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title: "Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich"
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# Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

## § 2 Fächer {#par_2}

1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:11
a. Deutsch,
b. Französisch,
c. Englisch,
d. Mathematik,
e. Informatik,
f. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,
g. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und
Sozialwissenschaften,
h. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fächer,
i. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das
nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.
2 Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebenden Fächer fest.
Selbstständige
Arbeit
§ 2 a.10 Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt.
Wechsel des
gewählten
Berufsfeldes
§ 2 b.10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende
der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester sind zu wiederholen.
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Noten § 3.11 Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den
Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.
Prüfungsfächer § 4.11 1 Die Prüfungen umfassen die Fächer:
a. Deutsch,
b. eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
c. Mathematik,
d. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie
e. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes
Fach sein kann.
2 . . .12
3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungsfächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen
Bestimmungen.
Zeitpunkt
der Prüfungen
§ 5.11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten
Klasse abgenommen.
Zulassung § 6.11 Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des
dritten Schuljahres besucht haben.
Prüfungsart § 7. Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache
schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen
Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Prüfungsplan
und Aufgaben
§ 8. 1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung
erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von
den Fachlehrpersonen gestellt.
Hilfsmittel § 9. Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.
Prüfungsdauer § 10. Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine
mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
Beurteilung§ 11. 1 Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter
Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den
Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist angemessen zu berücksichtigen.
2 Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann,
entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Ermittlung
der Noten
§ 12. Die Noten werden wie folgt ermittelt:11
– In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht
die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den
Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die
Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.
– In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fachbereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die
Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel
der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach
oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.
– Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und
halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das
ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmittelschulausweises
§ 13. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
a. der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens
4,0 erreicht,
b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr
als 2,0 Punkte beträgt.
Entscheid über
das Bestehen
der Prüfung
§ 14. Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission
gefällt.
Wiederholung
der Prüfungen
§ 15.11 Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss
§ 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres
ein zweites Mal ablegen.
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Unregelmässigkeiten
§ 16. 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der
entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über
den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung
oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schulkommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
2 Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt
diese ebenfalls als nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in
Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel
alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
4 In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission
verweigert werden.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf
diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Inhalt des
Fachmittelschulausweises
§ 17. Der Fachmittelschulausweis enthält:
a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie
i. den Ort und das Datum der Ausstellung.
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
B. Fachmaturität
I. Allgemein5
Zulassung
zum Lehrgang
§ 17 a.10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen
und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres
den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen
kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
Voraussetzung
zur Erlangung
der Fachmaturität8
§ 18. 1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom
25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens
mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich
die §§ 27 ff.8
Zusätzliche
Leistungen
§ 19.11 1 Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätzlichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.
2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.
Fachmaturitätsarbeit
§ 19 a.10 1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule
unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin
oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit
betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder
der Rektor.
2 Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung,
Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.
Entscheid§ 20. Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.
Wiederholung§ 21. 1 Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei
sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen
eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.
2 Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach
§ 27 n.7
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Unregelmässigkeiten
§ 22. Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das
Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung unerlaubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit,
die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme
der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen
Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität die Schulkommission.
Inhalt des
Fachmaturitätszeugnisses
§ 23. Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:
a. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
b. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:
Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers,
c. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,
d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
e. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
f. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen
Fächer,
g. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
i. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
j. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie
k. den Ort und das Datum der Ausstellung.
§§ 24–27.4
II. Berufsfeld Pädagogik5
Voraussetzung
zur Erlangung
der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
§ 27.11 1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für
die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der
EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.
2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik setzt
den Nachweis eines Praktikums von mindestens sechs Wochen Dauer
auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das Praktikum ist in der
Regel an einer öffentlichen Schule zu absolvieren.13
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
Dauer des
Lehrgangs
§ 27 a.11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei
Semester.
Zulassung zum
Lehrgang
§ 27 b.5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis
im Berufsfeld Pädagogik verfügen.
Prüfungsfächer§ 27 c.5 Die Prüfungen umfassen die Fächer:
a. Deutsch,
b. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,
c. Mathematik,
d. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,
e. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und
Geografie.
Zeitpunkt der
Prüfungen
§ 27 d.11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehrgangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.
Zulassung zu
den Prüfungen
§ 27 e.5 Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
Prüfungsmodalitäten
§ 27 f.5 1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand
exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.
2 Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche
Arbeits- und Lernportfolios sein.
3 Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von
15 Minuten gewährt werden.
Prüfungsplan
und Aufgaben
§ 27 g.5 1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung
erlassenen Prüfungsplan statt.
2 Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von
den Fachlehrpersonen gestellt.
Hilfsmittel§ 27 h.5 Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der
Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und
Schüler im Voraus.
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Prüfungsfächer,
-teile und -dauer
§ 27 i.8
Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer
Deutsch Deutsch 1. 180 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Fremdsprachen Französisch 1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Englisch 1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Mathematik Mathematik 1. 120 Minuten schriftlich
2. 15 Minuten mündlich
Naturwissenschaften Biologie 15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Chemie 15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Physik 15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Geistes- und Geschichte 15 Minuten mündlich oder
Sozialwissenschaften 60 Minuten schriftlich
Geografie 15 Minuten mündlich oder
60 Minuten schriftlich
Bewertung § 27 j.8 1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe
Noten gesetzt.
2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie
setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.
3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe
Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der
jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.
4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER
erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von
der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat
nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2
der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität
im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.11
Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4
Beurteilung§ 27 k.5 Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements.
Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädagogischen Hochschule Zürich stammen.
Bedingungen
für die Erteilung
des Fachmaturitätszeugnisses
§ 27 l.8 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn
a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,
b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
c. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von
4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.
Entscheid über
das Bestehen
der Prüfung
§ 27 m.5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf
Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission
gefällt.
Wiederholung§ 27 n.8 1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die
Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
2 Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen
eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fakultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden.
C. Rechtsmittel3
Rekurs§ 28. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992.
D. Schlussbestimmung3
§ 29. Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008
(20. August 2007) in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 30.5 In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch
Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik
zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15
den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und
Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und
Theater erhalten.
413.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023
(OS 78, 151)
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit
dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.
1 OS 62, 410.
2 LS 413.21.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;
ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.
4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506;
ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.
5 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,
246; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69,
246; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;
ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424;
ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.
9 Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.
10 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
11 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
12 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.
13 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151;
ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2024.
