---
title: "V vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen"
id: 9572edbf-3a27-49f5-a45a-32b3e05c4f77
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "943.111"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9572edbf-3a27-49f5-a45a-32b3e05c4f77
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2004012000
read_on: 2026-11-01
sha256: 4584a5f213566956cfd8084e5fd9ef8593f91dd918e49543a7af37bd6c96c9ca
provisions: 10
---

# V vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zum Handel mit Waren im Umherziehen;
b) die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Bewilligung;
c) die zeitliche Einschränkung des bewilligten Handels;
d) die Einhebung von Gebühren für die Ausstellung von Ausweiskarten und internationalen Gewerbelegitimationskarten.

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 3 Zuständigkeit {#art_3}

Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

## Art. 4 Bewilligungsgesuch {#art_4}

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.
2) Die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) der Auszug aus dem Handelsregister muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
b) das Reisedokument kann in Form eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden;
c) die Strafregisterbescheinigung bzw. gleichwertige Urkunden, Bescheinigungen oder amtliche Beglaubigungen müssen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
d) der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.

## Art. 5 Erteilung der Bewilligung {#art_5}

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Bei ausländischen Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung den anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen anpassen.

## Art. 6 Ausweiskarte {#art_6}

1) Die Bewilligung wird in Form einer Ausweiskarte erteilt.
2) Die Ausweiskarte hat zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Bewilligungsinhabers;
b) die Firmenbezeichnung des Unternehmens, für das der Bewilligungsinhaber tätig ist;
c) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
d) die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte;
e) eine abschliessende Auflistung der für den Handel zugelassenen Waren;
f) einen Hinweis auf die zeitliche Einschränkung gemäss Art. 8; und
g) einen Hinweis auf die anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.

## Art. 7 Meldepflicht des Bewilligungsinhabers {#art_7}

Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.

## Art. 8 Zeitliche Einschränkung {#art_8}

Der Handel mit Waren im Umherziehen ist untersagt:
a) in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr; sowie
b) an Sonn- und Feiertagen.

## Art. 9 Gebühren {#art_9}

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:
a) für die Ausstellung einer Ausweiskarte:
aa) Grundgebühr: 50 Franken;
bb) Zuschlag entsprechend der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte, pro Tag: 30 Franken;
b) für die Ausstellung einer internationalen Gewerbelegitimationskarte: 60 Franken.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
