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title: "Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen"
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provisions: 14
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# Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Der Kanton kann Bauvorhaben zur Förderung zeitgemässer und gesunder
Wohnverhältnisse mit Beiträgen unterstützen.
2 Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## Art. 2 {#art_2}

Bauvorhaben
1 Als Bauvorhaben gilt die Sanierung bestehender Wohnbauten.
2 Mehrere zusammenhängende Etappen werden als ein Vorhaben behandelt. Sind künftige Etappen noch nicht detailliert geplant, werden die Kosten
geschätzt.

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsvoraussetzungen
1 Die Beitragsgewährung setzt voraus:
a) Es handelt sich um eine Einzelperson oder um Personengemeinschaften in bescheidenen finanziellen Verhältnissen;
b) der Eigentümer gehört zum Haushalt der zu sanierenden Wohnung;
c) bei der Projektierung und Ausführung eines Bauvorhabens sind die
Anliegen von Heimatschutz, Denkmalpflege und Landschaftsbildschutz in die Überlegungen eingeflossen;
d) mit dem Bauvorhaben ist noch nicht begonnen worden, vorbehalten
ist die ausdrückliche Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
e) der Bezirk der gelegenen Sache beteiligt sich an den Sanierungskosten.
2 Bauvorhaben, die weniger als Fr. 25'000.-- oder mehr als Fr. 350'000.--
kosten, werden in der Regel nicht unterstützt.
3 Für eine Wohnung können innert 20 Jahren in der Regel nur einmal Beiträge gesprochen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzielle Verhältnisse
1 Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen, wenn bei Einzelpersonen
oder Personengemeinschaften, welche nach Abschluss der Sanierung im
mit Beiträgen unterstützten Haushalt leben, vor Baubeginn gesamthaft folgende Grenzen gemäss definitiver Veranlagung für Kantons- und Gemeindesteuern eingehalten werden:
a) maximal Fr. 35'000.-- steuerbares Einkommen;
b) maximal Fr. 140'000.-- steuerbares Vermögen.
2 Beruht die definitive Veranlagung auf einer Ermessenseinschätzung, werden keine Beiträge gewährt.
3 Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen überdies, wenn das steuerbare Vermögen über der Grenze nach Abs. 1 liegt, aber bei Anrechnung eines Zwanzigstels dieser Überschreitung auf dem Einkommen die Einkommensgrenze nach Abs. 1 immer noch eingehalten ist.
4 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erhöht die Einkommens- und
Vermögensgrenzen immer dann um 10%, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2008, um ebenfalls 10% gestiegen ist.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsumfang
1 Der Kantonsbeitrag beträgt 27% der anrechenbaren Baukosten, wenn der
Bezirk der gelegenen Sache einen Beitrag von 13% der anrechenbaren
Baukosten leistet.
2 Die anrechenbaren Baukosten betragen in der Regel Fr. 100'000.--. Liegen
die effektiven Kosten unter diesem Betrag, werden nur diese angerechnet.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000 {#art_6}

Härtefälle
1 Als Härtefälle gelten insbesondere Bauvorhaben,
a) die trotz ausgewiesenen Sanierungsbedarfs und sorgfältiger finanzieller sowie baulicher Planung nicht finanzierbar oder nach erfolgter
Ausführung absehbar nicht tragbar sind;
b) in denen öffentlich-rechtliche Auflagen zu grossen Mehrbelastungen
führen.
2 In Härtefällen kann
a) der Kantonsbeitrag auf 43% erhöht werden, wenn gleichzeitig der Bezirksbeitrag auf 22% erhöht wird;
b) von der Beschränkung der Baukosten sowie von den anrechenbaren
Baukosten bis maximal zu den effektiven Kosten abgewichen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung
1 Beiträge können innerhalb einer Frist von 12 Jahren nach der Schlusszahlung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
a) die Voraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind, insbesondere wenn die finanziellen Grenzwerte nach Art. 4
überschritten werden;
b) die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert bzw. unrichtige Angaben
gemacht oder Tatsachen verheimlicht werden;
c) die sanierte Wohnung zweckentfremdet wird;
d) die Liegenschaft mit Gewinn die Hand ändert.
2 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
3 Handänderungen innerhalb der Frist nach Abs. 1 benötigen zum Eintrag im
Grundbuch die schriftliche Zustimmung des Meliorationsamtes.

## Art. 8 {#art_8}

Standeskommission
1 Der Standeskommission obliegt:
a) die Zusicherung der Kantonsbeiträge, wobei die Beitragszusicherung
des Bezirksrates der gelegenen Sache in der Regel vorliegen muss;
b) der Entscheid über einen Widerruf oder eine Kürzung zugesicherter
Kantonsbeiträge sowie über eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits ausbezahlter Kantonsbeiträge.
844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 9 {#art_9}

Bezirksrat
1 Dem Bezirksrat der gelegenen Sache obliegt:
a) die Zusicherung der Bezirksbeiträge;
b) der Entscheid über einen Widerruf oder eine Kürzung zugesicherter
Bezirksbeiträge sowie über eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits ausbezahlter Bezirksbeiträge.

## Art. 10 {#art_10}

Land- und Forstwirtschaftsdepartement
1 Dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement obliegt:
a) die Erstellung einer Prioritätenordnung bei Gesuchsüberhang;
b) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung.

## Art. 11 {#art_11}

Meliorationsamt
1 Das Meliorationsamt ist zuständig für:
a) den Vollzug der Gesetzgebung;
b) die Koordination mit den Fachkommissionen Heimatschutz und
Denkmalpflege;
c) die Finanzierungsplanung und die Überprüfung der Tragbarkeit des
Bauvorhabens;
d) die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginnes, von Projektänderungen sowie nachträglichen Änderungen der Arbeitsvergebungen, wobei Bewilligungen gemäss Baugesetzgebung vorbehalten bleiben;
e) die Durchführung der Verfahren zum Widerruf oder zur Kürzung zugesicherter Beiträge sowie zur gänzlichen oder teilweisen Rückerstattung bereits ausbezahlter Beiträge.

## Art. 12 {#art_12}

Auskunft, Einsichtnahme, Irreführung
1 Dem Meliorationsamt ist jede gewünschte, mit der unterstützten Wohnbausanierung in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren.
2 Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung
und Ausführung Beteiligten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000
3 Wenn Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten die Auskunft
verweigern, unrichtige Angaben machen oder Tatsachen verheimlichen,
können sie von der Mitwirkung bei anderen mit Kantons- oder Bezirksbeiträgen unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder vom Kanton oder den Bezirken zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden.
4 Art. 292 des Strafgesetzbuches und die strafrechtliche Verfolgung bleiben
vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

Ausführungsbestimmungen und Übergang
1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und
regelt den Übergang.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.1)
1) Inkrafttreten: 15. Juni 2009 (Art. 21 der Verordnung vom 15. Juni 2009: GS 844.010)
844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.2009 15.06.2009 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.2009 15.06.2009 Erstfassung -
