---
title: "Wintersmog-Verordnung"
id: 95496afc-7c9a-47a6-acd6-2f32c79ef77a
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "813.21"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/813.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/95496afc-7c9a-47a6-acd6-2f32c79ef77a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6253/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7668226de137d5a5ee821b0e00f0d29347c1d148051024fd91769b3b42333a80
provisions: 9
---

# Wintersmog-Verordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit und Koordination
1 Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ist zuständig für die
Massnahmen nach Artikel 4; davon ausgenommen ist das Verbot, Feuer im
Freien zu entfachen. Sie entscheidet auf Antrag und mit Zustimmung der
RIMU.
3 Die RIMU stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen und mit den
betroffenen kantonalen Stellen, insbesondere der GSD, sicher.

## Art. 2 {#art_2}

Informationsstufe und Interventionsstufen
1 Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von
75 μg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Informationsstufe als erreicht.
2 Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von
100 μg/m³ beziehungsweise 150 μg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für
die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die
Interventionsstufe I beziehungsweise Interventionsstufe II als erreicht.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, so informiert die Behörde die Bevölkerung über die aktuelle Situation.
2 Sie veröffentlicht Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
3 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

## Art. 4 {#art_4}

Massnahmen der Interventionsstufen
1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet verbieten:
a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren
Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen
mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
Wintersmog – V 813.21
b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet zudem verbieten, auf Baustellen sowie in der Land- und Fortwirtschaft
dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit
einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Solange die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erlässt sie anstelle eines Verbots einen Appell, die Nutzung von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter einzuschränken.
3 Die Behörde bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die Bevölkerung über die geltenden Verbote.

## Art. 5 {#art_5}

Verkehrsbeschränkungen
1 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, so kann die Behörde Massnahmen
nach Artikel 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958,
insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hochleistungsstrassen,
anordnen.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrolle
1 Die Behörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und
den Gemeinden die Einhaltung und die Wirksamkeit der Massnahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung der Verbote und Massnahmen
1 Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr
überschritten, so hebt die Behörde die Verbote nach Artikel 4 und die Verkehrsbeschränkungen ganz oder teilweise auf und informiert die Bevölkerung
darüber.

## Art. 8 {#art_8}

Vorbereitung
1 Die Behörde trifft die nötigen Massnahmen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Wintersmog – V 813.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2007_017
30.09.2008 Art. 1 geändert 01.01.2009 2008_104
01.04.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.12.2006 01.01.2007 2007_017
Art. 1 geändert 30.09.2008 01.01.2009 2008_104
Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 1 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
