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title: "Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr (gültig bis 31.12.2026)"
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# Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr (gültig bis 31.12.2026)

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Wasseranschlussgebühr .......................................................................................... 2

## Art. 2 {#art_2}

Wasseranschlussgebührenpflicht ............................................................................. 2

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung, Höhe, Fälligkeit .................................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren bei Sprinkleranlagen ................................................................................ 3

## Art. 5 {#art_5}

Sonstiges ................................................................................................................. 3

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmung ................................................................................................. 3
Tarif Wasseranschlussgebühr
Gestützt auf Art. 38 Abs. 5 Baugesetz (BauG; LGBl. 2009 Nr. 44 i.d.g.F.; LR 701.0) und Art.
58 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland
(WLU) für die Wasserversorgung vom 19.11.2012 (nachstehend AGB genannt) erlässt der
Gemeinderat der Gemeinde Gamprin folgende Tarifordnung über die
Wasseranschlussgebühr:
Anmerkung: Die zu erhebenden Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr)
werden in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren (Grundgebühr und
Verbrauchsgebühr) der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) festgelegt.
Art. 1 Wasseranschlussgebühr
1 Für den Hausanschluss der Kunden an die Wasserversorgungsanlagen der WLU und den
Löschschutz wird eine Wasseranschlussgebühr eingehoben. Die Wasseranschlussgebühr ist
die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Wasseranschlussgebühr dient
zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden
Wasserversorgungsanlage.
2 Die Vorschreibung und Einhebung der Wasseranschlussgebühr erfolgt durch die Gemeinde.
Art. 2 Wasseranschlussgebührenpflicht
1 Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem

## Art. 7 Baubewilligungs- und / oder Anzeigeverfahren nach {#art_7}

BauG unterliegen.
2 Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben.
Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die
über keine Wasserinstallationen verfügen.
3 Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten, Gewerbe oder dem Witterungsschutz dienen
oder hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der
Erweiterung.
4 Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen
der Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr
eingehoben wurde.
Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, werden gleichbehandelt wie Neubauten.
Eine bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in
Anrechnung gebracht.
Ausschliesslich bei Ersatzbauten, welche provisorische Bauten ersetzen und für welche die
Anschlussgebühren bereits bezahlt wurden, können diese bereits bezahlten
Anschlussgebühren bei einer Fertigstellung der Ersatzbaute, binnen fünf Jahren nach Abbruch
der provisorischen Baute, in Abzug gebracht werden.
6 Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73
lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
7 Für eine Baute, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dient und trotz gesetzlich
zwingender Anwendung des Baubewilligungsverfahrens (Art. 74 ff. BauG) oder
Anzeigeverfahrens (Art. 85 f. BauG) mit oder ohne entsprechende Bewilligung erstellt wurde,
besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht 5 Jahre ab Erstellung
(Bauabnahme) vollständig rückgebaut ist. Für Bauten, für welche bis dato keine
Anschlussgebühr entrichtet wurde und am 31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren
gemäss Art. 3 erhoben.
8 Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde
und Brunnen der Gemeinde.
Tarif Wasseranschlussgebühr
Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
1 Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den
SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
2 Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile die der
Bewilligungspflicht unterliegen wasseranschlussgebührenpflichtig. Für offene Bauten richtet
sich die Bemessung nach dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems
(Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Ausgenommen sind auskragende Vordächer und
Balkone bis 1.30 m.
3 Die Wasseranschlussgebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter
(m3) umbauter Raum.
4 In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche
Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten
kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich
abgerechnet werden.
5 Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt.
6 Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
Art. 4 Gebühren bei Sprinkleranlagen
1 Bei Erstellung von Sprinkleranlagen wird für das von der Sprinkleranlage erfasste Volumen
der Baute ein einmaliger Beitrag in Höhe von CHF 20.00 pro benötigtem Minutenliter für den
Anschluss und für die Bereitstellung des Löschwassers erhoben. Von dem für die
Sprinkleranlage und für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach BVD) insgesamt
notwendigen Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1200 Minutenliter in Abzug gebracht
werden.
2 Der gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Tarifordnung ermittelte Betrag wird dem nach Art. 3 dieser
Tarifordnung ermittelten Betrag gegenübergestellt. Als Wasseranschlussgebühr wird dem
Kunden der höhere der beiden Beträge in Rechnung gestellt. Bei nachträglich installierten
Sprinkleranlagen kommt derselbe Berechnungsmodus zur Anwendung.
3 Bei Sprinkleranlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz der WLU
verursachen, hat der Verursacher die Kosten der notwendigen Kalibervergrösserung zu
tragen.
Art. 5 Sonstiges
Die Wasseranschlussgebühr ist unabhängig von Erschliessungskostenbeiträgen im Sinne von
Art. 38 Abs. 4 BauG und ist jeweils in voller Höhe geschuldet.
Art. 6 Schlussbestimmung
1 Diese Tarifordnung für die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Gamprin ersetzt die
Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Gamprin-Bendern vom
01. Januar 2013.
2 Diese Tarifordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Gamprin an seiner Sitzung vom
20. März 2024 genehmigt und wird auf den 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher Gamprin, 19. Mai 2024
