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title: "Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen"
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# Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

## Art. 1 Vom 24. März 1900 (Stand 31. März 1900) {#art_1}

1 Die Verlegung des Personenbahnhofes und der Umbau der übrigen Bahnhofteile wird von der Generaldirektion auf Grund des diesem Vertrage beigelegten, einen integrierenden Bestandteil desselben
bildenden und beidseitig unterschriebenen generellen Planes ausgeführt, wobei jedoch Änderungen im
einzelnen, soweit solchen die nachstehenden Vereinbarungen nicht entgegenstehen, vorbehalten bleiben.
2 Die zur Ausführung bestimmten Pläne werden seiner Zeit dem schweizerischen Eisenbahndepartement und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung eingereicht. Dabei wird angenommen, dass die gesamte Anlage des Personen- und des Güterbahnhofes geräumig und zweckmässig
erstellt und ein architektonisch schönes Aufnahmsgebäude erbaut werde.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zu den Kosten der Verlegung des Personenbahnhofes leistet der Kanton Basel-Stadt an die badische
Eisenbahnverwaltung einen Beitrag von zwei Millionen Franken.
2 Sofern im Jahre 1900 mit den Arbeiten für den Personenbahnhof begonnen wird, erfolgt die Zahlung
bei der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt in nachstehenden Teilbeträgen:
am 31. Dezember 1900 Fr. 500'000.–
am 31. Dezember 1901 Fr. 500'000.–
am 31. Dezember 1902 Fr. 500'000.–
am 31. Dezember 1903 Fr. 500'000.–
3 Verzögert sich der Bauangriff, so verschieben sich dementsprechend auch die vorstehenden Zahlungsfristen.
4 Jedenfalls soll aber mit dem Bau spätestens anfangs des Jahres 1901 begonnen und derselbe, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten, im Frühjahr 1905 vollendet werden.
5 Die Einleitung des Zwangsenteignungsverfahrens für das zu erwerbende Gelände soll sofort nach
Genehmigung dieses Vertrages stattfinden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Kanton Basel-Stadt erbietet sich, das durch die Verlegung des Personenbahnhofes frei werdende
Gelände um denjenigen Schätzungspreis käuflich zu übernehmen, den die Delegierten des Regierungsrates mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 1899 der Eisenbahnverwaltung bekannt gegeben haben. Letztere erklärt sich mit diesem Angebot unter der Voraussetzung einverstanden, dass das für den neuen
Personenbahnhof erforderliche Gelände zu denjenigen Schätzungspreisen erworben werden kann, welche die Delegierten des Regierungsrates gleichfalls mit obgenanntem Schreiben mitgeteilt haben. Be -
züglich der Schätzungspreise wird auf die diesem Vertrag beiliegenden und integrierende Bestandteile
desselben bildenden Preisverzeichnisse und Situationspläne verwiesen.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 5. 1900.
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550
2 Sollten sich dagegen bei dem einzuleitenden Zwangsenteignungsverfahren die Geländeerwerbungskosten für den neuen Personenbahnhof höher oder niedriger als diese Schätzungspreise stellen, so würde der von dem Regierungsrate für die jetzige Bahnhofsfläche gebotene Ankaufspreis in seinem auf
die Flächeneinheit bezogenen Durchschnitt um so viel zu erhöhen oder zu erniedrigen sein, als sich
der tatsächliche Durchschnittspreis für das zum neuen Bahnhof erforderliche Gelände gegenüber dem
Durchschnittspreis, der sich nach der von den Delegierten des Regierungsrates mitgeteilten Schätzung
ergibt, erhöht oder erniedrigt.
3 Die Eisenbahnverwaltung behält sich vor, nachstehend verzeichnete und im Plan angegebene Geländeabschnitte unter Anrechnung der sich ergebenden definitiven Einheitspreise von der Veräusserung
auszuschliessen:
a) ein Areal an der Riehenstrasse von ca. 7'200 m² Inhalt mit dem darauf stehenden Wohngebäude samt Dependenzen;
b) ein Areal an der Ecke Grenzacherstrasse und Duttliweg von ca. 2'500 m² Inhalt mit den
darauf befindlichen Gebäuden.
4 Die auf dem jetzigen Bahnhofgelände befindlichen Gebäude gehen mit demselben in das Eigentum
des Kantons Basel-Stadt über; dagegen verbleiben der Oberbau und die Passerellen der Bahnverwaltung.
5 Die Zahlung des Kaufpreises für das jetzige Bahnhofgelände erfolgt mit der Übergabe des letztern an
den Kanton Basel-Stadt zur Zeit der Eröffnung des neuen Personenbahnhofes. Sollten einzelne
Abschnitte des Areals bereits früher verfügbar werden, so bleibt betreffs der Übernahme durch den
Kanton Basel-Stadt gütliche Verständigung vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Eisenbahnverwaltung stellt gleichzeitig mit dem Bahnhofumbau Unterführungen für die nachgenannten Strassen und Wege her:
Gesamtbreite
1. Grenzacherstrasse 16 m
2. Chrischonastrasse 16 m
3. Riehenstrasse 18 m
4. Maulbeerstrasse 15 m
5. Horburgstrasse 16 m
6. Hochbergerstrasse 16 m
7. Freiburgerstrasse 16 m
8. Neuhausstrasse 12 m
2 Die Strassen sind horizontal unter der Bahn durchzuführen; bei den unter 2, 3, 4 und 7 genannten
Strassen sind die Zufahrten zur Unterführung ohne Gegengefäll, bei den unter 1, 5 und 6 genannten
mit höchstens 2½% und bei der unter 8 genannten Strasse mit höchstens 3% Steigung anzulegen.
3 Auf die Unterführung der Parkwege beim Erlenpark und einer anstelle des eingehenden Fasanenweges tretenden neuen Strasse, welche die Horburgstrasse mit dem östlich vom Personenbahnhof liegenden Gelände verbindet, wird von der Eisenbahnverwaltung bei Herstellung der beiden zwischen dem
Verschubbahnhof und dem Personenbahnhof zur Ausführung gelangenden Viadukte entsprechend
Rücksicht genommen werden.
4 Bezüglich des Weilerweges bleibt nähere Untersuchung vorbehalten, ob er in seiner jetzigen Lage zu
unterführen oder zu verlegen sei.
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550
5 Hinsichtlich der lichten Durchfahrtshöhe der vorgenannten Unterführungen wird bestimmt, dass sie
bei den links der Wiese liegenden Strassen, sowie bei der Freiburgerstrasse mindestens 4,2 m betragen
soll. Von den Unterführungen der Chrischonastrasse, der Riehenstrasse und des Maulbeerweges sollen
zwei mindestens 4,5 m und eine 4,8 m lichte Durchfahrtshöhe haben. Für die übrigen rechts der Wiese
liegenden Strassen und Wege wird die Festsetzung der lichten Durchfahrtshöhe näherer Untersuchung
vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Bei der Herstellung der nach Art. 4 durch die Eisenbahnverwaltung auszuführenden Strassen und
Wegunterführungen ist inbegriffen:
1. Die Erwerbung des erforderlichen Geländes;
2. die Ausführung der Erdarbeiten;
3. die Herstellung des Mauerwerks und der Brücken.
2 Diese Leistungen erfolgen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung, soweit die Strassen und Bauwerke
innerhalb des künftigen Bahnhofgebietes zu liegen kommen.
3 Innerhalb dieses Gebietes bleiben die Strassenflächen Eigentum der Bahnverwaltung.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Horburgstrasse wird auf die ganze Strecke ihrer infolge des Bahnbaues vorzunehmenden Verle -
gung von ihrer Abzweigung beim bestehenden Bahnübergang bis zu ihrer Wiedereinmündung vor der
Wiesenbrücke vollständig und einschliesslich der Fahrbahn und der Fusswege auf Kosten der Eisenbahnverwaltung hergestellt und hierauf dem Kanton Basel-Stadt unentgeltlich zum Eigentum überwiesen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Riehenteich und die andern Wasserläufe, welche das künftige Bahngebiet durchschneiden, werden auf Kosten der Eisenbahnverwaltung unter dem Bahnkörper hindurchgeführt.
2 Sofern die Eisenbahnverwaltung aus technischen Gründen Verlegungen dieser Wasserläufe für notwendig erachtet, erfolgen dieselben auch ausserhalb des künftigen Bahngebietes bis zu ihrer Wiedereinmündung auf Kosten der Eisenbahnverwaltung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Eisenbahnverwaltung erwirbt die in das künftige Bahngebiet fallenden Wegflächen des Gotterbarmweges und des Fasanenweges um den gleichen Preis, welcher für das an diese Wege angrenzende
Gelände gezahlt werden muss; hierdurch wird sie gleichzeitig der Verpflichtung entbunden, für diese
Wege einen anderweitigen Ersatz zu schaffen.
2 Dagegen geht die in den künftigen Güterbahnhof fallende Strassenfläche der Horburgstrasse unentgeltlich in das Eigentum der Eisenbahnverwaltung über.
3 An die Kosten des Landerwerbs und der Erstellung der Schwarzwaldallee hat die Eisenbahnverwaltung keinen Beitrag zu leisten; dagegen hat sie das auf gütlichem Wege oder mittelst Zwangsenteig -
nung erworbene Gelände, welches in diese Strasse fällt, dem Kanton Basel-Stadt zu dem von ihr bezahlten Preis abzutreten.

## Art. 9 Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550 {#art_9}

1 Die Eisenbahnverwaltung übernimmt auf ihre Kosten die Herstellung des Bahnhofvorplatzes zwischen dem Aufnahmsgebäude und der Schwarzwaldalle nach einem zwischen den beiden Vertragsschliessenden noch näher zu vereinbarenden Plan und tritt alsdann den Platz unentgeltlich an den Kanton
ab. Dabei bleibt jedoch der Eisenbahnverwaltung das Recht vorbehalten, im Bedarfsfall diesen Platz
für Bahnhofzwecke, wie Erweiterung der Gebäude und dergleichen ohne Entschädigung in Anspruch
zu nehmen, soweit hiedurch öffentliche Interessen nicht geschädigt werden. Für den Fall, dass der
Bahnhof an eine andere Stelle verlegt werden sollte, geht die überwiesene Fläche wieder unentgeltlich
in das Eigentum der Eisenbahnverwaltung zurück.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Eisenbahnverwaltung stellt die Anlagen, die zur Entwässerung des Bahnhofgebietes und zur Ableitung der Abwasser aus den Bahnhofgebäuden dienen, bis zu ihrer Einmündung in die Hauptkanäle
unter Einhaltung der Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes vom 9. Juli 1896 und der zugehörigen
Vollzugsverordnung vom 17. März 1897 2) auf ihre Kosten her. Der Kanton Basel-Stadt gestattet den
Anschluss dieser Anlagen an das städtische Leitungsnetz, soweit es sich um die dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnhofs- und Kanzleigebäude handelt, unentgeltlich; dagegen ist von der Eisenbahnverwaltung für alle Gebäude, welche ausschliesslich als Dienstwohnungen verwendet werden, der gesetzliche Dolenbeitrag zu leisten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten:
1. Die vollständige Herstellung sämtlicher Strassen ausserhalb des künftigen Bahngebiets
mit Ausnahme der in Art. 6 bezeichneten Strecke der Horburgstrasse.
2. Die Herstellung der Fahrbahnen, Rinnen, Fusswege und Entwässerungseinrichtungen bei
den in Art. 4 aufgeführten Strassen und Wegen innerhalb des künftigen Bahngebiets.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der in Art. 4 genannten
Strassen innerhalb des künftigen Bahngebiets, welche sämtlich dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie diejenige des Bahnhofvorplatzes.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Gr. Badische Ministerium des Gr. Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat und erforderlichen Falles
durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den Schweizerischen Bundesrat
anderseits, bleibt vorbehalten.
Genehmigt:
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt:
Der Vizepräsident: H. Reese
Der Sekretär i.V.: Dr. A. Im Hof, Substitut
Basel, den 24. März 1900
2) Diese Erlasse wurden ersetzt durch das Gesetz betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiete vom 28. 3. 1912, die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 10. 10. 1914 sowie das Kanalisationsgesetz für die Stadt Basel vom 6. 6. 1935. Die drei Erlasse sind nunmehr aufgehoben.
Massgebend sind jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100) und die Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. 12.
2000 (SG 783.200).
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550
Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der badischen Staatseisenbahnen:
Eisenlohr
Haefner
Karlsruhe, den 31. März 1900
Im Namen des Grossen Rates des Kantons Basel Stadt:
Der Präsident: Dr. Hans Voellmy
Der Sekretär: Dr. S. Scheuermann
Basel, den 10. Mai 1900
Das Grossherzoglich Badische Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der Auswärtigen
Angelegenheiten:
v. Brauer, Minister
Laub
Karlsruhe, den 29. Mai 1900
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt den 15. September 1900.
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.1900 31.03.1900 Erlass Erstfassung KB 12.05.1900
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.1900 31.03.1900 Erstfassung KB 12.05.1900
