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title: "Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung"
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provisions: 9
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# Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung

## Art. 1 Zweck der Prüfung {#art_1}

Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.

## Art. 3 Theoretische Prüfung {#art_3}

1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Waffen‑, Kriegsmaterial‑, Güterkontroll‑, Gift- und Jagdgesetzgebung;
b. die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches;
c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten und deren Handhabung;
d. Grundkenntnisse der Ballistik.
2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
SR 311.0

## Art. 4 Praktische Prüfung {#art_4}

1 Die praktische Prüfung umfasst:
a. Identifizierung von Waffen, Waffenzubehör und Munition;
b. Waffenmanipulation, insbesondere Zerlegen und Zusammensetzen sowie Visiereinrichtungen.
2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachverständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.

## Art. 5 Bewertung {#art_5}

1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

## Art. 6 Aufbewahren {#art_6}

Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

## Art. 7 Rechtsmittel {#art_7}

1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.

## Art. 8 Vollzug {#art_8}

1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
