---
title: "Gesetz zur Besetzung von Behörden"
id: 954511e6-34d5-4e56-9093-7a7a62a9cc1e
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "2.2221"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2221/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/954511e6-34d5-4e56-9093-7a7a62a9cc1e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17719/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8fd0e4ee779244d5b3557f9dfbf0f616f5bc9f37646a4daaa7738d249c628ac1
provisions: 15
---

# Gesetz zur Besetzung von Behörden

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen,
wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt:
a) für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat
b) für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat
c) für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu
wählen hat
d) für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat
2 Pflicht zur Übernahme eines Amts

## Artikel 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Wer wahlfähig ist, ist verpflichtet, ein Amt nach Artikel 2 zu übernehmen,
sofern es sich nicht um ein Vollamt handelt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.2221 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Dauer
1 Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei
Amtsdauern auszuüben.
2 Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betreffenden
Amtsdauer ausüben.
3 Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.

## Artikel 5 {#art_5}

Ausschlussgründe
1 Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht,
ein Amt zu übernehmen.

## Artikel 6 {#art_6}

Ablehnungsgründe
1 Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit:
a) wer mehr als 65 Jahre alt ist
b) wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt
c) wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die
er gewählt wurde
d) wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne
dieses Gesetzes angehört hat
e) wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht

## Artikel 7 zumutbar ist {#art_7}

Gründe für den vorzeitigen Rücktritt
1 Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind sinngemäss anwendbar,
wenn die gewählte Person vorzeitig vom Amt zurücktreten will.

## Artikel 8 {#art_8}

Wechsel des Wohnsitzes
1 Wer während der Amtsdauer aus dem Kanton, aus der betreffenden
Gemeinde oder aus dem betreffenden Korporationsgebiet wegzieht, ist ohne
Weiteres von der Pflicht entbunden, das Amt weiter auszuüben. *
Kanton Uri 2.2221
3 Verfahren

## Artikel 9 {#art_9}

Ablehnung der Wahl
1 Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat
das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber
schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe
sind darzulegen.
2 Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist:
a) bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat
b) bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat
c) bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und
d) bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskirchenrat beziehungsweise der Kirchenrat
3 Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person
das fragliche Amt nicht auszuüben.

## Artikel 10 {#art_10}

Vorzeitiger Rücktritt
1 Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde
gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist
jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.

## Artikel 11 {#art_11}

Rechtsmittel
1 Entscheidungen der zuständigen Behörde sind nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar.
2 Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
3 Die Gemeinden, Korporationen und Landeskirchen sind, soweit es um
Gemeinde-, Korporations- oder Landeskirchenämter geht, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.
2.2221 Kanton Uri
4 Strafbestimmung

## Artikel 12 {#art_12}

1 Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben,
wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
2 Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landeskirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 4. Mai 1890 über den Amtszwang wird aufgehoben.

## Artikel 14 {#art_14}

Übergangsbestimmung
1 Für die laufende Amtsdauer gilt das bisherige Recht.

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Kanton Uri 2.2221
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.06.2016 05.06.2016 Erlass Erstfassung AB 09.10.2015
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
2.2221 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.06.2016 05.06.2016 Erstfassung AB 09.10.2015
Artikel 8 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
