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title: "Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel"
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provisions: 51
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# Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Hafenordnung findet Anwendung im Gebiet der Rheinhäfen beider Basel, im folgenden Hafengebiet genannt.
2 Der Hafenordnung unterstehen alle sich dauernd oder vorübergehend im Hafengebiet befindlichen
Personen und Sachen sowie die Inhaber und Benützer der an die Bahnanlagen im Hafengebiet ange -
schlossenen Anschlussgleise und der Umschlagsanlagen für Schiffsgüter ausserhalb des Hafengebietes.
3 Die Hafenordnung findet ferner Anwendung in den Personenschifffahrtsanlagen Basel-St. Johann.

## § 2 {#par_2}

Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt
1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt:
a) den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher sich linksrheinisch
von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich
(Rhein-km 168,4) erstreckt und landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine
50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;
b) den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof
des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und
wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
1) Dieser Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 21.03.1977/08.03.1977. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat am 8. 3. 1977 vorliegende Hafenordnung zum Beschluss erhoben (genehmigt durch den
Landrat am 26. 5. 1977).
3) Diese Vereinbarung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft
und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten vom 24. 6. / 6. 10. / 21. 11. 1997 (SG 955.700).
4) Diese Vereinbarung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Interkantonale Vereinbarung vom 24. 6. / 6. 10. / 21. 11. 1997 (SG 955.700).

## § 3 {#par_3}

Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft
1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Landschaft:
a) die Rheinhäfen Birsfelden/Au mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof
Basel (Muttenz); sie erstrecken sich linksrheinisch von Rhein-km 159,4 bis in den Bereich der Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleusen Birsfelden (Rhein-km 162,8)
und werden landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer
entfernte Linie im Rhein begrenzt;
b) die an die Hafenbahn angeschlossenen Teile des Industrieareals Sternenfeld.

## § 4 II. Hafenbehörden {#par_4}

Rheinschiffahrtsamt
1 Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.
2 Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmeldestellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schifffahrts- und Hafenpolizeidienst.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben und Befugnisse
1 Dem Rheinschiffahrtsamt obliegen die Verwaltung der Rheinhäfen beider Basel und der Vollzug der
schiffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften.
2 Das Rheinschiffahrtsamt trifft die Verfügungen, zu denen es gemäss den eidgenössischen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften sowie der Hafenordnung ermächtigt ist oder die zur Abwendung einer
gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung des Schiffahrts- und Hafenbetriebes erforderlich werden. Es kann verbindliche Weisungen an alle sich im Hafengebiet befindlichen Personen
erteilen und beantragt – soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit den Beteiligten – bei den zuständigen Behörden die gebotenen Verkehrsbeschränkungen und Verbote.
3 Es erhebt die Gebühren und Abgaben.
4 Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen inner- und ausserhalb des Hafengebietes. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen und zollrechtlichen Bewilligungen.

## § 6 {#par_6}

Hafenverwaltung SBB
1 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) besorgen den Bahnbetrieb im Hafengebiet gemäss den
Konzessionsbestimmungen, den Vereinbarungen zwischen dem Kanton Basel-Stadt bzw. dem Kanton
Basel-Landschaft und den SBB über den Bahnbetrieb in den Rheinhafenanlagen sowie der Eisenbahngesetzgebung.
2 Die Hafenverwaltung SBB vollzieht die Vorschriften über den Bahnbetrieb und übt die Bahnpolizeibefugnisse aus.

## § 7 {#par_7}

Zollverwaltung
1 Die Zollkontrolle und die Zollabfertigung im Hafengebiet obliegen den der Direktion des I. Zollkreises in Basel unterstellten Zollinspektoraten Rheinhafen Basel-Kleinhüningen für den Rheinhafen
Kleinhüningen, Rheinhafen Basel-St. Johann für den Rheinhafen St. Johann und Rheinhäfen Birsfelden/Au für die Rheinhäfen Birsfelden/ Au.

## § 8 III. Abgaben und Gebühren {#par_8}

Hafenabgaben
1 Für die Benützung der Rheinhäfen beider Basel ist eine Hafenabgabe zu entrichten, die in Anhang I
festgesetzt ist.
2 Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und da -
selbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen
und entweder auf Schiffe zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die
Häfen wieder verlassen.
3 Für Güter, die zur Erstellung und zum Unterhalt von Gebäuden und Anlagen im Hafengebiet verwendet werden, sind keine Hafenabgaben zu entrichten.
4 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben, wenn es im Interesse der Schiffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel liegt, unter Wahrung der Parität der Häfen beider Kantone, von der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und der Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft vorübergehend ermässigt werden.
5 Die in den Rheinhäfen ansässigen Reedereien und Hafen- und Umschlagsbetriebe sind bei Änderungen der Hafenabgaben anzuhören.
6 Die Hafenabgaben gemäss Anhang I werden im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt und in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht.

## § 9 {#par_9}

Erhebung der Hafenabgaben
1 Im Bahnverkehr werden die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen Güter aufgrund zusätzlicher Tarifkilometer der Bahnfracht bis zum Bestimmungsort erhoben. Die massgeblichen zusätz -
lichen Tarifkilometer sind in Anhang I Ziffer 1 festgelegt. Ihre Änderung erfolgt im Einvernehmen mit
den Schweizerischen Bundesbahnen und wird im Eisenbahnamtsblatt veröffentlicht.
2 Werden die Hafenabgaben im Bahnverkehr dauernd oder vorübergehend nicht mehr durch zusätzliche Tarifkilometer zur Bahnfracht erhoben, so werden sie auch im Bahnverkehr in Anhang I festgelegt.
3 Im Strassenverkehr werden die Hafenabgaben vom Rheinschifffahrtsamt gemäss Anhang I Ziffer 2
erhoben. Rohrleitungs-, Redler- und andere Beförderungsanlagen, welche aus oder nach dem Hafengebiet führen, sind hinsichtlich der Hafenabgaben dem Strassenverkehr gleichgestellt.
4 Die Hafenabgaben im Bahnverkehr sind vom Frachtzahler der Bahnfrachten zu entrichten. Die Hafenabgaben im Strassenverkehr sind von den Hafen- und Umschlagsbetrieben zu entrichten.

## § 10 {#par_10}

Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes
1 Die Hafenabgaben werden auch für Güter erhoben, die mit Schiffen an Umschlagsanlagen ausserhalb
des Hafengebietes befördert und daselbst an Land umgeschlagen oder vom Land auf Schiffe verladen
werden.
2 Die Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und die Direktion des Innern des Kantons Basel-
Landschaft können jedoch die Hafenabgaben für Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes von
Fall zu Fall unter Berücksichtigung der eigenen Aufwendungen des Umschlagsbetriebes für die Erstellung und den Unterhalt der Anlagen, des Ufers und der Zu- und Abfuhrwege angemessen ermässigen
und bei Änderung der Verhältnisse diesen entsprechend neu festsetzen.

## § 11 {#par_11}

Weitere Gebühren
1 Für den Schiffahrts- und Hafenbetrieb und den Eichdienst werden weitere, in den Anhängen festgelegte Gebühren erhoben.
2 Im Bahnverkehr werden weitere Gebühren nach den Tarifen der Schweizerischen Transportunternehmungen erhoben, soweit in der Betriebsvorschrift für den Bahnverkehr in den Rheinhäfen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

## § 12 {#par_12}

Verkehrsstatistik: Auskunftspflicht
1 Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und Umschlagsbetriebe sowie
die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe haben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die
Zu- und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.

## § 13 IV. Allgemeine Vorschriften {#par_13}

Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet
1 Jedermann, der sich im Hafengebiet befindet, hat sich an die Bestimmungen der Hafenordnung und
an die Weisungen der zuständigen Behörden zu halten. Die Überwachung erfolgt unter Mitwirkung
des Rheinschiffahrtsamtes, das insbesondere befugt ist, Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung oder deren Ausführungserlasse zuwiderhandeln oder Weisungen der Behörden nicht befolgen,
den Aufenthalt im Hafengebiet vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Vorbehalten bleiben die
bahnpolizeilichen Befugnisse der Bahnorgane.
2 Personen, die im Hafengebiet nicht beschäftigt sind oder sich nicht in Begleitung von Personal eines
Hafen- oder Umschlagsbetriebes, der Hafenverwaltung SBB oder der Zollverwaltung befinden, dürfen
sich im Hafengebiet nur mit Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes ausserhalb der öffentlichen
Strassen und Wege aufhalten.
3 Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Festlichkeiten und ähnliche Veranstaltungen sowie das Anschlagen und Verteilen von Werbematerial und Flugblättern im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des
Rheinschiffahrtsamtes.
4 Im Hafengebiet ist verboten:
a) die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen;
b) sich unbefugt innerhalb des Hub- und Drehkreises der Krane aufzuhalten;
c) die Eisdecke der Hafengewässer zu betreten;
d) in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes zu baden;
e) ohne behördliche Bewilligung im Bereich des Hafengebietes zu fischen;
f) im Bereich des Hafengebietes Schusswaffen aller Art unbefugt zu gebrauchen;
g) Abfälle und Waren aller Art zu verbrennen und Grasböschungen abzubrennen.
5 Die Regierungsräte können auf dem Hafengebiet ihres Kantons weitere polizeiliche Bestimmungen
erlassen und der allgemeinen Sicherheit dienende Anordnungen treffen.

## § 14 {#par_14}

Ordnung in den Betrieben
1 Die Betriebsleiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Führer der Schiffe haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Hafenordnung befolgt werden und dass in den Betrieben und an Bord
der Schiffe Ordnung und Sicherheit herrschen.
2 Das Areal der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Quais, Böschungen, Treppen, Bermen, Gleise
und Weichen im Bereich der Betriebe müssen sauber und im Winter schnee- und eisfrei gehalten wer -
den. Das Gras der Böschungen im Bereich der Betriebe ist regelmässig zu mähen und abzuführen.
3 Auf öffentlichem Hafenareal, insbesondere auf Bermen, Treppen, Strassen, Gleisanlagen und Trottoirs, dürfen ohne Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes keine Gegenstände gelagert oder abgestellt
werden.
4 Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen der Anlagen und Schiffe sind so zu sichern, dass weder Personen noch Sachen Schaden erleiden.
5 Das Anbringen von Leuchtreklamen, Reklametafeln und Werbeschriften an Gebäuden und Anlagen
der Betriebe bedarf der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

## § 15 {#par_15}

Umweltschutz
1 Allgemein ist unnötiger und vermeidbarer Lärm zu unterlassen, insbesondere ist der Güterumschlag
mit starker Lärmentwicklung nach Möglichkeit zur Tageszeit durchzuführen.
2 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe haben alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um Staub-
und Geruchsimmissionen zu vermeiden.
3 Es ist verboten, das Hafengebiet und die Hafengewässer zu verunreinigen, insbesondere:
a) feste Gegenstände und Abfälle aller Art wie Güter, Ladungsrückstände, Verpackungsmaterialien, Tierkadaver in die Hafengewässer zu werfen oder fallen zu lassen oder an dafür
nicht vorgesehenen Stellen des Hafengebietes zu lagern;
b) schädliche, gefährliche oder verunreinigende flüssige oder gasförmige Stoffe in die Hafengewässer auslaufen zu lassen oder einzuleiten.
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung.
5 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe sind verpflichtet, die aus ihrem Betrieb stammenden Abfälle aller
Art zu sammeln und abzuführen und die aus ihrem Betrieb stammenden festen, gasförmigen und flüs -
sigen Ladungsrückstände, Stau- und Separiermaterialien zu übernehmen sowie die in ihren Anlagen
aufgestellten Behälter für den aus Schiffen herrührenden Haushaltkehricht an den Abfuhrtagen zu den
dafür bestimmten Plätzen zu verbringen. Die Schiffsführer und Schiffsbesatzungen haben den Haushaltkehricht der Schiffe in den hiefür vorgesehenen Behältern abzugeben.
6 Feste, flüssige oder gasförmige Güter und Sachen aller Art, insbesondere Treib- und Brennstoffe, die
in Hafengewässer oder in das Hafenareal gelangen, sind vom Verursacher nach den Weisungen der
zuständigen Behörden zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

## § 16 {#par_16}

Feuer- und Explosionsschutz
1 An allen mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichneten Orten darf weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht angezündet werden.
2 Arbeiten, bei denen Lichtbogen oder Feuer benötigt werden oder Funken entstehen können, dürfen in
der Nähe feuergefährlicher oder explosionsfähiger Güter oder Behälter, in denen sich solche Güter befinden, nur mit Bewilligung der Feuerpolizei 5) durchgeführt werden.
3 Bei Eisbildung muss am Liegeplatz eines Schiffes wenigstens ein Wasserloch für die Brandbekämpfung eisfrei gehalten werden. Die Wasserlöcher sind zu sichern und zu kennzeichnen.

## § 17 {#par_17}

Schäden, Hindernisse und Unfälle
1 Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen sind vom Verursacher auf eigene Kosten
zu beheben. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen.
2 Hat ein Schiff Gegenstände verloren, die die Schiffahrt behindern oder gefährden können, so hat der
Schiffsführer sofort dem Rheinschiffahrtsamt Bericht zu erstatten und die unverzügliche Bergung zu
veranlassen.
3 Sind durch ein Schiff Hafenanlagen und -einrichtungen beschädigt worden oder sind an einem Schiff
Schäden, welche auf mögliche Mängel der Hafenanlagen und -einrichtungen zurückzuführen sind, entstanden, so hat der Schiffsführer sein Schiff so lange am Unfallort zu belassen, bis das Rheinschif -
fahrtsamt die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat.
4 Das Rheinschiffahrtsamt ist im Falle eines solchen Ereignisses befugt, die im Interesse des Schiffs-
und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder
Führers des Schiffes zu ergreifen.
5 Das Rheinschiffahrtsamt kann den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Leistung einer
Sicherheit in der Grösse des angerichteten Schadens verhalten.
5) § 16 Abs. 2: Gemäss RRB vom 26. 7. 1994 sind sämtliche Aufgaben der Feuerpolizei ans Bau- und Verkehrsdepartement, Bauinspektorat, über -
tragen worden.
6 Schwere Unfälle an Land und an Bord von Schiffen, die Sicherheit beeinträchtigende Betriebsstörungen im Hafengebiet und an Bord von Schiffen, Beschädigungen von Hafenanlagen und -einrichtungen
sowie das Freiwerden gefährlicher Güter sind dem Rheinschiffahrtsamt unverzüglich zu melden.

## § 18 {#par_18}

Warenverkauf und Hausieren
1 Das Zubringen, Verkaufen und Feilhalten von Lebens- und Genussmitteln sowie von Betriebsmitteln
an Schiffe mit Versorgungsbooten bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
2 Der Strassenverkauf und das Hausieren mit Waren aller Art im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
3 Vorbehalten bleiben weitere gewerbe- und lebensmittelpolizeiliche Vorschriften.

## § 19 V. Schiffsverkehr {#par_19}

Kontrolle des Schiffsverkehrs
1 Jeder Schiffsführer hat die Ankunft und die Abfahrt seines Schiffes bei der Schiffsmeldestelle des
Rheinschiffahrtsamtes in der in Anhang III vorgeschriebenen Form zu melden.
2 Schiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, Hilfeleistungs- und Bauschiffe, Schiffe des öffentlichen Dienstes sowie Schiffe, die vom Rheinschiffahrtsamt von der Meldepflicht befreit sind, müssen
nicht gemeldet werden.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

## § 20 {#par_20}

Regelung des Schiffsverkehrs
1 Das Rheinschiffahrtsamt regelt den Schiffsverkehr im Hafengebiet.
2 Der Schiffsverkehr im Rheinhafen Basel-Kleinhüningen ist im einzelnen in Anhang V geregelt.

## § 21 {#par_21}

Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen
1 Der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes für die Einfahrt in ein Hafenbecken und das Anlegen an
einer Umschlags- oder Liegestelle am Rhein innerhalb des Hafengebietes bedürfen:
a) Schiffe, deren Räume während der Fahrt beschädigt worden sind (Leckage);
b) brennende Schiffe und Schiffe, bei denen Brandverdacht besteht;
c) Schiffe, welche Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic, Id und VII der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.
2 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften gemäss den §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 30 Abs. 2.

## § 22 {#par_22}

Beschränkung der Hafenbenützung
1 Wenn das Hafengebiet überlastet ist, kann das Rheinschifffahrtsamt Schiffe auf ausserhalb des Hafengebietes gelegene Liegeplätze verweisen. In diesen Fällen erfolgt eine vorsorgliche Anmeldung bei
den Schiffsmeldestellen zwecks Eintragung des Ankunftstages.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann anordnen, dass Schiffe innerhalb von 48 Stunden seit Beendigung ihrer Ent- oder Beladung oder einer Reparatur das Hafengebiet zu verlassen haben. Es kann stillgelegten
oder vorübergehend ausser Betrieb gezogenen Schiffen das Verbleiben im Hafengebiet untersagen.
3 Es kann für ankommende und abgehende Schiffe anordnen, dass sie pro angefangene 200 Tonnen
Ladung je nur 1 Werktag als Lade- oder Löschfrist in Anspruch nehmen dürfen. Als Werktag zählt der
Tag zu 24 Stunden, und zwar von Montag 05.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr. Die Frist beginnt mit
dem auf das Eintreffen bei der Lade- oder Löschstelle folgenden Werktag.
4 Werden die Lade- oder Löschfristen überschritten oder verlässt ein Schiff das Hafengebiet nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Rheinschiffahrtsamt den Eigentümer, Reeder und Führer des
Schiffes zur Bezahlung eines Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 2 verpflichten.

## § 23 {#par_23}

Liegevorschriften
1 Die Schiffe sollen vor ihrer Umschlagsstelle anlegen und, sofern dies nicht möglich ist, die gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Das Rheinschiffahrtsamt kann den Schiffen Liegeplätze zuweisen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann die Einfahrt in die Hafenbecken sperren und die Reihenfolge der einfahrenden Schiffe bestimmen. In den Hafenbecken ist stets ein ausreichender Fahrweg freizuhalten.
3 Beim Wasserstand von 4,5 m und mehr am Pegel Rheinfelden dürfen an den am freien Strom gelegenen Quaianlagen höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
4 Bei Umschlagsstellen für trockene Güter, welche an Umschlagsstellen für entzündbare flüssige Güter
angrenzen, müssen Schiffe, die der Beförderung von trockenen Gütern dienen, von Tankschiffen, die
Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung führen,
einen freien Abstand von mindestens 10 m einhalten.
5 Von Schiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.22 und 3.38 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung führen, haben alle anderen Schiffe einen freien Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

## § 24 {#par_24}

Festmachen, Landgänge, Verholen
1 Alle Schiffe müssen fachgerecht vertäut werden. Zum Festmachen dürfen nur die dazu bestimmten
Anbindevorrichtungen benützt werden. Bei Hochwasser und Eisgang sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
2 Auf Strom muss jedes Schiff (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert und nach Möglichkeit für
sich allein am Ufer befestigt werden.
3 Der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Bermen, Treppen und Steigleitern darf durch das Festmachen und Anlegen der Schiffe nicht mehr als notwendig behindert werden.
4 An Hochwasserpollern angebrachte Drähte, ausgelegte Schiffsplanken und sonstige Verbindungen
zwischen Schiff und Land, welche den Verkehr auf den Uferwegen behindern oder gefährden, sind bei
Tag und bei Nacht mit geeigneten Mitteln zu kennzeichnen.
5 Landgänge wie Planken, Laufstege, Leitern und dergleichen müssen verkehrssicher sein. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind sie, soweit erforderlich, zu beleuchten.
6 Liegen mehrere Schiffe nebeneinander, müssen die Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden
Schiffe das Auslegen von Laufstegen und den Verkehr von Personen und Gütern zu den aussen liegenden Schiffen dulden.
7 Wenn der Verkehr im Hafengebiet Schiffsverholungen erforderlich macht, sind die Weisungen des
Rheinschiffahrtsamtes unverzüglich zu befolgen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Schiffsverholungen
auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders und Führers des Schiffes ausführen lassen.
8 Ohne Einwilligung des Schiffsführers darf ein festgemachtes Schiff nur bei drohender Gefahr durch
Dritte losgemacht oder verholt werden.

## § 25 {#par_25}

Bewachen der Schiffe
1 An Bord jedes stilliegenden Schiffes hat mindestens ein geeignetes Mitglied der Besatzung anwesend
zu sein. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie Hochwasser, Eisgang und Sturm muss auf den auf Strom
liegenden Schiffen eine ausreichende Besatzung an Bord sein, um das Schiff nötigenfalls zu sichern
oder zu verholen.
3 Für Schiffe, welche ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem Rheinschiffahrtsamt vom
Eigentümer, Reeder oder Führer des Verbandes, mit dem das Schiff in das Hafengebiet gelangt ist, eine ortsansässige und fachkundige Person zu bezeichnen, die für das Schiff verantwortlich ist.

## § 26 {#par_26}

Laden und Löschen
1 Im Hafengebiet darf nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden.
Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Der Schiffsführer hat zu dulden, dass über sein Schiff hinweg, jedoch nicht über die Wohnräume des
Schiffes, geladen und gelöscht wird.
3 Beim Umschlag von Gütern mit Kranen hat der Schiffsführer darauf zu achten, dass:
a) nur bei voll geöffneten Laderäumen geladen oder gelöscht wird;
b) die Scherstöcke aus ihren Halterungen entfernt und ausserhalb der Laderäume abgelegt
sind;
c) die Lukenborde und Merklinge neben den Laderäumen aufgeschichtet und gegen Herabfallen sachgemäss gesichert sind.

## § 27 {#par_27}

Bunkern
1 Es ist verboten, an einer Umschlagsstelle für flüssige Güter zur Übernahme von Treibstoffen,
Schmiermitteln und Trinkwasser anzulegen, wenn:
a) die Umschlagsstelle mit 2 Tankschiffen belegt ist, von denen eines oder beide umgeschlagen werden;
b) ein Schiff an der Umschlagsstelle stilliegt oder umschlägt, das die Lichter und Zeichen
gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führt.
2 Der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Schiffsbesatzung hat die ihm von der
Bunkerfirma übergebene Bunkerauftragskarte gemäss Anhang IV vollständig auszufüllen und der
Bunkerfirma vor Beginn der Bunkerung zu übergeben. Die Bunkerauftragskarten sind durch die Bunkerfirma einen Monat lang aufzubewahren und dem Rheinschiffahrtsamt auf Verlangen vorzulegen.
3 Das Bunkern ist während seiner ganzen Dauer von einem geeigneten Mitglied der Schiffsbesatzung
und einem Betriebsangehörigen der Bunkerfirma zu überwachen, die insbesondere darauf zu achten
haben, dass Überfüllungen vermieden werden.
4 Es ist verboten, Treibstoffe, Schmiermittel und Trinkwasser an Drittfahrzeuge abzugeben, wenn die
in Absatz 1 umschriebenen Umstände gegeben sind. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf
ein Tankschiff bebunkert werden, welches nach seinem Zulassungszeugnis dem Schiff entspricht, dessen Ladung umgeschlagen wird, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und die Umschlagsstelle nicht durch mehr als ein Schiff belegt ist.
5 Im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen während des Umschlags von Tankschiffen
andere in den Hafen einlaufende Schiffe bebunkert werden, sofern die Umschlagsstelle nicht gemäss
§ 34 Absatz 5 voll belegt ist.
6 Es ist verboten, andere Schiffe zu bebunkern, wenn die Umschlagsstelle durch ein Schiff gemäss § 31
Buchstabe b belegt ist.

## § 28 {#par_28}

Gebrauch der Schiffsschrauben
1 Im Hafengebiet dürfen die Schiffsschrauben festgemachter Motorschiffe nicht betrieben werden. Das
Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Zur Vermeidung schädlicher Veränderungen der Hafensohle sowie zum Schutz der Hafenanlagen
und anderer Schiffe dürfen in Fahrt befindliche Schiffe im Hafengebiet ihre Schrauben nur mit verminderter Geschwindigkeit drehen lassen.

## § 29 {#par_29}

Lagerschiffe
1 Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie sonstwie schwimmfähig
gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet liegen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss Anhang II Ziffer 3 erheben.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

## § 30 {#par_30}

Personen- und Kleinschiffahrt
1 Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten Anlagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5 erheben.
2 Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss
Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.
3 Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Umschlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.

## § 31 VI. Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern {#par_31}

Anwendungsbereich
1 Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf:
a) Tankschiffe, die für die Beförderung entzündbarer flüssiger Güter der Gefahrenklasse IIIa
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
b) Tankschiffe, die für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster
Gase der Gefahrenklasse Id der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
c) Schiffe, die Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.

## § 32 {#par_32}

Meldepflicht
1 Dem Rheinschiffahrtsamt ist die Ankunft eines Schiffes gemäss § 31 Buchstabe c mindestens 24
Stunden vor dem Einlaufen unter Angabe von Art und Menge der Ladung zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Schiffe, welche Güter der in § 31 erwähnten Klassen innerhalb des Hafengebietes zu laden haben.

## § 33 {#par_33}

Liege- und Umschlagsplätze
1 Beladene und leere, nicht gasfreie Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen vorbehältlich
Absatz 3 neben den für sie vorgesehenen Umschlagsstellen nur folgende Liegeplätze benützen:
a) im Kanton Basel-Stadt die Liegeplätze am Oberen Klybeckquai, rechtsrheinisch zwischen
Rhein-km 168,20 und Rhein-km 168,39;
b) im Kanton Basel-Landschaft die Liegeplätze am linken Ufer zwischen Rhein-km 161,10
und Rhein-km 161,47.
2 Andere Liegeplätze dürfen nur mit vorausgehender Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes eingenommen werden.
3 Tankschiffe, die gemäss Zulassungszeugnis ausschliesslich zur Beförderung von Gütern der Kategorie K3 zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze nicht benützen. Tankschiffe,
welche Güter der Kategorie K3 befördern oder befördert haben, jedoch aufgrund ihres Zulassungszeugnisses auch zur Beförderung höher klassierter Güter (z.B. der Kategorie K2) zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze benützen.
4 Die Hafenbecken I und II des Rheinhafens Kleinhüningen sind für nicht gasfreie Tankschiffe gesperrt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tankschiffe, deren Ladung ausschliesslich aus Gütern
der Kategorie K3 besteht und die die Umschlagsanlage im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen benützen.
5 Güter der ADNR-Gefahrenklasse IIIa dürfen nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
6 Für Schiffe gemäss § 31 Buchstaben b und c weist das Rheinschifffahrtsamt die Liege- und Umschlagsplätze von Fall zu Fall an.

## § 34 {#par_34}

Belegen der Umschlagsstellen
1 Während des Umschlags dürfen gleichzeitig höchstens zwei Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a
nebeneinander liegen, sofern keine abweichenden örtlichen Vorschriften bestehen. Dabei haben Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, beim Umschlag immer in erster Lage unmittelbar an der Umschlagsstelle anzulegen.
2 Belegen zwei Schiffe eine Umschlagsstelle, so hat das Tankschiff mit der weniger gefährlichen La -
dung den gleichen Sicherheitszustand zu erstellen, der für das benachbarte Schiff mit einer höher klassierten Ladung vorgeschrieben ist.
3 Von Tankschiffen, die gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gekennzeichnet sind, müssen alle anderen Schiffe einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten.
4 Während des Umschlags darf eine Umschlagsstelle nur mit einem Schiff belegt werden, wenn dieses
Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic und Id, Güter der Gefahrenklasse IIIa, Kategorie Kx oder Güter
der Gefahrenklasse VII befördert. Andere Schiffe haben einen Sicherheitsabstand von mindestens 50
m, gemessen von Bordwand zu Bordwand, einzuhalten.
5 An der Umschlagsstelle für Tankschiffe im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen in
Abweichung von Absatz 1 gleichzeitig vier Schiffe nebeneinander liegen, ohne dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu anderen Schiffen eingehalten werden muss.
6 Befindet sich an einer Umschlagsstelle für Id-Güter ein Tankschiff gemäss § 31 Buchstabe b, das die
Lichter und Zeichen gemäss § 3.22 Ziffer 1 Buchstabe b und § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (rotes springendes Licht/roter Kegel) führt, muss auf diesem vor Beginn des Umschlags zusätzlich eine rote Tafel von mindestens 8080 cm gut sichtbar am Mast gesetzt werden. Bei Dunkelheit
muss diese Tafel explosionssicher beleuchtet sein.
7 Nach Beendigung des Umschlags haben Tankschiffe die Umschlagsanlage auf Verlangen der Umschlagsfirma unverzüglich zu verlassen.

## § 35 {#par_35}

Allgemeine Vorschriften für den Umschlag
1 Der Schiffsführer hat die nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Rhein (ADNR – Rn 131 412 und 151 412) vorgeschriebene Prüfliste vollständig ausgefüllt vor Beginn
des Umschlags der Umschlagsfirma abzugeben. Der zuständige Betriebsangestellte der Umschlagsfirma hat unvollständig ausgefüllte Prüflisten zurückzuweisen und den Umschlag solange zu unterlassen,
bis die vollständig ausgefüllte Prüfliste abgegeben wird. Die Umschlagsfirma hat die bei ihr eingegangenen Prüflisten monatlich der örtlich zuständigen Schiffsmeldestelle einzureichen.
2 Jede Umschlagsfirma ist verpflichtet, nur geeignetes, für den Umschlag der Güter geschultes und un -
terrichtetes Personal einzusetzen, das bei Unfällen auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen
kann.
3 Die Umschlagsfirma hat sich vor Beginn des Umschlags zu überzeugen, dass sich innerhalb des Si -
cherheitsbereiches von 10 m um das Tankschiff herum keine Quelle für eine Feuergefahr befindet.
4 Jede Umschlagsfirma hat einen Alarm- und Feuerlöschplan nach den Richtlinien der zuständigen Behörden zu erstellen.
5 Die Umschlagsfirma hat bei Betriebsstörungen und Schadenfällen unverzüglich alle geeigneten
Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen und nötigenfalls die zuständigen Behörden gemäss Alarmplan zu unterrichten.
6 Die Umschlagsfirma hat die für die entsprechenden Rohrleitungen und Produkte zulässigen Höchstdrucke an der Umschlagsstelle anzuschreiben.
7 Während des Schiffs- und Tankumschlags müssen bei Tag und bei Nacht ständig mindestens 2 fachkundige Betriebsangehörige der Umschlagsstelle eingesetzt sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
8 Die mit der Beaufsichtigung des Umschlags eingesetzten Betriebsangehörigen der Umschlagsfirma
haben jede festgestellte Missachtung der Sicherheitsvorschriften seitens der Schiffsbesatzung dem
Schiffsführer zu melden. Sorgt dieser nicht unverzüglich für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften, muss der Güterumschlag unterbrochen werden.

## § 36 {#par_36}

Besondere Vorschriften für den Umschlag
1 Bei angekoppelten Landanschlüssen ist jegliches Verholen der Schiffe untersagt.
2 Während der gesamten Dauer des Umschlags muss sich an Deck des Schiffes eine geeignete Person
zur Überwachung der Leitungen befinden, um bei Gefahren sofort alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere die Pumpen abstellen und die Absperrvorrichtungen schliessen zu können. Wird
festgestellt, dass die Schlauch- oder Rohrverbindungen der Umschlagsstelle undicht werden, sind die
Pumpen an Bord der Schiffe sofort abzustellen und die Umschlagsfirma zu unterrichten.
3 Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, müssen die Tankdeckel stets geschlossen und verschraubt sein. Kontrollen,
Peilungen und Bemusterungen dürfen nur durch die entsprechenden Öffnungen der Tankdeckel erfolgen. 6)
4 Während des Umschlags von gefährlichen Gütern muss sich eine ausreichende Besatzung an Bord
des Schiffes befinden, um dieses in Notfällen verholen zu können.
5 Die Schiffsbesatzung ist dafür verantwortlich, dass die an den Umschlagsstellen angezeigten höchstzulässigen Pumpdrucke nicht überschritten werden. Bei Gewitter müssen die Pumpen auf Anweisung
der Umschlagsstelle abgestellt und die Schieber geschlossen werden. Die Schiffsbesatzung hat weitere
Weisungen der Umschlagsstelle für die Durchführung des Umschlags zu befolgen.
6 Güter der Kategorien Kx, K0s, K0n, K1s, K1n und K2 dürfen nicht durch lose verlegte Leitungen
über andere Schiffe hinweg gepumpt werden.
7 Beim Trennen beweglicher Umschlagsleitungen muss das sich noch in den Rohren und Schläuchen
befindliche Umschlagsgut sorgfältig aufgefangen werden. Die Umschlagsfirma hat allfällige Ladungsreste zu übernehmen. Vor dem Verlassen der Umschlagsstelle müssen sämtliche Tropfwannen, Tropfbleche und Unterstellgefässe ordnungsgemäss entleert, und an den Rohrleitungen müssen die Blindflanschen aufgeschraubt sein.

## § 37 {#par_37}

Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag
1 An der Umschlagsstelle darf das Zeichen «Pumpen frei» erst erscheinen, nachdem sich das Überwachungspersonal visuell davon überzeugt hat, dass alle beweglichen Umschlagsleitungen zwischen der
Landanlage und dem Schiff ordnungsgemäss erstellt sind.
2 Es ist verboten, ein Produkt durch die gleiche Leitung in 2 oder mehr Landtanks zu pumpen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
3 Während der gesamten Dauer des Umschlags sind die betriebseigenen Pumpen, Schläuche, Rohrleitungen und Tanks zu überwachen. Undichtigkeiten sind sofort zu beheben.
6) § 36 Abs. 3: Auf Tankschiffen der Typen II und III wird zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen das kurzzeitige
Öffnen einzelner Tankluken in Anwesenheit einer Aufsichtsperson der Umschlagsanlage gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das
Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet (Mitteilung der Rheinschiffahrtsdirektion KtBl 1981 II S. 263).
4 Stellt das Überwachungspersonal der Umschlagsfirma fest, dass die Stopfbüchsen einer Schiffspumpe leck oder Rohrleitungen des Schiffes undicht werden, so ist die Schiffsbesatzung aufzufordern, den
Mangel sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, muss der Umschlag bis zur Behebung des Mangels
unterbrochen werden.
5 Bewegliche Teile einer Umschlagsleitung müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei
Dunkelheit während des Umschlags ausreichend beleuchtet sein.
6 Wenn das Löschen eines Schiffes wegen Umschaltens der Leitung auf einen anderen Landtank oder
aus anderen Gründen unterbrochen werden muss, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu benachrichtigen,
damit schiffsseitig die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
7 Bewegliche Umschlagsleitungen einschliesslich der Gelenke, Kupplungen und sonstigen Verbindungen müssen sorgfältig unterhalten und regelmässig überprüft werden. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen oder zu ersetzen. Mindestens alle zwölf Monate müssen die beweglichen
Umschlagsleitungen und Verbindungen durch einen Fachmann einer Druckprobe unterzogen werden.
Der Prüfdruck muss dabei mindestens dem 1,5fachen Wert des Nenndruckes entsprechen und darf
während 15 Minuten nicht weniger als 10 bar betragen. Die Nummer des beweglichen Leitungsstückes
und die Prüfdaten der Druckproben sind auf einem Flansch einzuschlagen. Die Prüfungsergebnisse
sind in einem Kontrollbuch einzutragen und mit Datum und Unterschrift des Prüfers zu versehen. Das
Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

## § 38 {#par_38}

Schiffsanschlüsse
1 Die Umschlagsfirma hat das Schlauch- und Dichtungsmaterial für eine bewegliche Umschlagsleitung
zwischen der Umschlagsstelle und dem Anschlussstutzen des Tankschiffes zu stellen.
2 Die beweglichen Umschlagsleitungen müssen typengeprüft sein. Es müssen immer sämtliche vorgesehenen Schrauben in den Flanscharmaturen ordnungsgemäss angezogen werden. Die Leitungen müssen für die Flüssigkeiten, für die sie verwendet werden, geeignet sein. Der maximale Betriebsdruck
darf den Nenndruck nicht übersteigen.
3 Die Länge beweglicher Umschlagsleitungen ist im Einvernehmen zwischen der Schiffsbesatzung und
dem Personal der Umschlagsfirma so vorzusehen, dass bei normalen Bewegungen des Schiffes und
beim An- und Abschlauchen keine Überbeanspruchung eintritt, also die Leitung weder abreissen, zerreissen, abscheren noch einknicken kann.
4 Bewegliche Umschlagsleitungen über 2 Schiffsbreiten müssen ausschliesslich Schläuche sein, die so
zu kuppeln sind, dass die Verbindungen in keinem Fall über dem offenen Wasser liegen. Bei festen
Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen, sofern dieselbe Sicherheit gewährleistet
ist.
5 Die Landrohrleitung muss mit dem Schiff elektrisch leitend verbunden werden, bevor sie mit dem
Anschlussstutzen des Schiffes in Verbindung kommt.
6 Die Verwendung schiffseigener Schläuche ist nur beim Umschlag ausserhalb der Tankumschlagsanlagen gestattet. Dabei darf nur solches Schlauchmaterial verwendet werden, welches innerhalb der
letzten 12 Monate einer Druckprobe in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks unterworfen wurde und wofür
sich ein entsprechender Nachweis an Bord befindet.

## § 39 {#par_39}

Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen
1 Auf Deck aller Tankschiffe, die nicht gasfrei sind, ist während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet das
Rauchen und Halten von Feuern verboten.
2 Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, ist während des Umschlags verboten, Feuer jeder Art
und offenes Licht auf Deck und in allen Räumen des Schiffes zu verwenden. Dieses Verbot gilt auch
für alle längsseits solcher Fahrzeuge liegenden Schiffe.

## § 40 {#par_40}

Gasfreimachen von Tankschiffen
1 Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.
2 Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gasfreiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen.

## § 41 {#par_41}

Reparaturen von Tankschiffen
1 Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen bei Werkstattschiffen und an Reparaturstellen nur stilliegen oder repariert werden, wenn sie gasfrei sind. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 An nicht entgasten Tankschiffen, welche Güter der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 befördern oder
befördert haben, dürfen Schweissarbeiten und andere Arbeiten mit offenem Feuer nur ausserhalb der
Gefahrenzone gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [AD-
NR – Rn. 10 102 (8)] ausgeführt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Feuerlöschgeräte
ständig in Bereitschaft zu halten.
3 Es ist verboten, auf anderen Schiffen mit offenem Feuer zu arbeiten oder zu schweissen, wenn ein
nicht gasfreies, in Absatz 2 umschriebenes Tankschiff längsseits liegt und sich die Arbeitsstelle inner -
halb der auf das andere Schiff hinüber verlängerten Begrenzungslinien des vordersten und hintersten
Kofferdammschotts befindet.

## § 42 {#par_42}

Verschiedene Gefahrenklassen
1 Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.

## § 43 VII. Strassenverkehr {#par_43}

Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr
1 Die Rheinhäfen beider Basel sind für den Lastwagenverkehr an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr
geöffnet und in den übrigen Zeiten geschlossen, sofern das Rheinschiffahrtsamt keine Ausnahmen bewilligt.
2 Die Lade- und Löschzeiten der Umschlagsbetriebe werden durch die Öffnungszeiten für den Lastwa -
genverkehr nicht berührt.

## § 44 {#par_44}

Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren
1 Die zuständige Behörde kann für den Strassenverkehr im Hafengebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.
2 Auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Hafengebiet dürfen nur Lastwagen und Anhänger parkieren, die zwecks Beladen und Entladen von Gütern in das Hafengebiet gelangen, und nur solange ihr
Aufenthalt für diese Zwecke erforderlich ist. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Rheinhäfen für den
Lastwagenverkehr ist das Parkieren von Lastwagen und Anhängern untersagt. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

## § 45 {#par_45}

Umschlag von Gütern
1 Lastwagen und Anhänger, die auf chaussierten Gleisen im Bereich der Laderampen Güter laden oder
entladen, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sowie auf Weisung der Bahnorgane die
Gleise zu verlassen.
2 Es ist untersagt, auf öffentlichen Strassen und Plätzen ausserhalb des Bereichs der Laderampen Lastwagen und Anhänger zu beladen und zu entladen oder Güter direkt von einem Strassenfahrzeug in ein
anderes umzuladen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

## § 46 VIII. Bahnverkehr {#par_46}

Zugelassene Transporte
1 Auf den Hafenbahnen werden nur die für den Wasserumschlags-, Lager- und Reexpeditionsverkehr
der Hafenniederlassungen und die für den Verkehr mit den Anschliessern bestimmten Sendungen in
Wagenladungen befördert.
2 Zugelassen werden auch Transporte ab und nach Anschlussgleisen von Firmen mit Warenhandel, Fabrikations-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den
SBB Anschlussgleisverträge gemäss Anschlussgleisgesetz abgeschlossen werden.

## § 47 {#par_47}

Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis
1 Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Hafenverwaltung SBB im
Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benützung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur
mit Zustimmung der Hafenverwaltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder
auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge
abgeschlossen werden.
2 Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Bereiche ihres Baurechtsareals zur Verfügung.
3 Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseitigem Einvernehmen der
betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestatten
4 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.

## § 48 {#par_48}

Rangierdienst
1 Der Rangierdienst wird grundsätzlich von den SBB gemäss den Reglementen der schweizerischen
Eisenbahnen sowie gemäss den besonderen von der Hafenverwaltung SBB erlassenen Vorschriften
besorgt.
2 Rangierfahrzeuge der Hafenniederlassungen und Anschliesser können aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen mit den SBB zugelassen werden, wenn sie den technischen Bedingungen der SBB
entsprechen.
3 Das Personal der Hafenniederlassungen und Anschliesser, das für das Führen und Begleiten dieser
Triebfahrzeuge sowie für den Rangierdienst eingesetzt wird, untersteht in bezug auf die geistigen und
körperlichen Erfordernisse, die Ausbildung und die Prüfungen denselben Vorschriften wie das SBB-
Personal.
4 Für Wagenbewegungen mit Spillanlagen, von Hand oder auf andere Weise, gelten ebenfalls die in
Absatz 1 erwähnten Reglemente und Vorschriften.
5 Die Hafenniederlassungen haben dafür zu sorgen, dass die SBB im Bereiche ihrer Anlagen und Einrichtungen ungehindert rangieren können.
6 Bei Kranbewegungen ist auf den Rangierdienst Rücksicht zu nehmen. Der Umschlag von Staubgut
und flüssigen Treib- und Brennstoffen ist während des Rangierens einzustellen.
7 Der Rangierdienst der SBB hat den Vorrang vor den Rangierdiensten der Hafenniederlassungen und
Anschliesser.

## § 49 IX. Schlussbestimmungen {#par_49}

Verzeigung
1 Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.

## § 50 {#par_50}

Änderung der Anhänge
1 Die Anhänge zu dieser Hafenordnung können vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geändert werden.

## § 51 {#par_51}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Hafenordnung vom 2./22./30. Juni 1959 für die Rheinhäfen beider
Basel und die Verordnung vom 17. November 1970 betreffend Erhebung von Anlegegebühren für die
internationale Personenschiffahrt aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.03.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung KB 29.06.1977
04.12.2008 01.01.2009 Anhang 02 aufgehoben -
14.09.2010 01.01.2011 Anhang 01 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.03.1977 01.01.1978 Erstfassung KB 29.06.1977
Anhang 01 14.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Anhang 02 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Hafenordnung Anhang 3 955.460
Anhang III
betreffend Vorschriften über die An- und Abmeldung der dem Gütertransport dienenden Schiffe
(§ 19 der Hafenordnung)
Vom 23./30. August 1983
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 50 der Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel vom 21./8. März 1977, beschliessen:
Jeder Schiffsführer hat die Ankunft sowie die Abfahrt seines Schiffes in den Rheinhäfen beider Basel
nach den folgenden Vorschriften zu melden:
1 Meldestellen
11 Rheinhafen Kleinhüningen: Schiffsmeldestelle der Rheinschifffahrtsdirektion (Hochbergerstrasse 160).
12 Rheinhafen St. Johann: Zollinspektorat (Hüningerstrasse 166).
13 Rheinhäfen Birsfelden/Au: Hafenbüro Baselland (Hafenstrasse 4).
2 Schalterstunden
Montag bis Freitag 07.15 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr.
3 Anmeldung
31 Schiffsankünfte sind innert der nächsten zwei Schalterstunden zu melden (siehe auch Ziffer 5
nachstehend).
32 Ausweise: Bei der Anmeldung ist ein Nachweis der Schiffsladung (z. B. Manifest, T-Papier) vorzulegen.
33 Meldekarte: Dem Schiffsführer wird bei der Anmeldung eine Meldekarte ausgehändigt. Diese
Meldekarte hat der Schiffsführer bei jeder Lösch-und/oder Ladestelle unaufgefordert abstempeln
zu lassen (gegebenenfalls Eintrag des Talgutes) und bei der Abmeldung wieder abzugeben. Abfahrtsdatum und Reiseziel sind vom Schiffsführer auf der Karte zu vermerken.
4 Abmeldung
Jedes Schiff, welches den Hafen verlässt, ist vor der Abfahrt abzumelden. Findet die Abfahrt nach
Schalterschluss statt, muss die Abmeldung vorher erfolgen.
5 Besondere Bestimmungen
Für Schiffe, die ausserhalb der Schalterstunden ankommen und wieder wegfahren, hat die An-
und Abmeldung durch die Umschlagfirma innert der nächsten zwei Schalterstunden zu erfolgen.
Schiffe, die in mehr als einem Hafen (Kleinhüningen, St. Johann, Birsfelden/Au) löschen oder
laden, sind bei den entsprechenden Meldestellen an- und abzumelden. Schiffe, die von den Häfen
Kleinhüningen und Birsfelden/Au nach Kaiseraugst fahren, haben sich bei der zuständigen Meldestelle abzumelden.
Der bisherige Anhang III wird aufgehoben.
Dieser Anhang III ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 1984 wirksam.
Hafenordnung Anhang 4 955.460
Anhang IV
Bunkerauftrag
(§ 27 Abs. 2 der Hafenordnung)
Der unterzeichnete Schiffsführer/Stellvertreter*
Name
von GMS/TMS/SB*
bestellt hiermit Liter
Dieseltreibstoff
Ich bestätige, dass die angeforderte Bunkermenge nach vorangegangenen Messungen in den Bunkern
meines Schiffes vollumfänglich Raum findet und dass die Bunkerung schiffsseitig während ihrer ganzen
Dauer überwacht wird. Es ist mir bekannt, dass die Bunkerung notfalls jederzeit durch Schliessen der
Absperrvorrichtung am Einfüllstutzen unterbrochen werden kann. Eine Verschmutzung der Gewässer
hat Strafanzeige zur Folge.
Basel/Birsfelden/Au*, den
Stempel der Umschlagsfirma: Unterschrift:
* Nichtzutreffendes streichen
Hafenordnung Anhang 5 955.460
Anhang V
Regelung des Schiffsverkehrs im Hafengebiet von Basel-Kleinhüningen
(Lichtsignale § 20 Absatz 2 der Hafenordnung)
1 Lichtsignale beim Rheinhafen Basel-Kleinhüningen
11 Im Mündungsbereich des Rheinhafens Basel-Kleinhüningen sowie im Bereich des Zufahrtskanals
zum Hafenbecken II wird der Schiffsverkehr durch Lichtsignalanlagen geregelt. Diese sind an
Werktagen in der Regel zu folgenden Zeiten in Betrieb: Montag bis Freitag 05.00 - 21.00 Uhr,
Samstag 05.00 - 13.00 Uhr.
2 Weisungen für den Schiffsverkehr bei der Einfahrt in den Rheinhafen Basel-Kleinhüningen,
Rhein-km 169,90
21 Zeigen die beim Rheinhafen Basel-Kleinhüningen rechtsrheinisch bei Rhein-km 169,45 stromaufwärts und bei Rhein-km 170,00 stromaufwärts und stromabwärts weisenden Lichtsignalanlagen gelbes Funkellicht gemäss § 6.16 Ziffer 5 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, bedeutet
dies, dass aus dem Hafen Ausfahrten stattfinden oder dass die Einfahrt in den Hafen aus anderen
Gründen gesperrt ist.
22 Die in diesem Bereich auf dem Rhein verkehrenden Schiffe haben auf die aus dem Hafen ausfahrenden Schiffe Rücksicht zu nehmen.
23 Werden an den in Ziffer 21 erwähnten Signalanlagen keine Lichter gezeigt, hat sich die Schiffahrt
nach den Vorschriften von § 6.16 Ziffer 1 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zu richten.
24 Beabsichtigen zu Berg und zu Tal fahrende Schiffe gleichzeitig in den Hafen einzufahren, hat der
Bergfahrer Vortritt.
25 Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt in den bzw. aus dem Hafen ist für alle Schiffe mit Ausnahme
von Behördenfahrzeugen verboten.
3 Weisungen für den Schiffsverkehr in den beiden Hafenbecken des Rheinhafens Basel-Kleinhüningen sowie bei der Ausfahrt zum Rhein
31 Wird an der Signalstation (Rhein-km 169,95) hafeneinwärts rotes festes Licht gezeigt, ist die
Ausfahrt nach dem Rhein verboten. Wird grünes festes Licht gezeigt, ist die Ausfahrt nach dem
Rhein frei.
32 Beabsichtigen Schiffe, die gleichzeitig aus den Hafenbecken I und II kommen, den Hafen zu verlassen, hat das aus Richtung Hafenbecken II kommende Schiff Vortritt.
33 An den beiden Enden des Zufahrtskanals zum Hafenbecken II befinden sich Lichtsignalanlagen.
Sie dienen der Regelung der Ein- und Ausfahrt zum oder vom Hafenbecken II. Solange rotes
festes Licht gezeigt wird, ist die Durchfahrt durch den Zufahrtskanal in Richtung dieses Lichtes
gesperrt. Wird grünes festes Licht gezeigt, ist die Durchfahrt in dieser Richtung frei.
34 Werden an den in den Ziffern 31 und 33 erwähnten Signalanlagen keine Lichter gezeigt, hat sich
die Schiffahrt entsprechend den Vorschriften von § 6.16 Ziffer 1 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zu verhalten.
Hafenordnung Anhang 6 955.460
Anhang VI
Vorschriften über das Gasfreimachen von Tankschiffen
(§ 40 der Hafenordnung)
1 Im Hafengebiet ist das Gasfreimachen verboten. Gestattet ist lediglich das Ausdampfen der
Tanks, wobei die gleichen Sicherheitsvorschriften wie beim Umschlag gelten. Dabei müssen alle
Tanköffnungen geschlossen bleiben, welche nicht durch Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Flammendurchschlagsiebe) gesichert sind.
2 Das Trocknen der ausgedampften Tanks darf nur ausserhalb des Hafengebietes geschehen. Das
Rheinschiffahrtsamt bestimmt einen entsprechend gekennzeichneten Entgasungsplatz.
3 Auf dem Entgasungsplatz dürfen Tanköffnungen nur unter den nachfolgenden Bedingungen geöffnet werden:
31 wenn der entsprechende Tank ausgedampft worden ist;
32 wenn der entsprechende Tank nicht ausgedampft worden ist, aber seit der letzten Gasfreiheit keine
anderen Güter als solche der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 enthalten hat.
4 Auf dem Entgasungsplatz dürfen Tanks auch mittels anderer Methoden (z. B. künstliche Belüftung) entgast werden, wenn dabei alle Tanköffnungen geschlossen bleiben, welche nicht durch
Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Flammendurchschlagsiebe) gesichert sind.
5 Auf dem Entgasungsplatz gelten, mit Ausnahme der in den Ziffern 3 und 4 gewährten Erleichterungen, die gleichen Sicherheitsvorschriften wie beim Umschlag.
