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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Arkade Bederbrücke» Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 11
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Arkade Bederbrücke» Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar 19901 {#art_1}

Geltungsbereich
Bestandteile des Gestaltungsplans
1Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 2750 SBB,
Kat.-Nr. 2610 PTT +
Kat.-Nr. 2756 Stadt Zürich
(öffentlicher Grund)
angrenzend an Beder- und Gutenbergstrasse wird ein privater
Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan.
3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich,
Gebäudemantel, Gebäudehöhen und für die Erschliessung.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht
Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG; die Baulinienfestsetzung vom 22. Dezember 1956 findet keine Anwendung, solange der Gestaltungsplan in Rechtskraft bleibt.
2Wohnflächenanteil beträgt 0%.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes.
4Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt.

## Art. 3 {#art_3}

Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Plangebietes umfasst:
− Baukörper «A» zwischen Bederbrücke und Portal Ulmbergtunnel über den Perronanlagen.
− Baukörper «B» längs der Bederstrasse mit Arkaden.
− Bestehendes PTT-Gebäude «C» und «D».

## Art. 4 {#art_4}

Gebäudemantel
1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen
Plan eingetragene Mantellinie und Mantelhöhe.
2Unter Vorbehalt von Abs. 3 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Kamine und kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG.

## Art. 5 {#art_5}

Geschosszahl
Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäudehöhen
Terrainhöhen
1Für die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhe sind die
im zugehörigen Plan bezeichneten Koten massgebend; dabei
gilt OK neue Perronhöhe (+/− 0.00 = 409,60).

## Art. 7 {#art_7}

Nutzung
− Handels- und Dienstleistungsnutzung ist zugelassen (u.a.
Eigennutzung SBB + PTT Büros und Schulung).
− Mässig störende Betriebe sind zugelassen.

## Art. 8 {#art_8}

Erschliessung, Umsteiger S-Bahn-VBZ
1Zulieferungsverkehr von der Gutenbergstrasse her.
2Der Zugang für das Publikum hat von der Bederstrasse her zu
erfolgen.
3Das Erdgeschoss auf Niveau Bederbrücke von Gebäude B ist
als öffentlicher Arkadenraum für Fussgänger und Trampassagiere zu gestalten. Einbauten, die Bahn- und Trambenützer
dienen, sind bis zu max. 30% der Arkadenfläche gestattet.
4Von der SBB-Perronebene auf die Bederbrücke sind für die
Umsteiger S-Bahn-VBZ attraktive Aufgänge mit Lift zu schaffen.

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung
1Die Bauten und Anlagen sind im Ganzen und in den einzelnen
Teilen gut zu gestalten.
Die Neubauteile A + B sind zur räumlichen Trennung und zur
Belichtung des Gebäudeinnern durch lichtdurchlässige im Minimum 2,5/3,5 m breite Schichten voneinander und von den
bestehenden Bauteilen C + D abzusetzen.
Die Schicht zwischen A und C/D beträgt mind. 3,5 m; konstruktiv notwendige Abstützungen sind innerhalb dieser Breite zulässig.
Die Schicht zwischen B-A/D beträgt mind. 2,5 m.
2Flachdächer sind nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.

## Art. 10 {#art_10}

Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in

## Art. 11 Kraft.3 {#art_11}

Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als
Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 40, 155.
2 Regierungsratsbeschluss vom 13. Juni 1990.
3 28. Juli 1990 (StRB vom 18. Juli 1990).
