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# Funkenreglement

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Gemeinde Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09
info@schaan.li, www.schaan.li
Funkenreglement
1.
Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse, am Brauchtum des Abbrennens von Funken
am 1. Sonntag nach Aschermittwoch festzuhalten.
2.
Die Vorbereitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen obliegen Funken-
Vereinigungen. Diese können sich in der Form eines Vereines organisieren. Sie schliessen zur
Deckung des aus ihrem Zweck sich möglicherweise ergebenden Risikos eine entsprechende
Haftpflichtversicherung ab.
3.
Die Funken-Vereinigungen sind verpflichtet, 14 Tage vor dem Errichten des Funkens den Versicherungsnachweis der Gemeindepolizei vorzuweisen.
4.
Beim für den Funken verwendeten Brennmaterial muss es sich um Holzbrennstoff gemäss den
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen handeln. Derzeit ist Art. 47 der Luftreinhalteverordnung (LGBl. 1987 Nr. 62 i.d.F. LGBl. 1992 Nr. 54) anwendbar.
5.
Der Funken ist nach den Regeln der Baukunst zu erstellen, insbesondere ist darauf zu achten,
dass die Statik so berechnet wird, dass der Funken weder durch Eigengewicht noch durch Wind
zum Einsturz kommt. Da beim Abbrennen des Funkens mit dem Einsturz zu rechnen ist, muss
ein Sicherheitsabstand zwischen Funken und Abschrankung eingehalten werden, der sich wie
folgt berechnet:
Funkenaussenlattenhöhe mal Faktor l.5 mindestens aber 15 m. Der Sicherheitsabstand zu
Häusern und Wald beträgt 50 m.
6.
Während des Aufrichtens und Abbrennens des Funkens sind die Sicherheitsstandards einzuhalten, um jegliche Gefährdung der Anwesenden zu verhindern. Für genügenden Sicherheitsabstand zwischen Funken und Besuchern ist durch eine gut sichtbare Abschrankung zu sorgen.
Auf dem Funkenplatz ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig sind.
7.
Die Erlaubnis zum Abbrennen des Funken ist vom verantwortlichen Funkenmeister immer beim
zuständigen Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter einzuholen.
8.
Für das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist eine separate Zone auszuscheiden und
mit einer Umzäunung zu versehen. Das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist bis 23.00
Uhr gestattet.
9.
Zur Gewährleistung allfällig benötigter Erster Hilfe hat die Funkenzunft mindestens eine Stunde
vor dem offiziellem Abbrennen des Funkens für die Anwesenheit von mindestens zwei Samaritern zu sorgen.
10.
Nach dem Abbrennen des Funkens müssen am gleichen Abend die Funkenstangen abgebrochen werden, um das unkontrollierte Umfallen zu verhindern. Die Funkenvereinigungen sind für
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des jeweiligen Funkenplatzes verantwortlich.
11.
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Schaan in seiner Sitzung vom 12. März 2003,
Trakt.Nr. 62, genehmigt.
Schaan, 27. März 2003
r Funkenreglement.doc
Dieses Reglement wurde am 23. Mai 2005 an das neue Erscheinungsbild der Gemeinde
Schaan angepasst
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
