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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## § 1 {#par_1}

Vollzug
1 Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde
im Bereich des EG BGS.
2 Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der
Bewilligungen zuständig.
3 Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und
Vollzugsbehörde für Kleinspiele.
2 Kleinspiele

## § 2 {#par_2}

Bewilligung für Kleinspiele
1 Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind
spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat
des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
1) SHR 935.500.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.501 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Information der Gemeinde
1 Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über
die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.
3 Spiellokale

## § 4 {#par_4}

Bewilligung für Spiellokale
1 Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der
geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

## § 5 {#par_5}

Standort neuer Spiellokale
1 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale
Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

## § 6 {#par_6}

Öffnungszeiten der Spiellokale
1 Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss2) geöffnet sein; an
hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten3).

## § 7 {#par_7}

Aufsicht in Spiellokalen
1 Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich
für die Aufsicht im Spiellokal.
4 Abgaben

## § 8 {#par_8}

Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale
1 Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende
Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
2) SHR 935.100, Art. 19.
3) SHR 900.200, Art. 2.
Kanton Schaffhausen 935.501
2 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
3 Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder
der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine
Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an
das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.

## § 9 {#par_9}

Spielbankenabgabe
1 Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund
die kantonale Spielbankenabgabe ein.
§ 10 * …
5 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn

## § 11 {#par_11}

Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn
1 Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und
das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten
sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung4) und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung5).
6 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
a) die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale
und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002
4) SHR 935.521.
5) SHR 415.101.
935.501 Kanton Schaffhausen

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
6) Amtsblatt 2021, S. 1209.
Kanton Schaffhausen 935.501
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1209
09.01.2024 01.01.2024 § 10 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12
935.501 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.06.2021 01.07.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1209
§ 10 09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12
