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title: "Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs"
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# Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs durch Kanton und Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck, Ziel
1 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt folgende Zielsetzungen:
1. Sicherstellung des Anschlusses des Kantonsgebietes an das
Netz der Schweizerischen Bundesbahnen;
2. Anschluss aller Gemeinden an ein öffentliches Verkehrsmittel;
3. Verbesserung der Koordination zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Individualverkehr;
4. Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel;
5. Abstimmung des öffentlichen Verkehrs auf die Raumplanung.
1) SR 742.101
2) SR 745.1
3) SR 151.3

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Öffentlicher Verkehr
1 Öffentlicher Verkehr dient der Erschliessung ganzjährig bewohnter
Siedlungen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können
und die nach einem öffentlichen Fahrplan oder auf Abruf verkehren.

## Art. 4 {#art_4}

Ortsverkehr
1 Die Förderung des Ortsverkehrs ist Sache der im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden. *
2 Auf Begehren einer oder mehrerer Gemeinden kann der Regierungsrat
Gemeinden verpflichten, beim Aufbau, beim Betrieb und bei der Finanzierung eines Ortsverkehrs entsprechend ihrem Interesse mitzuwirken.
3 Gemeinden des Einzugsgebietes, die eine Mitwirkung anbieten, müssen berücksichtigt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination
1 Die zuständige Direktion ist die Koordinationsstelle für den öffentlichen
Verkehr.
2 Sie führt jährlich mindestens eine Verkehrskonferenz durch, an der
neben Fahrplanfragen auch mögliche Massnahmen zur Attraktivierung
des öffentlichen Verkehrs besprochen werden.
3 Kontakte zwischen Transportunternehmungen und Gemeinden sind
grundsätzlich über die zuständige Direktion abzuwickeln; vorbehalten
sind jene Bereiche, die in der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinden
liegen.

## Art. 6 {#art_6}

Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Transportunternehmungen
1 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Transportunternehmungen zu
eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.
2 Für den Kanton kann eine Beschlussfassung im Sinne von Absatz 1
durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Landratsbeschluss erfolgen.
3 Der Landrat kann dabei Gemeinden zur Übernahme von angemessenen Anteilen verpflichten, sofern sie im Einzugsgebiet von Verkehrslinien dieser Transportunternehmung liegen; den Gemeinden ist in einem
solchen Fall eine angemessene Mitwirkung in der Verwaltung und
Kontrolle einzuräumen. *
Art. 6a * Personenbeförderung mit Bewilligungspflicht
1. Zuständigkeit
1 Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Bewilligungen für die Beförderung von Personen gemäss Art. 7 der
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)4) werden durch die Direktion erteilt.
Art. 6b * 2. Gesuch
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von
Bewilligungen sind spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem
die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der
Direktion einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse oder die Firma, den Sitz und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
2. die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen
und Angabe der Entfernungen sowie eine topographische Karte,
auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind;
3. die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge;
4. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme sowie die Bewilligungsdauer; und
5. den Fahrplan und den Tarif.
2 Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der
ungedeckten Kosten
2.1 Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes *

## Art. 7 {#art_7}

Bestellverfahren
1 Das Bestellverfahren erfolgt gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Der Regierungsrat kann Transportleistungen, die nicht nur von einem
bestimmten Transportunternehmen erbracht werden können, periodisch
zur freien Konkurrenz ausschreiben.
4) NG 745.11
3 Die Gemeinden sind im Rahmen des Bestellverfahrens anzuhören.
Der Regierungsrat kann andere Betroffene oder interessierte Organisationen anhören.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonale Schwellenwerte
1 Für die Verkehrslinien und das Verkehrsangebot gelten allgemein gültige Schwellenwerte; diese legen fest, welche Minimalvorgaben bei einer bestimmten Anzahl Kurspaare zu erreichen sind.
2 Für folgende Indikatoren bestehen kantonale Schwellenwerte:
1. Kostendeckungsgrad; und
2. Angebotseffizienz.
3 Der Landrat legt die kantonalen Schwellenwerte für mindestens vier
Jahre und in der Regel gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss
Art. 19 fest.

## Art. 9 {#art_9}

Festlegung
1. ordentliche Verkehrslinien
1 Der Landrat legt jeweils gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss
Art. 19 die Verkehrslinien fest.
2 Er kann die Bestellung einer kantonalen Verkehrslinie von einer anteilsmässigen Mitfinanzierung durch die betroffenen Gemeinden abhängig machen.

## Art. 10 {#art_10}

2. Versuchslinien
1 Der Landrat kann Verkehrslinien bezeichnen, die während einer Versuchsphase von vier Jahren geführt werden.
2 Er hat dabei die Funktion der Verkehrslinie, das Nachfragepotential,
die Siedlungsstruktur, die tatsächliche Benutzung der Verkehrslinie sowie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3 Mit der Festlegung der Verkehrslinie hat der Landrat den erforderlichen Verpflichtungskredit für die Versuchsphase zu beschliessen, wobei
er nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden ist.
4 Nach Ablauf von vier Jahren richtet sich die Festlegung der Verkehrslinie nach Art. 9.

## Art. 11 {#art_11}

3. Verkehrsangebot
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite und unter Berücksichtigung der festgelegten Verkehrslinien sowie der kantonalen
Schwellenwerte gemäss Art. 8 für die Festlegung des Verkehrsangebotes zuständig.
2 Er kann auf den Verkehrslinien des mit dem Bund gemeinsam bestellten Angebots weitere Verkehrsangebote, insbesondere zusätzliche
Kurse, bestellen.
3 Das Verkehrsangebot ist je Fahrplanperiode festzulegen.
Art. 12 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote
1 Die Gemeinden können beim Kanton die Bestellung zusätzlicher Verkehrslinien oder Verkehrsangebote verlangen, sofern sie sich zur vollständigen Tragung der Zusatzkosten verpflichten.
Art. 13 Massnahmen zur Erreichung der Schwellenwerte
1. Überprüfung der Schwellenwerte
1 Der Regierungsrat hat die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte
jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung hat vor der Festlegung des Verkehrsangebotes zu erfolgen.
2 Bei Versuchslinien gemäss Art. 10 erfolgt die Überprüfung der kantonalen Schwellenwerte erstmals nach drei Jahren.
Art. 14 2. Massnahmen
1 Wird bei einer Verkehrslinie mindestens ein kantonaler Schwellenwerte nicht erreicht, hat der Regierungsrat bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen zur
Erreichung der kantonalen Schwellenwerte zu ergreifen.
2 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kürzung des Rahmenkredits
gemäss Art. 19 und die Streichung der Verkehrslinie zu beantragen,
wenn bei einer Verkehrslinie:
1. binnen vier Jahren zweimal in Folge beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden; und
2. im letzten Jahr beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht
wurden.
Art. 15 Ausschreibungsplanung
1 Die Direktion erarbeitet gemäss Art. 27 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)5) in Abstimmung mit
den betroffenen Kantonen zuhanden des Bundes eine Ausschreibungsplanung.
2.2 Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund *
Art. 16 Abgeltung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Festlegung der Abgeltung für
die einzelnen Sparten, die aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmen in einer Angebotsvereinbarung verbindlich festgelegt werden.
Art. 17 Tarifausgleich
1 Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen des Bestellverfahrens im
Einvernehmen mit dem Bund und den Transportunternehmen festzulegen, ob den Einheimischen vergünstigte Tarife gemäss Art. 10 ARPV6)
angeboten werden.
Art. 18 Tarif- oder Verkehrsverbund
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen
des öffentlichen Verkehrs.
2 Der Regierungsrat kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die
aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Gemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbundes verpflichten.
3 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und
ihnen Beiträge ausrichten.
5) SR 745.16
6) SR 745.16
2.3 Finanzierung *
Art. 19 Verfügbare Mittel
1 Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
2 Die Rahmenkredite umfassen die Mittel für:
1. die Abgeltung für Verkehrslinien gemäss Bundesrecht;
2. die Verkehrslinien und Verkehrsangebote des Kantons;
3. die Tarif- und Verkehrsverbunde.
3 Die Verkehrslinien und Verkehrsangebote gemäss Art. 10 und 12 sind
nicht vom Rahmenkredit erfasst.
Art. 20 Bericht des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat hat dem Landrat für die Gewährung des Rahmenkredits einen Bericht zu unterbreiten; dieser bildet in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung
der Verkehrslinien.
2 Der Bericht gibt Aufschluss über:
1. das bestehende Verkehrsangebot;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Einhaltung der kantonalen
Schwellenwerte;
3. die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie die
geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei
Fahrplanperioden;
4. die erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel; und
5. die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von
Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung.
Art. 21 Kostentragung
1 Die Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes

## Art. 12 {#art_12}

3 Investitionshilfe
3.1 Beitrag gemäss Eisenbahngesetz *

## Art. 22 {#art_22}

Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur
1 Der Kanton leistet jährlich eine Einlage in den Bahninfrastrukturfonds
des Bundes gemäss Eisenbahngesetz (EBG)7).
Art. 23–28 * …
3.2 Weitere Investitionsbeiträge
Art. 28a * Beiträge gemäss Behindertengleichstellungsgesetz
1 Der Kanton und die Gemeinden leisten Finanzhilfen gemäss Art. 23
des Behindertengleichstellungsgesetzes8).
Art. 29 * Kantonale Verkehrslinien
1 Der Kanton kann den Transportunternehmen, die kantonale Verkehrslinien betreiben, finanzielle Hilfe für Investitionen gewähren.
2 Die Finanzierungsformen richten sich sinngemäss nach dem EBG9);
der Regierungsrat schliesst mit den Transportunternehmen im Rahmen
der bewilligten Kredite Leistungsvereinbarungen ab.
3 Können sich der Regierungsrat und ein Transportunternehmen nicht
auf den Abschluss oder über die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, entscheidet der Regierungsrat mittels Verfügung.
Art. 30 * Ergänzende Infrastrukturen der Bahn
1 An bauliche Einrichtungen und Investitionen der Bahn, die vorwiegend
der Förderung des kantonalen Regionalverkehrs dienen und die nicht
oder nur teilweise aus dem Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, kann der Landrat Beiträge beschliessen.
7) SR 742.101
8) SR 151.3
9) SR 742.101
Art. 30a * Stationsneubauten von Eisenbahnen
1 Bei Stationsneubauten von Eisenbahnen gehen 50 Prozent der kantonalen Leistungen zu Lasten der Standortgemeinde.
Art. 30b * Fahrradparkplätze bei Bahnstationen
1 Die Kosten für die Erstellung von Fahrradparkplätzen bei Bahnstationen, die nicht durch Dritte getragen werden, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Standortgemeinde.
Art. 31 Bauliche Anlagen für Buslinien
1 Das Bewilligungsverfahren für die Erstellung von Bushaltestellen einschliesslich Wartehäuschen richtet sich nach der Strassengesetzgebung10). *
2 Die Kosten für die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an
Kantonsstrassen ausserorts sind vom Kanton, an Kantonsstrassen innerorts sowie an Gemeindestrassen von der Gemeinde zu tragen.
3 Im Zusammenhang mit grösseren Überbauungen, gestützt auf einen
Gestaltungsplan, kann die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen
an Kantons- oder Gemeindestrassen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Bauherrschaft überbunden werden.
4 Die Kosten für die Erstellung von Wartehäuschen sind von der
Gemeinde zu tragen.
3.3 Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen *
Art. 31a * Kantonsbeitrag
1 Der Kanton richtet im Rahmen von Sanierungsprogrammen Beiträge
an die Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen aus.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und
Unterhaltskosten.
3 Bei der Aufhebung von Bahnübergängen zahlt der Kanton eine einmalige Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 bis Fr. 10'000 je Bahnübergang.
10) NG 622.1
Art. 31b * Sanierungsprogramm
1 Die Direktion klärt bei den Gemeinden und den Transportunternehmungen ab, in welchem Umfang Aufhebungen oder Sicherungen von
Bahnübergängen vorgesehen sind, und erstellt ein Sanierungsprogramm für mehrere Jahre.
2 Der Landrat genehmigt das Sanierungsprogramm und beschliesst den
Rahmenkredit. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Art. 31c * Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind jene Kosten, die mit der Massnahme in direktem Zusammenhang stehen.
2 Ist bei der Aufhebung eines Bahnübergangs die Verlegung einer
Strasse erforderlich, kann ein Teil der Kosten angerechnet werden.
3 Nicht anrechenbar sind:
1. die Kosten für Studien und Projekte, mit Ausnahme des Bauprojektes;
2. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Begehren Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen
Standards angemessen einzubeziehen sind;
3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die
Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.
4 Die Direktion bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
Art. 31d * Aufteilung der Restkosten
1 Die anrechenbaren Kosten werden nach Abzug des Kantonsbeitrages

## Art. 26 gemäss {#art_26}

EBG11) aufgeteilt.
2 Die Restkosten werden in der Regel zu 70 Prozent auf die Bahn und
zu 30 Prozent auf die Träger der Strassenbaulast gemäss Strassengesetz12) aufgeteilt.
3 Bei Privatstrassen trägt die Gemeinde den Anteil der Strasse an den
Restkosten.
11) SR 742.101
12) NG 622.1
Art. 31e * Projektierung
1 Die Projektierung wird unter der Leitung der Transportunternehmung
gemeinsam mit den Trägern der Strassenbaulast und der Direktion
durchgeführt.
2 Bahnübergänge sind aufzuheben, sofern die notwendigen Erschliessungen mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig sichergestellt werden können.
4 Vollzug und Schlussbestimmung
Art. 32 * Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht andere Instanzen
als zuständig erklärt werden.
Art. 32a * Übergangsbestimmung der Änderung
vom 11. März 2009
1 Die Bestimmungen der Art. 31a–31e betreffend die Aufhebung und Sicherung von Bahnübergängen gelten für alle Bahnübergänge, deren
Sanierung nach dem 1. November 2008 ausgeführt wird.

## Art. 33 {#art_33}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die Förderung
des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz)13).
13) A 1987, 683
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 155, 626
11.03.2009 01.06.2009 Erlasstitel geändert A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 28a eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Titel 3.3 eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31a eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31b eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31c eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31d eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 31e eingefügt A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 397, 948
11.03.2009 01.06.2009 Art. 32a eingefügt A 2009, 397, 948
23.09.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6a eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 6b eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.2 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.3 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Titel 3.1 geändert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 23 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 25 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 26 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 29 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30a eingefügt A 2015, 1505, 2102
23.09.2015 01.01.2016 Art. 30b eingefügt A 2015, 1505, 2102
26.11.2025 01.07.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert 2026-024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1997 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 155, 626
Erlasstitel 11.03.2009 01.06.2009 geändert A 2009, 397, 948
Ingress 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 4 Abs. 1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6 Abs. 3 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6a 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 6b 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Titel 2.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 2.2 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 2.3 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Titel 3.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 23 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 24 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 25 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 26 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 27 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28 23.09.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 29 23.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30 23.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30a 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 30b 23.09.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 31 Abs. 1 26.11.2025 01.07.2026 geändert 2026-024
Titel 3.3 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31b 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31c 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31d 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31e 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 32 11.03.2009 01.06.2009 totalrevidiert A 2009, 397, 948
Art. 32a 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
