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title: "Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden"
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# Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie
ihre nachhaltige Entwicklung;
b) die Erhaltung der Biodiversität;
c) die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbesondere
wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung
und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde;
d) die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der
Denkmalpflege und der Archäologie.
2 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz
(Bundesgesetzgebung)4) und regelt deren Vollzug.
1) GRP 2010/2011, 267
2) BR 110.100
3) Seite 215
4) SR 451

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Zuständigkeit
1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung5) sowie die kantonale Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden
für zuständig erklärt.
2 Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fachstellen für
Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.
3 Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundesgesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

## Art. 3 {#art_3}

Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür,
dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und
Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren
Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen
Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
2 Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich:
a) beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen;
b) bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten
und Anlagen;
c) bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und
Anlagen;
d) bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonale Inventare
1. Verfahren und Inhalt
1 Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften
kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare
werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien
wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse,
ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.
2bis Neben den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien bedarf die Aufnahme eines
Objekts in das kantonale Bauinventar eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werts (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). *
3 Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.
5) SR 451
Art. 5 2. öffentliche Auflage
1 Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.
2 Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Die Ergebnisse des Auflageverfahrens sowie die Nachführungen werden den
Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.
Art. 6 3. Rechtswirkungen
1 Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und
entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.
2 Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung
nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im
Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.
3 Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit
entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen
Verfahren.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugsinstrumente
1 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen
zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und
Pflege von schutzwürdigen Objekten durch:
a) Instrumente des Raumplanungsrechts;
b) Verfügungen über Einzelobjekte;
c) Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;
d) besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.

## Art. 8 {#art_8}

Natur- und Heimatschutzkommission
1 Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.
2 Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden
zur Stellungnahme beigezogen werden:
a) zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;
b) im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes betreffen;
c) beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung;
d) bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten
Festlegungen;
e) bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;
f) beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an
Grossprojekte ausgerichtet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Zusammenarbeit und Information
1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur-
und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen
freien Zugang hat.
3 Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.
2. Landschafts- und Naturschutz
2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ

## Art. 10 {#art_10}

Schutzobjekte
1 Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur- und Kulturlandschaften, welche sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Reichhaltigkeit und
Vielfalt an landschaftsprägenden Strukturen und Elementen, durch topografische
oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer
oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonales Inventar
1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regionaler Bedeutung.
2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und
Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie
weitere Grundlagen.

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Schutzmassnahmen
1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Objekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen.

## Art. 13 {#art_13}

Ersatzleistung
1. Realersatz
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische
Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten.
Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr
sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.
2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit
der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.
3 Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal
geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der
Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.
Art. 14 2. Ersatzabgabe
1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für
Realersatz.
3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
2.2. NATURSCHUTZ
2.2.1. Biotopschutz

## Art. 15 {#art_15}

Schutzobjekte
1 Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Lebensräume
im Sinne der Bundesgesetzgebung6).

## Art. 16 {#art_16}

Kantonales Inventar
1 Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung7) ein Inventar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und
Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten.

## Art. 17 {#art_17}

Vernetzung und ökologischer Ausgleich
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften.
6) SR 451
7) SR 451
2 In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und
standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.
Art. 17a * Hecken und Feldgehölze
1 Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen
bedarf einer Bewilligung.
2 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute
oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen.

## Art. 18 {#art_18}

Ersatzleistung
1. Realersatz
1 Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realersatz zu leisten.
2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Seltenheit des
betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs.
Art. 19 2. Ersatzabgabe
1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realersatz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fachstelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für
Realersatz.
3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwertungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
2.2.2. Artenschutz

## Art. 20 {#art_20}

Kantonal geschützte Pflanzen
1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter
Schutz stellen.
2 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.
3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr-
und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

## Art. 21 {#art_21}

Pflanzenschutzgebiete
1 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzenschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der
wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.
2 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken
Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

## Art. 22 {#art_22}

Pilze
1 Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen.
2 Sie kann insbesondere das Sammeln von Pilzen mengenmässig und zeitlich
einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pilzschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist.

## Art. 23 {#art_23}

Kantonal geschützte Tiere
1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt
der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst
schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.
2 Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt:
a) zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester
oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewilligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken
Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
3. Heimatschutz
3.1. ALLGEMEINES

## Art. 24 {#art_24}

Schutzobjekte
1 Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind:
a) wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung
und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur erhaltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen;
b) bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher
Bedeutung;
c) vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung.
3.2. DENKMALPFLEGE

## Art. 25 {#art_25}

Kantonales Bauinventar *
1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anlagen.
2 Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel 24 Litera a. Die
Regierung regelt die Einzelheiten.

## Art. 26 {#art_26}

Kantonale Unterschutzstellung
1 Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stellen und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.
2 Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

## Art. 27 {#art_27}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem
Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden
dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu seiner Erhaltung anordnen.
2 In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzmassnahme einzuleiten.

## Art. 28 {#art_28}

Wirkungen der Unterschutzstellung
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind
soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung
zu ergreifen.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder
deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauftragten Fachleuten zu dulden.

## Art. 29 {#art_29}

Eingriffe in kantonal geschützte Objekte
1 Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilligung des Kantons.
2 Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder:
a) im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen;
b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen;
c) im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder
d) geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als
unzumutbar erscheinen lassen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung8) über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.
3.3. BEWEGLICHE KULTURGÜTER
Art. 30 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
1 Bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind vor Beschädigung,
Zerstörung oder Verlust zu bewahren.
Art. 31 Erwerbsrecht des Kantons
1 Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne
von Artikel 30 zum Verkehrswert zu erwerben:
a) wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zerstört wird;
b) wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Versteigerung);
c) wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.
2 Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Departement rechtzeitig anzuzeigen.
8) BR 801.100
3 Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Erwerbspreises das Departement.
Art. 32 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3.4. ARCHÄOLOGISCHE FUNDSTELLEN UND FUNDE
Art. 33 Archäologische Fundstellen
1 Archäologische Fundstellen sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an
denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.
Art. 34 Archäologische Ausgrabungen
1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des
Kantons.
2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten
stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.
3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
Art. 35 Duldungspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische
Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des dadurch verursachten
Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.
2 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann
die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedingungen und Auflagen
für deren Fortsetzung anordnen.
3 Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig voranzutreiben.
Art. 36 Eigentum an archäologischen Funden
1 Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert stehen im
Eigentum des Kantons.
2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf
eine angemessene Vergütung.
3 Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit
nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.
4. Finanzielle Bestimmungen
Art. 37 Kantonsbeiträge
1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege
und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen;
b) die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht
Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet werden;
c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von
schutzwürdigen Lebensräumen;
d) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien;
e) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des
Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.
Art. 38 2. Pärke
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung
und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche
von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den
Kosten beteiligen.
3 Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen
der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.
Art. 39 3. Massnahmen des Heimatschutzes
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von
schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren
Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen;
b) den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von
nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaften;
c) die Erforschung und Dokumentation schutzwürdiger Ortsbilder, Bauten,
archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem
historischem oder wissenschaftlichem Wert;
d) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
2 Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 15 und 35 Prozent der anrechenbaren
Kosten.
Art. 40 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes;
b) die Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren
Kosten.
3 Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber
durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.
Art. 41 Finanzierung
1 Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes fest.
2 Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewilligten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein
Rechtsanspruch. *
5. Rechtsschutz
Art. 42 Rechtsmittelverfahren
1 Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.
2 Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
6. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes
Art. 43 Verletzung von kantonalem Recht
1. Übertretungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder
Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den
Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 44 2. Vertretungsverhältnisse

## Artikel 29des {#art_29des}

Schweizerischen Strafgesetzbuches.
2 Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Art. 45 Zuständige Behörde/Verfahren
1 Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten
Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhender Erlasse ist das Departement zuständig.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden.
4 Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse
können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
Art. 46 Beschlagnahmung
1 Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere
werden beschlagnahmt.
Art. 47 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von
einem Strafverfahren verpflichtet werden:
a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich
ist.
2 Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes9)
für den Kanton Graubünden Anwendung.
9) BR 801.100
7. Schlussbestimmungen
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24. Oktober
196510);
b) Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8. Juni 197511).
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts12)
Art. 50 * Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds
1 Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel
werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt.
Art. 51 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum13).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes14).
10) AGS 1966, 92
11) AGS 1975, 813
12) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2011 unbenutzt abgelaufen.
14) Mit RB vom 18. April 2011 auf den 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2010 01.05.2011 Erlass Erstfassung -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 41 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 50 totalrevidiert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 17a eingefügt -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2 geändert 2023-008
17.10.2022 01.11.2023 Art. 4 Abs. 2bis eingefügt 2023-032
17.10.2022 01.11.2023 Art. 25 Titel geändert 2023-032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2010 01.05.2011 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 2bis 17.10.2022 01.11.2023 eingefügt 2023-032
Art. 17a 06.11.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 25 17.10.2022 01.11.2023 Titel geändert 2023-032
Art. 41 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 42 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 50 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
