
3) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32.
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG), SR 173.110.

## Art. 11 Kanton Schaffhausen 410.220 {#art_11}

Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit
ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 * Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2 bis Abs. 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. *
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12ter
Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem
Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.00 bis höchstens Fr. 1'000.00
erhoben werden. *
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend: *
a) * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms
b) * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
c) * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d) * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von
mindestens Fr. 100.00 bis höchstens Fr. 3'000.00 erhoben werden
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit-
und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen
Tätigkeit. *
Art. 12bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines
kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach
Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
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2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder
der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des
Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die
Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung
des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert
30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären
Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und
Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach
dem BGMD5) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und
Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen
von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen
(BGMD), SR 935.01.
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5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach
Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten
besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die
Versichertennummer gemäss Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6)) zur
eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der
Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand
der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von
ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen
der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung,
den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD
gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten
Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur
Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung
der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die
Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer
steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen
Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in
Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und
ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss
Art. 12 erhoben.
6) SR 831.10.
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9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung,
der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes
wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht»
angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit
gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung
einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

In-Kraft-Treten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in
Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom
Bund genehmigt worden ist7)).
A1 Anhang 1: Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 1 *
Art. A1-1 *
1 Gesundheitsberufe:
a) Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
b) Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
c) Master of Science FH in Ergotherapie
d) Master of Science FH in Ernährung und Diätetik
7) Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte
am 24. November 1994; die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Kanton Schaffhausen 410.220
e) Master of Science FH in Hebamme
f) Master of Science FH in Physiotherapie
g) Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing
h) Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
i) Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
j) Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
k) Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
l) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
m) Drogistin und Drogist HF
n) Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF
o) Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale
p) Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
q) Orthoptistin und Orthoptist HF
r) Podologin und Podologe HF
s) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
t) Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
u) Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
v) Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
2 Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
(GesBAV) vom 13. Dezember 20198), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
8) SR 811.214.
410.220 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12bis eingefügt Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12ter eingefügt Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Titel A1 eingefügt Abl. 2006, S. 613
16.06.2005 01.01.2008 Art. A1-1 eingefügt Abl. 2006, S. 613
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, b) geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, c) geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, a) eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, b) eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, c) eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, d) eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter totalrevidiert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
24.11.2022 01.12.2022 Art. A1-1 totalrevidiert -
Kanton Schaffhausen 410.220
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 3 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert Abl. 2006, S. 613
Art. 6 Abs. 1, b) 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 6 Abs. 1, c) 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 10 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2006, S. 613
Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 3, a) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 3, b) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 3, c) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 3, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Art. 12bis 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt Abl. 2006, S. 613
Art. 12ter 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt Abl. 2006, S. 613
Art. 12ter 21.11.2013 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1409, 2015, S. 59
Titel A1 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt Abl. 2006, S. 613
Art. A1-1 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt Abl. 2006, S. 613
Art. A1-1 24.11.2022 01.12.2022 totalrevidiert -
