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title: "Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen"
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# Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen
a0. * bestimmen ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen, in
denen nicht auf Dächern liegende Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können (Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG),
a. bestimmen die Schutzgebiete, in denen eine Baubewilligungspflicht
für Solaranlagen gilt (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG),
b. regeln das Meldeverfahren und die Prüfung für bewilligungsfreie Solaranlagen sowie die Zuständigkeiten nach Art. 32a Abs. 3 RPV und
c. * legen die kantonalen Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen in
den Anhängen 1 bis 3 fest (Art. 32a Abs. 2 RPV).
1) SR 700
2) SR 700.1
3) GDB 101.0
4) GDB 133.11
OGS 2022, 28
Art. 1a * Baubewilligungsfreie Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 2 Bst.
a RPG
1 In Arbeitszonen sind Solaranlagen an Gebäudefassaden bewilligungsfrei, wenn sie die Gestaltungsvorschriften erfüllen.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzgebiete und Schutzobjekte mit Baubewilligungspflicht
nach Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG *
1 Bewilligungspflichtig sind Anlagen, die folgende Gebiete bzw. Objekte
betreffen: *
a. Umgebungsschutzgebiete von Kulturobjekten, Ortsbildschutzgebiete
sowie Schutzobjekte gemäss der Denkmalschutzverordnung5);
b. kantonale Landschaftsschutzgebiete, Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sowie Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz6).

## Art. 3 {#art_3}

Meldeverfahren
a. Inhalt der Meldung *
1 Die Errichtung bewilligungsfreier Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 1 und
Abs. 2 Bst. a RPG ist dem Bauamt der Gemeinde mit dem Meldeformular
für Solaranlagen durch die Bauherrschaft vor Beginn der Bauarbeiten zu
melden. *
2 Zusammen mit dem Meldeformular gemäss Absatz 1 sind die folgenden
Unterlagen einzureichen:
a. * Grundriss und Ansichten mit Vermassung der Anlage auf dem Dach
oder an der Fassade;
b. * Querschnitt durch Anlage und Dach bzw. durch Anlage und Fassade, aus dem die Montageart ersichtlich wird;
c. * Fotografie bzw. Luft- oder Satellitenbild des Dachs bzw. Fotografie
der Fassade;
d. * Technische Angaben/Produktbeschriebe zur vorgesehenen Anlage
mit einer Darstellung zum Erscheinungsbild der flächigen Elemente
und der vorgesehenen Befestigungen;
e. * Bei PV-Anlagen: Übersichtsplan mit Standort von Gleichstrom-Leitungen, Wechselrichter und elektrischen Trennstellen.
5) GDB 451.21
6) SR 451
Art. 4 b. Prüfung *
1 Das Bauamt der Gemeinde beurteilt die Meldungen für bewilligungsfreie
Anlagen innerhalb der Bauzonen. Meldungen betreffend Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind innert fünf Arbeitstagen der kantonalen Baukoordination zur Beurteilung weiterzuleiten.
2 Sind die Gestaltungsvorschriften für eine bewilligungsfreie Anlage gemäss den Anhängen 1 bis 3 eingehalten, erhält die Bauherrschaft vom
Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung. *
3 Sind die Gestaltungsvorschriften für eine bewilligungsfreie Anlage gemäss den Anhängen 1 bis 3 nicht eingehalten, so meldet das Bauamt der
Gemeinde oder die kantonale Baukoordination der Bauherrschaft innert
30 Tagen zurück, wie die Anlage zu ändern ist oder dass die Anlage als
baubewilligungspflichtig gilt. *
Art. 5 c. Ausführung und Kontrolle *
1 Mit der Erstellung der Anlage darf begonnen werden, nachdem das Bauamt der Gemeinde schriftlich bestätigt hat, dass die Gestaltungsvorschriften erfüllt sind. *
2 Nach erfolgter Ausführung der Anlage stellt die Bauherrschaft dem Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine Fotodokumentation zu, mit welcher sich die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften überprüfen lässt. *
3 Das Bauamt kontrolliert die Ausführung der Anlage anhand der eingereichten Fotodokumentation. Werden dabei Mängel festgestellt, so ordnet
das Bauamt die nötigen Änderungen an. *
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022, 28
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Dezember 2022
geändert durch:
-Nachtrag vom 11. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (OGS 2024, 10)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 28
11.06.2024 01.07.2024 Art. 1 Abs. 1,
a0.
eingefügt OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 1 Abs. 1, c. geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 1a eingefügt OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 2 Titel geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Titel geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 2, a. geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 2, b. geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 2, c. geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 2, d. geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 3 Abs. 2, e. eingefügt OGS 2024, 10

## Art. 4 {#art_4}

Titel geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2024, 10

## Art. 5 {#art_5}

Titel geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2024, 10
11.06.2024 01.07.2024 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
OGS 2024, 10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.2022 01.12.2022 Erstfassung OGS 2022, 28
Art. 1 Abs. 1,
a0.
11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 1 Abs. 1, c. 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 1a 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 2 11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 2 Abs. 1 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 1 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, a. 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, b. 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, c. 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, d. 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, e. 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 4 11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 4 Abs. 2 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 4 Abs. 3 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5 11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 1 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 2 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 3 11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Anhang 1 11.06.2024 01.07.2024 Name und Inhalt geändert
OGS 2024, 10
Anhang 1: Photovoltaikanlagen auf Dächern1
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorschriften
1. Auf Schrägdächern innerhalb der
Bauzone oder in der Land- und
Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb
von Schutzgebieten und
Schutzobjekten)
Meldeverfahren (Meldeformular)
Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV
(genügend angepasst; siehe unten):
a. Vollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung
Rückseitenfolie, Zellen) oder dem Dach angepasste Farbe;
b. Ganzflächige Abdeckung des Dachs oder allseitig genügend
Abstand zu First, Dachrand und Traufe.
2. Auf Flachdächern innerhalb der
Bauzone oder in der Land- und
Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb
von Schutzgebieten und
Schutzobjekten)
Meldeverfahren (Meldeformular)
Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1bis RPV (genügend
angepasst; siehe unten).
3. Auf Schrägdächern in Schutzgebieten
oder auf Schutzobjekten von nationaler,
regionaler oder lokaler Bedeutung
Baugesuch)
Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV
(genügend angepasst; siehe unten):
a. Keine Störung des betroffenen Schutzobjektes;
b. Vollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung
Rückseitenfolie, Zellen) oder dem Dach angepasste Farbe;
c. Ganzflächige Abdeckung des Dachs oder als kompakte
Fläche mit allseitig genügend Abstand zu First, Dachrand und
Traufe.
4. Auf Flachdächern in Schutzgebieten
oder auf Schutzobjekten von nationaler,
regionaler oder lokaler Bedeutung
Baugesuch)
Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1bis RPV
(genügend angepasst; siehe unten):
a. Keine Störung des betroffenen Schutzobjektes;
b. Vollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung,
Rückseitenfolie, Zellen) oder auf das Dach angepasste
Farbe.
Art. 32a Abs. 1 und 1bis RPV
1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:
a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen,
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der
verfügbaren Fläche sind zulässig.
1bis Auf einem Flachdach gelten Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Absatz 1
genannten Voraussetzungen:
a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen,
b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet,
nicht sichtbar sind und
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.
1 Fassung der Anhänge 1-3 gemäss Nachtrag vom 11. Juni 2024 (OGS 2024, 10)
Anhang 2: Weitere Photovoltaikanlagen
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorschriften
1. An Gebäudefassaden
Baugesuch) oder Meldeverfahren (nur in
Arbeitszonen oder bis 12 m2 in Bauzonen)
a. Bezüglich Lage, Form, Farbe und Materialisierung sehr gut
dem Gebäude angepasst;
b. Nicht seitlich über die Fassadenfläche hinausragend;
c. Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend.
2. Auf bzw. an Infrastrukturanlagen
Baugesuch)
a. Sehr gut eingegliedert in die Landschaft;
b. Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend.
3. Auf dem Boden inkl. Böschungen
Baugesuch)
a. Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend;
b. Sehr gut eingepasst in der Landschaft und nicht an visuell
exponierter Lage.
Art. 32c Abs. 1, 3 und 4 RPV (Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann
standortgebunden sein, wenn sie:
a. optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen;
b. schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder
c. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden
Versuchs- und Forschungszwecken dienen.
3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile
zurückgebaut werden.
Anhang 3: Thermische Solaranlagen
Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorschriften
1. Auf Dächern in der Bauzone oder in der
Land- und Alpwirtschaftszone (jeweils
ausserhalb von Schutzgebieten)
Meldeverfahren (Meldeformular)
Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bzw.
Abs. 1bis RPV (genügend angepasst; siehe unten):
a. Kollektoreneinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in
matter, dunkler Farbe.
2. Auf Dächern in Schutzgebieten oder auf
Schutzobjekten von nationaler,
kantonaler oder lokaler Bedeutung
Baugesuch)
Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bzw.
Abs. 1bis RPV (genügend angepasst; siehe unten):
a. Keine Störung des betroffenen Schutzobjektes:
b. Kollektoreinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in
matter, dunkler Farbe.
3. An Gebäudefassaden
Baugesuch) bzw. Meldeverfahren (in
Arbeitszonen oder bis 12 m2 in Bauzonen)
a. Bezüglich Lage, Form, Farbe und Materialisierung sehr gut
an das Gebäude angepasst;
b. Nicht seitlich über die Fassadenfläche hinausragend;
c. Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend.
4. Weitere Anlagen in der Bauzone oder in
der Land- und Alpwirtschaftszone
Baugesuch)
a. Kollektoreneinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in
matter, dunkler Farbe;
b. An Böschungen oder in der Nähe von Gebäuden: sehr gut
dem Gebäude angepasst und in die Landschaft eingegliedert.
Art. 32a Abs. 1 und 1bis RPV
1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:
a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen,
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der
verfügbaren Fläche sind zulässig.
1bis Auf einem Flachdach gelten Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Abs. 1
genannten Voraussetzungen:
a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen,
b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet,
nicht sichtbar sind und
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.
