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title: "Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Unter der Bezeichnung Programm- und Strukturförderung Orchester leistet der Kanton Finanzhilfen
gemäss Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 11. Dezember 2013 zur Förderung der Aktivität von Orchestern und grösseren Instrumentalensembles.

## § 2 {#par_2}

Anspruch
1 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen gemäss dieser Verordnung, auch wenn die hier festgehaltenen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind.

## § 3 {#par_3}

Definitionen
1 Der Begriff Programmförderung bezeichnet die mehrjährige finanzielle Unterstützung zur Erarbeitung und Aufführung von Konzertprogrammen professioneller Orchester und grösserer, professioneller Instrumentalensembles.
2 Der Begriff Strukturförderung bezeichnet die einmalige finanzielle Unterstützung von übergreifenden
Strukturprojekten, welche eine Verbesserung der Produktionsbedingungen oder der kommunikativen
Ausstrahlung der Basler Orchesterlandschaft zum Ziel haben.
2. Programmförderung

## § 4 {#par_4}

Antragsberechtigung
1 Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche Träger eines professionellen Orchesters oder eines grösseren, professionellen Instrumentalensembles sind und ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben.

## § 5 {#par_5}

Unterstützungskriterien
1 Unterstützt wird die Erarbeitung und Aufführung von Konzertprogrammen in einem mehrjährigen
Zeitraum mit Repertoireschwerpunkt im Bereich der Orchester- oder grösser besetzten Ensemblemusik. Der Veranstaltungsort ist im Kanton Basel-Stadt oder in benachbarten Gemeinden.
2 Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die Musikerinnen und Musiker gemäss der Tarifverordnung des Schweizerischen Musikerverbands entlohnt werden.
3 Die Gesuche werden anhand künstlerisch-qualitativer Kriterien beurteilt und auf ihr Realisationsvermögen hin überprüft.
4 Nicht unterstützt werden:
a) Mehrjahresplanungen für Konzertprogramme, welche bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt oder durch einen Betriebsbeitrag gefördert werden;
1) SG. 494.300
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege 494.340
b) Mehrjahresplanungen für Konzertprogramme mit Orchester- oder grösser besetzter Ensemblemusik, die Teil des regulären Curriculums von öffentlichen und privaten Bildungs-
und Weiterbildungsinstitutionen sind;
c) Nachfinanzierung bereits realisierter oder laufender Programme;
d) Finanzierung von Wettbewerben.

## § 6 {#par_6}

Bemessung der Finanzhilfe
1 Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen, anrechenbaren
Kosten. Angerechnet werden insbesondere Aufwendungen für Honorare der Musikerinnen und Musiker, sowie weitere projekt- und administrationsbezogene Ausgaben (Overhead-Kosten).
2 Bei der Bemessung können zudem insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
a) die Entwicklung und Umsetzung künstlerischer Arbeitsweisen und Programmideen;
b) Erweiterung des gesellschaftlichen Wirkungskreises;
c) Wirksamkeit als kultureller Botschafter;
d) Beitrag zu programmatorischer und personeller Diversität;
e) Beitrag zu Chancengleichheit, Gendergerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und
Beruf;
f) Beitrag zu ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;
g) Nachwuchsförderung.

## § 7 {#par_7}

Verfahren
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Empfehlung einer Fachjury über die Gewährung von Finanzhilfen.
2 Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer formellen Prüfung. Gesuche,
auf die eingetreten werden kann, legt es der Fachjury zur materiellen Prüfung vor.

## § 8 {#par_8}

Fachjury
1 Die Fachjury besteht aus fünf Fachpersonen mit ausgewiesener Expertise im Bereich Orchestermusik
und grösser besetzter Ensemblemusik sowie dem Vorsitz.
2 Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialdepartementes. Die oder der
Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
3 Die Fachpersonen werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Bei der Zusammensetzung der Fachjury sind die verschiedenen
Handlungsfelder des Orchesterwesens angemessen zu berücksichtigen. Die Fachpersonen können einmal wiedergewählt werden.
4 Das Präsidialdepartement betreibt die Geschäftsstelle der Fachjury.
3. Strukturförderung

## § 9 {#par_9}

Antragsberechtigung
1 Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt
haben.

## § 10 {#par_10}

Unterstützungskriterien
1 Unterstützt werden für die Orchester notwendige und übergreifende Strukturmassnahmen, welche eine Verbesserung der Produktionsbedingungen oder der kommunikativen Ausstrahlung für mindestens
zwei professionelle Orchester oder grössere, professionelle Instrumentalensembles zum Ziel haben.
Prioritär werden Massnahmen gefördert, die der gesamten Orchester- und Instrumentalensemblelandschaft im Kanton Basel-Stadt zugutekommen.
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege 494.340
2 Die Gesuche werden vom Präsidialdepartement auf den im Gesuch dargelegten Bedarf, die organisatorische Umsetzbarkeit und finanzielle Machbarkeit hin überprüft.
3 Nicht unterstützt werden Projekte, welche bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert werden.

## § 11 {#par_11}

Bemessung der Finanzhilfe
1 Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten. Berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für projektspezifische Honorare sowie projektspezifische
Sachkosten.

## § 12 {#par_12}

Verfahren
1 Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Prüfung und entscheidet über
die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann hierfür externe Fachpersonen beiziehen.
4. Rechenschaft

## § 13 {#par_13}

Rechenschaftsablegung
1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Programm-
und Strukturförderung ab.
5. Ausführungsbestimmungen

## § 14 {#par_14}

1 Das Präsidialdepartement erlässt Ausführungsbestimmungen zum Verfahren der Gesuchstellung im
Bereich der Programm- und Strukturförderung und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 2)
2) In Kraft getreten am 1. September 2022.
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege 494.340
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.2022 01.09.2022 Erlass Erstfassung KB 27.08.2022
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege 494.340
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.2022 01.09.2022 Erstfassung KB 27.08.2022
