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title: "Reglement zum Planungs- und Baugesetz"
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# Reglement zum Planungs- und Baugesetz

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement vollzieht das Raumplanungsrecht des Bundes und das
PBG (RB 40.1111), soweit nicht die besondere Gesetzgebung diese Aufgabe übernimmt. *
1a Nutzungsplanung *

## Artikel 1a {#art_1a}

Rechtswirkung digitaler Daten
1 Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne
vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.

## Artikel 1b {#art_1b}

Öffentliche Auflage
1 Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde
bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss Artikel 19
der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzulegen.
2 Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Baubegriffe und Messweisen

## Artikel 2 {#art_2}

Verbindlichkeit der IVHB
1 Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
2 Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Reglement festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der
Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungsziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass
beibehalten oder einführen.
3 Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich
aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu
diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3 Gewässerraumzone

## Artikel 3 {#art_3}

Planerische Massnahmen
1 Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
2 Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.

## Artikel 4 {#art_4}

Nutzung der Gewässerraumzone
1 Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion1) vorbehalten.
3 Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert,
ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.
1) Baudirektion für Ausnahmen gegenüber Fliessgewässern, Justizdirektion für solche
gegenüber dem Seeufer; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 5 {#art_5}

Fehlender Gewässerraum
1 Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011
(SR 814.201).
4 Grenz- und Gebäudeabstände
4.1 Grenzabstand

## Artikel 6 {#art_6}

Grundabstand: Grundsatz
1 Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er:
a) in der Kernzone: 4 m
b) Weilerzone: 4 m
c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen: 5 m
d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen: 6 m
e) in Wohn- und Gewerbezonen: 5 m
f) in Gewerbe- und Industriezonen: 5 m
1. Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an
die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt
der Grundabstand: 6 m
g) in den übrigen Zonen: 5 m
h) für geringfügige Anlagen (als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren): 1 m2)

## Artikel 7 {#art_7}

Grundabstand: Mehrlängenzuschlag
1 Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für
jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.
2 Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
3 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen
oder aufheben.
2) Artikel 95 Absatz 3 PBG.

## Artikel 8 {#art_8}

Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag
1 Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach
der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum
Grenzabstand zu verfügen.
2 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.

## Artikel 9 {#art_9}

Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten
1 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt
der Grenzabstand:
a) für An- und Kleinbauten: 3.5 m

## Artikel 10 b) für Kleinstbauten: 1 m {#art_10}

Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten
1 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt
der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.

## Artikel 11 {#art_11}

Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten
1 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt
der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3.5 m.

## Artikel 12 {#art_12}

Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen
1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann
die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen
Grenzabstand verfügen.

## Artikel 13 {#art_13}

Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung
1 Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde
herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
4.2 Gebäudeabstand

## Artikel 14 {#art_14}

Grundsatz
1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände3).
2 Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so
gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

## Artikel 15 {#art_15}

Abstand zu bestehenden Bauten
1 Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach
diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der
der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem
Reglement entspricht.
2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die
Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.

## Artikel 16 {#art_16}

Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
1 Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Brandschutznormen
1 Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien
sind in jedem Fall einzuhalten.
4.3 Gemeinsame Bestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Hinweis auf das kantonale Recht
1 Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
3) Artikel 95 Absatz 2 PBG.
2 Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG/ZBG, RB 9.2111) bleibt in jedem Fall
vorbehalten.

## Artikel 19 {#art_19}

Aussendämmungen
1 Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den
Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine
ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
4a Baupolizei ausserhalb der Bauzonen *
Artikel 19a * Benützungsverbot
1 Unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen hat die Baubehörde sofort zu untersagen.
2 Die angeordneten Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen sind in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung
der Verfügung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die
Nutzung rechtmässig ist.
Artikel 19b * Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Die Baubehörde hat den Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne Verzug anzuordnen und zu vollziehen.
2 Sie ordnet den Rückbau im Rahmen eines einzigen Verfahrens, in der Regel des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, an.
3 Der Entscheid ist so auszugestalten, dass nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchgeführt werden
kann.
Artikel 19c * Verzicht
1 Der ausnahmsweise Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes erfordert die Zustimmung der Justizdirektion.
Artikel 19d * Ersatzvornahme
1 Die Justizdirektion kann der Baubehörde eine Frist zur Anordnung eines
Benützungsverbots (Art. 19a) oder des Rückbaus (Art. 19b) ansetzen.
Kommt die Baubehörde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft die Justizdirektion an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.
5 Kantonsbeiträge

## Artikel 20 {#art_20}

Grundsatz
1 An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die
aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden4).

## Artikel 21 {#art_21}

Anrechenbare Planungskosten: Nettokosten
1 Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.

## Artikel 22 {#art_22}

Anrechenbare Planungskosten: Qualifikation
1 Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die
von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.
2 Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis
oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen.

## Artikel 23 {#art_23}

Anrechenbare Planungskosten: Lohn-, Honorarkosten
1 Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der
Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) anerkannt.
2 Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über
die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen
Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.
4) Artikel 7 Absatz 1 PBG.

## Artikel 24 {#art_24}

Verfahren: Gesuch
1 Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirektion ein Beitragsgesuch einzureichen.
2 Das Gesuch enthält:
a) das Arbeitsprogramm
b) den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle
c) einen Kostenvoranschlag
d) einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter
e) eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden

## Artikel 25 {#art_25}

Verfahren: Beitragsverfügung
1 Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:
a) das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50'000 Franken
b) die Justizdirektion über Beiträge bis 100'000 Franken

## Artikel 26 c) der Regierungsrat über Beiträge über 100'000 Franken {#art_26}

Verfahren: Auszahlung
1 Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der
bewilligten Kredite ausbezahlt.
2 Beiträge bis 50'000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.
5a Abbruchprämie *
Artikel 26a * Anwendungsbereich
1 Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten eine Abbruchprämie nach Artikel 5a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) für den freiwilligen Abbruch
von Bauten ausserhalb der Bauzonen.
2 Die Abbruchprämie wird nicht ausgerichtet, wenn gestützt auf kantonales
Recht oder Bundesrecht eine gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten besteht.
Artikel 26b * Ausnahmen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die
Kosten für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selbst zu tragen:
a) nicht bewilligte Bauten und Anlagen, die gestützt auf eine Anordnung
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzubrechen
sind
b) befristet bewilligte Bauten und Anlagen
c) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten
Gebieten
d) Kleinstbauten und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
e) unterirdische Bauten, die vollständig überdeckt sind
f) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten
g) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse
h) im kantonalen Schutzinventar aufgenommene Objekte
i) Bauten und Anlagen, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens
sind
j) Abbruchbauten und -anlagen bei landwirtschaftlichen und touristischen Ersatzneubauten, wenn für die ersetzte Baute bereits eine
rechtskräftige Rückbauverfügung besteht
2 In den Fällen von Absatz 1 kann bei Vorliegen wichtiger Gründe und überwiegenden öffentlichen Interessen am Abbruch ausnahmsweise eine Abbruchprämie ausgerichtet werden.
Artikel 26c * Höhe der Abbruchprämie
1 Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der pauschalisierten Abbruchkosten unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
2 Die Justizdirektion legt die Pauschalansätze und die Berechnungsmethode
in einer Weisung fest.
3 Sie berücksichtigt als Faktoren für die Festlegung der Pauschalansätze:
a) für den Rückbau von Gebäuden den umbauten Raum (m³)
b) für den Rückbau von Anlagen die betroffene Fläche (m²)
c) die Verkehrserschliessung und Zugänglichkeit
d) die Bauweise der zurückzubauenden Bauten und Anlagen
e) die bauliche Komplexität des Rückbaus
f) und die erforderlichen Rekultivierungsmassnahmen
Artikel 26d * Besondere Bauten und Anlagen
1 Wo es die besondere Art oder Lage einer Baute oder Anlage gebietet, wird
die Abbruchprämie im Einzelfall auf Grundlage einer von der gesuchstellenden Person einzureichenden Offerte festgelegt.
2 Die Justizdirektion kann in einer Weisung entsprechende Arten von Bauten
und Anlagen vorsehen, insbesondere Industrie- und Gewerbebauten.
Artikel 26e * Andere Abgeltungen und Entschädigungen
1 Hat die gesuchstellende Person einen anderen Anspruch auf Abgeltung
oder Entschädigung für den Abbruch, ist dieser bei der Festlegung der Abbruchprämie anzurechnen.
Artikel 26f * Gesuch
1 Die Abbruchprämie wird auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Amt
für Raumentwicklung in der Regel gleichzeitig mit dem Baugesuch, spätestens aber vor Beginn der Abbrucharbeiten einzureichen.
3 Auf Gesuche, die nach Beginn der Abbrucharbeiten eingereicht werden,
wird nicht eingetreten.
Artikel 26g * Entscheid
1 Das Amt für Raumentwicklung befindet über das Gesuch und legt die Höhe
der Abbruchprämie fest. Es kann Auflagen und Bedingungen verfügen.
Artikel 26h * Beginn der Abbrucharbeiten
1 Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn der Entscheid über die
Abbruchprämie in Rechtskraft erwachsen ist.
2 Das Amt für Raumentwicklung kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Beginn auf eigenes Risiko bewilligen.
Artikel 26i * Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf Antrag der
gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass der Abbruch und die
Rekultivierung vollständig und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erfolgt sind.
Artikel 26j * Finanzierung
1 Die Abbruchprämie wird aus dem Mehrwertabgabefonds finanziert.
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 27 {#art_27}

Änderung bisherigen Rechts5)

## Artikel 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom
13. Juni 2010 in Kraft.
A1 Anhang 1: Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
A1.1 Terrain
Artikel A1-1 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann
das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2 Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann
die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten
Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.
5) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
A1.2 Gebäude
Artikel A1-2 Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
Artikel A1-3 Kleinbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen
Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von
höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.
Artikel A1-4 Kleinstbauten
1 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind
Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m² beträgt und
im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.
Artikel A1-5 Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur
Nebennutzflächen.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von
höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie
dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.
3 Skizze:
Artikel A1-6 Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Artikel A1-7 Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass
über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens
1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3 Skizze:
A1.3 Gebäudeteile
Artikel A1-8 Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Artikel A1-9 Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Artikel A1-10 Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.
2 Skizze:
3 Skizze ebenes Gelände:
4 Skizze geneigtes Gelände:
Artikel A1-11 Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass
(für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme
der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise
den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht
überschreiten.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als
vorspringende Gebäudeteile:
a) Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind
b) Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens
um 1.5 m über die Fassadenflucht hinausragen
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
Artikel A1-12 Rückspringende Gebäudeteile
1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.
3 Skizze:
A1.4 Längenbegriffe, Längenmasse
Artikel A1-13 Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Artikel A1-14 Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Skizze:
A1.5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
Artikel A1-15 Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
auf dem massgebenden Terrain.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen
technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die
zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben
Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
Artikel A1-16 Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen
technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die
zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben
Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
Artikel A1-17 Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die
Kniestockhöhe höchstens 0.8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für
Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach.
3 Skizze:
Artikel A1-18 Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn
die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die
lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.3 m. In Räumen mit
Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein.
3 Skizze:
Artikel A1-19 Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
A1.6 Geschosse
Artikel A1-20 Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-
und Attikageschosse.
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe
oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
3 Skizze:
Artikel A1-21 Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m
über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
5 Skizze 3:
Artikel A1-22 Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige
Mass nicht überschreiten.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet
sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen
Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind,
beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.8 m und die grosse 2.3 m.
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
5 Skizze 3:
Artikel A1-23 Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das
Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein.
3 Skizze 1:
4 Skizze 2:
A1.7 Abstände und Abstandsbereiche
Artikel A1-24 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Artikel A1-25 Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Artikel A1-26 Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.
2 Skizze:
Artikel A1-27 Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt
wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5.
2 Skizze:
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 16.12.2011
07.11.2017 01.01.2018 Titel 1a eingefügt AB 17.11.2017
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 1 Abs. 1 geändert 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Titel 4a eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 19a eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 19b eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 19c eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 19d eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Titel 5a eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26a eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26b eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26c eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26d eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26e eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26f eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26g eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26h eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26i eingefügt 2026-11
30.06.2026 01.07.2026 Artikel 26j eingefügt 2026-11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.12.2011 01.01.2012 Erstfassung AB 16.12.2011
Artikel 1 Abs. 1 30.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-11
Titel 1a 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt AB 17.11.2017
Titel 4a 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 19a 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 19b 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 19c 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 19d 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Titel 5a 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26a 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26b 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26c 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26d 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26e 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26f 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26g 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26h 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26i 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
Artikel 26j 30.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-11
